Personal in Kindertageseinrichtungen

Kindertagesstätten müssen gemäß § 10 Abs. 1 Kita-Gesetz (KitaG) über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen. Im § 9 Absatz 1 Kita-Personalverordnung (KitaPersV) ist festgelegt, welche geeigneten pädagogischen Fachkräfte entsprechend ihrer Ausbildungs- bzw. Studienabschlüsse und Studienschwerpunkte im Bereich der Kindertagesbetreuung tätig werden können. Die Kita-Personalverordnung eröffnet darüber hinaus auch Kräften, die über keine der im § 9 KitaPersV genannten Abschlüsse verfügen, die Möglichkeit einer Tätigkeit im Bereich der Kindertagesbetreuung. Die Voraussetzungen hierfür sind im § 10 KitaPersV bestimmt. Personen, die weder über einen Abschluss nach § 9 Absatz 1 oder § 9 Absatz 2 KitaPersV noch über eine Tätigkeitserlaubnis nach § 10 KitaPersV nach den Absätzen 1 bis 4 verfügen, dürfen nicht im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals einer Einrichtung beschäftigt werden. Verstöße dagegen können Auswirkungen sowohl auf die Festlegung der Kapazität (Senkung) durch die oberste Landesjugendbehörde als auch auf die Finanzierung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben.

neu: Personaleinzelmeldung ukrainische Unterstützungskräfte gemäß § 10 (7) KitaPersV

neu: (7) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 können abweichend von Absatz 4 Satz 1 zur Ergänzung des fachlichen Profils der Einrichtung im Hinblick auf aufgenommene Kinder aus der Ukraine Kräfte ukrainischer Nationalität, die persönlich und gesundheitlich geeignet und fachlich vorbereitet sind, aber weder eine gleichartige noch gleichwertige Qualifikation besitzen, mit einem Anteil bis zu 100 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs auf das notwendige pädagogische Personal angerechnet werden. Abweichend von Absatz 5 Satz 1 ist ausreichend, dass ihre Beschäftigung der obersten Landesjugendbehörde angezeigt wird. Die Anzeige soll mindestens 14 Tage vor Aufnahme der praktischen Tätigkeit erfolgen. Die oberste Landesjugendbehörde kann der Anrechnung auf das notwendige pädagogische Personal innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige widersprechen. Bei der Anzeige nach Satz 2 ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ausreichend zu belegen. Die oberste Landesjugendbehörde soll für die Anzeige nach Satz 2 ein Meldeformular vorgeben.



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