Räumliche Rahmenbedingungen
Gemäß § 13 Kita-Gesetz müssen die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertagesstätten den Aufgaben gemäß § 3 Kita-Gesetz genügen. Sie müssen ausreichend und kindgemäß sein. Die erforderlichen Mindeststandards sind in den „Grundsätzen des Verwaltungshandelns – Grundsätze bei der Prüfung der räumlichen Bedingungen von Kindertagesstätten“ beschrieben. Die Rechtsvorschriften anderer Aufsicht führender Behörden (z. B. untere Bauaufsichtsbehörde, Gesundheitsamt, Lebensmittelüberwachung, Arbeitsschutz) sind bei den jeweiligen Bauplanungen zu berücksichtigen. Zudem sollen die Unfallverhütungsvorschriften für Kindertageseinrichtungen der Unfallkasse des Landes Brandenburgs Beachtung finden.
Änderungen in der Raumnutzung (z. B. Umnutzungen, Änderungen der Altersstruktur, An- und Umbauten) sind nach erteilter Betriebserlaubnis genehmigungspflichtig (siehe Merkblatt Änderungsantrag). Das Jugendministerium (Referat 27) bietet zum vorliegenden Planungsentwurf – vor Beantragung einer Baugenehmigung – entsprechende Beratungen an.
- Grundsätze des Verwaltungshandeln
- Entwicklung der Prüfungspraxis in Betriebserlaubnisverfahren für Horte bezüglich der Anrechnung von Schulräumen auf den erforderlichen Flächenbedarf des Hortes
- Infoblatt Beteiligung anderer Fachämter bei Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen
- Merkblatt zum Antrag auf Betriebserlaubnis
- Merkblatt zum Änderungsantrag auf Betriebserlaubnis