Newsletter: Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg

Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter: Handlungsleitlinien zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes

Das Ziel des Bundeskinderschutzgesetzes ist es, neben dem intervenierenden Kinder- und Jugendschutz, insbesondere auch den präventiven Kinder- und Jugend-schutz zu optimieren. Dies gilt auch für Einrichtungen, die nach § 45 SGB VIII dem Erlaubnisvorbehalt unterliegen. Die Aufgaben der betriebserlaubniserteilenden Behörden, insbesondere zur Beratung von Einrichtungsträgern (vgl. § 8b SGB VIII) und Jugendämtern, die Mitwirkung an der Qualitätsentwicklung (vgl. § 79a SGB VIII) sowie die Wahrnehmung und inhaltliche Ausrichtung der Aufgaben im Bereich der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung zur Sicherstellung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen (vgl. §§ 45 ff SGB VIII), werden durch das neue Gesetz betont und erweitert. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter begreift das Bundeskinderschutzgesetz als einen wichtigen weiteren Beitrag zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen. Anknüpfend an die - gemeinsam von der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter und der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) herausgegebenen - „Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz - Orientierungsrahmen und erste Hinweise zur Umsetzung" vom Juni 2012 nehmen die vorliegenden Handlungsleitlinien konkret das Arbeitsfeld der betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 45 SGB VIII in den Blick. Nachdem 2012 das Papier vor allem für die erlaubnispflichtigen Einrichtungen im Bereich der Hilfen zur Erziehung erarbeitet wurde, ist es nunmehr 2013 um die Empfehlungen für den Bereich der Kindertagesbetreuung ergänzt worden. Die vorliegenden Empfehlungen sollen eine wirksame Umsetzung des Gesetzes im Zusammenwirken von betriebserlaubniserteilenden Behörden, Einrichtungsträgern und örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ermöglichen.
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