Newsletter: Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg

Einstieg in die Kita-Beitragsfreiheit

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit bei der Kita-Betreuung im Land Brandenburg zum 1. August 2018 ist für uns Anlass, Sie künftig anlassbezogen und in loser Folge per Newsletter zu relevanten Themen und Fragestellungen der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg zu informieren.


Gesetz zum Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit in Kitas verkündet

Das Gesetz, mit dem das Kindertagesstättengesetz und die Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung im Hinblick auf den Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit mit Wirkung ab 1. August 2018 geändert werden, ist durch Veröffentlichung im GVBl. I Nr. 11 vom 19. Juni 2018 verkündet worden.

www.landesrecht.brandenburg.de


Beitragsregelungen für Kinder, die im August 2018 eingeschult werden

Zum 1. August 2018 beginnt die beitragsfreie Kindertagesbetreuung für alle Kinder, die im Jahr 2019 eingeschult werden, da für sie das Kita-Jahr 2018/2019 das letzte Kita-Jahr vor der Einschulung ist. Wie alle Kinder, die diese Voraussetzung erfüllen, von der Beitragsfreiheit profitieren, haben wir in einer ausfürhlichen FAQ-Liste zusammengefasst:

Beitragsfreie Kita im letzten Jahr vor der Einschulung

Die Eltern der Kinder, die bereits in diesem Jahr (etwa am 18.8.2018) Einschulung feiern, sind leider noch nicht von den Kitabeiträgen befreit. Das ergibt sich aus § 17a Abs. 2 Satz 2 KitaG, wobei zu dessen Auslegung von § 17a Abs. 2 Satz 1 auszugehen ist.

Danach gilt die Beitragsfreiheit für ein Kita-Jahr. Das beitragsfreie Kita-Jahr beginnt gemäß der Inkrafttretensregelung in Artikel 3 des Gesetzes zum Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit in Kitas für alle Kinder frühestens am 1.8.2018. Erfolgt die Einschulung erst nach dem Ende des beitragsfreien Jahres, so gilt die Beitragsfreiheit bis zur Einschulung, wenn das Kind in seiner bisherigen Einrichtung bleibt. Da die Verlängerung des beitragsfreien Jahres an das beitragsfreie Jahr anschließt, gilt die Beitragsfreiheit bis zur Einschulung noch nicht im Jahr 2018, sondern erst ab dem Jahr 2019.

Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Regelung ist in das Gesetz aufgenommen worden, um den mit der Beitragserhebung für Einrichtungsträger und Eltern verbundenen Verwaltungsaufwand zu verhindern, der bei in der Regel nur wenigen Betreuungstagen bis zur Einschulung unvertretbar wäre. Denn dieser Aufwand wäre für beide Seite nahezu ebenso hoch wie für die Beitragserhebung für ein volles Jahr.

Aus demselben Grund gilt die Beitragsfreiheit nicht, wenn ein Kind am Ende seines beitragsfreien Jahres aus seiner Kita ausscheidet und ab dem 1. August bis zu seiner Einschulung bereits Hortbetreuung in einer anderen Einrichtung in Anspruch nimmt; in solchen Fällen entfällt das Argument des unvertretbaren Verwaltungsaufwands für die Beitragserhebung, denn die – immer noch beitragspflichtige - Hortbetreuung wird ja in der Regel für mindestens 1 Kita-/Schul-Jahr vereinbart.


Einrichtungswechsel während des letzten Kita-Jahres eines Kindes

Wechselt ein Kind während seines letzten Kita-Jahres die Einrichtung (z.B. wegen Umzugs), so gilt die Beitragsfreiheit auch für den Besuch der neuen Einrichtung. Dies gilt für den gesamten Zeitraum des letzten Kita-Jahres. Erfolgt der Einrichtungswechsel jedoch erst nach dem Ende des letzten Kita-Jahres, aber vor der Einschulung (also während später Schulferien im August oder September), so handelt es sich um einen Übergang vom beitragsfreien letzten Kita-Jahr zu einer beitragspflichtigen Hortbetreuung; die Beitragsfreiheit wird dann nicht fortgesetzt.


Beitragsfreiheit auch bei Über-Nacht-Betreuung

Der Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit ab 1.8.2018 gilt auch für Über-Nacht-Kitas. Das letzte Kita-Jahr vor der Einschulung ist auch dann beitragsfrei, wenn das zuständige Jugendamt einem Kind zur Erfüllung seines Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung Über-Nacht-Betreuung gewährt. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 4 des Kindertagesstättengesetzes, wonach Art und Umfang der Erfüllung des Anspruchs dem Bedarf des Kindes entsprechen sollen. Da das Gesetz eine Einschränkung auf bestimmte Tageszeiten nicht vorsieht, kann die Betreuung auch einmal über Nacht erfolgen, wenn die familiäre Situation eines Kindes dies erfordert, zum Beispiel bei Schichtarbeit seiner Eltern. Bei der Prüfung, ob Über-Nacht-Betreuung zu gewähren ist, hat das Jugendamt insbesondere auch die Auswirkungen auf das Wohl des Kindes zu beachten.


Wiederholte Rückstellung vom Schulbesuch

Solange ein Kind nach dem Brandenburgischen Schulgesetz vom Schulbesuch zurückgestellt ist, gilt die Beitragsfreiheit fort; sie gilt somit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 4 KitaG nötigenfalls auch dann, wenn das letzte Kita-Jahr mehrmals „wiederholt“ wird.


Gesonderte Erfassung der beitragsfreien Kinder

Die Jugendämter erfassen und melden die Anzahl der regulären Einschüler sowie die Anzahl der darin enthaltenen Rücksteller.

Die Anzahl der Kinder in Hilfemaßnahmen gemäß §§ 33, 34 SGB VIII ist nicht gesondert zu erfassen/melden.

Vorzeitige Einschulungen melden die Eltern den Einrichtungsträgern nach der Entscheidung zur Einschulung (gemäß § 17a Abs. 3 Satz 3 bis zum 1. Juni vor der Einschulung). Die Anzahl dieser Früheinschüler und die Beitragserstattungen der Einrichtungsträger an deren Eltern sind gesondert zu erfassen.


Landeseinheitliche Erfassungsbögen/Tools zur elektronischen Erfassung

Das MBJS wird voraussichtlich im August d.J. landeseinheitliche Vordrucke in Form elektronischer Tools zur Erfassung und Übermittlung der Melde-/Antragsdaten zur Verfügung stellen.


Fortgeltung bestehender Beitragsregelungen trotz Änderung des Kindertagesstättengesetzes – klarstellende Präzisierungen zur Beitragserhebung

Neben der Einführung der Elternbeitragsfreiheit für das letzte Kita-Jahr vor der Einschulung treten zum 1.8.2018 klarstellende Präzisierungen zur Beitragserhebung in § 17 Abs. 2 des Kindertagesstätten­gesetzes in Kraft. Diese betreffen den Abzug der Zuschüsse, die dem Einrichtungsträger gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zustehen, von den beitragsfähigen Betriebskosten, die Bewertung der Sozialverträglichkeit der Elternbeiträge sowie den Ausschluss der Anwendung von § 6 des Kommunalabgabengesetzes. Um den – kommunalen und freien – Einrichtungsträgern ausreichend Zeit zu geben, ihre Beitragssatzungen oder -ordnungen mit gehöriger Sorgfalt den neuen Bestimmungen anzupassen, können geltende Beitragsregelungen, die der bisherigen Gesetzeslage entsprechen, gemäß der Übergangsvorschrift in § 24 des Kindertagesstättengesetzes noch bis zum Ablauf des Kita-Jahres 2019/2020 angewendet werden.

  • Grundvoraussetzung für eine Anwendbarkeit der alten Beitragsregelungen nach dem 31.07.2018 ist die Übereinstimmung mit der alten Gesetzeslage. Beitragsordnungen und –satzungen, die nach der alten Gesetzeslage rechtswidrig sind, genießen somit keinen Bestandsschutz.
  • Nach der alten Gesetzeslage dürfen  die Elternbeiträge ausschließlich zur Deckung der Betriebskosten der jeweiligen Einrichtung verwendet werden, wobei die Personalkostenzuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe von den Betriebskosten in Abzug zu bringen sind (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, z.B. Urteil vom 06.10.2017, Az. 6 A 15.15). Zudem ist bereits nach dem alten Recht das Kommunalabgabengesetz nicht anwendbar, soweit es in Konkurrenz zum KitaG steht (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.).
  • Beitragsordnungen und -satzungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind bereits jetzt rechtswidrig und können daher keinen Bestandsschutz nach § 24 KitaG (neu) genießen.
  • Die neue Übergangsvorschrift in § 24 KitaG dient dem Bestandsschutz, der als Ausprägung des Vertrauensschutzes gedeutet werden kann. Wer als Begünstigter einer Beitragsordnung oder –satzung auf deren Bestand vertraut hat, soll nicht durch die mit nur kurzem zeitlichen Vorlauf erfolgte Änderung der Gesetzeslage gezwungen werden, überstürzt eine neue Ordnung oder Satzung in Kraft setzen zu müssen. Eine solche schützenswerte Vertrauenssituation besteht überhaupt nicht, wenn die Ordnung oder Satzung nach alter Gesetzeslage rechtswidrig ist (s.o.); sie besteht nur bedingt, wenn die Geltungsdauer (aufgrund einer Regelung zum Außerkrafttreten) begrenzt ist. Bei begrenzter Geltungsdauer ist der Einrichtungsträger gehalten, bis zum Ablauf dieser Geltungsdauer eine neue Ordnung bzw. Satzung in Kraft zu setzen, und hat dementsprechend rechtzeitig die erforderlichen Verfahrensschritte einzuleiten. Er kann sich daher nicht darauf berufen, angenommen zu haben, die alte Ordnung bzw. Satzung auch nach Ablauf der Geltungsdauer weiterhin anwenden zu können. Vielmehr ist er gehalten, in dem von ihm sowieso in Gang gesetzten Regelungsverfahren die jeweils geltende Rechtslage zu berücksichtigen. In jedem Verfahrensschritt, der nach der Verkündung des Gesetzes zum Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit (GVBl. I Nr. 11 vom 19.06.2018) erfolgt, ist daher die neue Gesetzeslage zu berücksichtigen. Nur, wenn alle Verfahrensschritte einschließlich Einvernehmensherstellung mit dem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt sowie Beschluss des zuständigen Gremiums bereits vor Verkündung des Gesetzes abschließend erfolgt sind, kann die Übergangsfrist gemäß § 24 KitaG ausgeschöpft werden.
  • Träger der freien Jugendhilfe können sich die Regelungen der Standortkommune zu Eigen machen und in den Betreuungsverträgen mit den Eltern darauf Bezug nehmen, wenn die Grundlagen der beitragsfähigen Betriebskosten weitgehend übereinstimmen. Nach Einschätzungen aus der Praxis kann dadurch der Aufwand für die Herstellung des Einvernehmens über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge zwischen Einrichtungsträgern und Landkreis/kreisfreier Stadt gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG gemindert werden.

Verschiedenes


Gründung des Landeselternbeirates für Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg

Am 09.06.2018 fand im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport unter Teilnahme von Frau Ministerin Ernst die konstituierende Sitzung des Landeselternbeirats für Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg (LEBK) statt. Zahlreiche Elterninitiativen haben sich für die Etablierung von örtlichen Elternbeiräten in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes eingesetzt. Bei diesen Beiräten handelt es sich um Gremien auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die gemäß § 6a des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) aus Vertretungen der Elternschaft bestehen, deren Kinder eine Kindertagesstätte im Land Brandenburg besuchen. Diese örtlichen Elternbeiräte haben nun ein Elterngremium nach § 6a KitaG auf Landesebene gebildet. Das Land Brandenburg gehört somit zu den acht Bundesländern in Deutschland, in denen eine landesweite gesetzlich legitimierte Elternvertretung in Angelegenheiten der Kindertagesbetreuung existiert. Die Vertreterinnen und Vertreter des LEBK sind mit der erfolgten Anerkennung Teil der Landesorganisation und sie sollen in allen die Kindertagesbetreuung betreffenden Angelegenheiten angehört werden.


Expertendialog Kindertagesbetreuung Brandenburg

Die Arbeitsgruppe Expertendialog, die seit etwa zwei Jahren im Dialog und Austausch zu Themen der Qualität in der Kindertagesbetreuung berät, setzt ihre Arbeit fort. In den kommenden Monaten wird der Expertendialog die Vorbereitungen zur Reform des Kita-Rechts begleiten. Die Mitglieder werden zu jeweiligen Schwerpunktthemen beraten, die für die zukünftige Aufgabensicherstellung der Kindertagesstätten innerhalb der Verantwortungsgemeinschaft von oberster Landesjugendbehörde, den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, Leistungserbringern und Familien von Relevanz sind.

 
Weitere Informationen:
Kindertagesbetreuung

Fachkräfteportal „Kita“
Redaktion Infomail:

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Ulrike Klevenz

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