Kita beitragsfrei ab 3

Eine Kinderhand spielt mit Spielgeld

Brandenburg hat schrittweise die beitragsfreie Kinderbetreuung für alle Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung eingeführt. Eltern müssen also für Ihre Kinder im Kindergartelalter keinen Beitrag mehr für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Land Brandenburg mehr zahlen. Da diese Beitragsfreiheit an das Alter der Kinder anknüpft, gilt sie unabhängig vom Einkommen der Eltern. Außerdem gilt die Beitragsfreiheit für alle Kitas im Land Brandenburg, unabhängig von der Art des Angebots der Kindertagesbetreuung (Krippe, KiGa, altersgemischte Einrichtungen, Kindertagespflege, andere Angebote der Kindertagesbetreuung) und Trägerschaft (kommunale und freie Träger). Auch der Betreuungsumfang (Betreuungszeit) spielt keine Rolle für die Beitragsfreiheit.

Damit fördert die Landesregierung die frühkindliche Bildung und sichert den guten Übergang vom Kindergarten in die Grundschule.

Es ist eine stufenweise Ausweitung gesetzlich festgelegt worden:

  • Schon seit dem 1. August 2018 ist das letzte Kita-Jahr vor der Einschulung beitragsfrei.
  • Seit 1. August 2023 müssen Eltern auch von ihren Kindern im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung keinen Elternbeitrag mehr zahlen.
  • Ab dem 1. August 2024 sind alle Eltern von Kindern im Kindergartenalter beitragsfrei.

Ab dem Kita-Jahr 2024/2025 (01.08.2024) werden alle Kindern ab 3 Jahren beitragsfrei betreut. Die Beitragsfreiheit gilt ab dem (gesamten) Monat, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat – das ist der Monat, in dem der Tag vor dem 3. Geburtstag liegt. Die Eltern zahlen keine Kita-Beiträge mehr, die Kosten trägt das Land.

Die wichtigsten Fragen und Antworten für Eltern:

Was bedeutet Elternbeitragsfreiheit?

Elternbeitragsfreiheit (oder Elternbeitragsbefreiung) bedeutet, dass für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege kein Elternbeitrag erhoben werden darf. Dies gilt nicht für das Essengeld und die Inanspruchnahme von Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen.

Sie gilt für neue und für bestehende Betreuungsverträge und -vereinbarungen.

Die Beitragsfreiheit gilt sowohl für Kitas in öffentlicher Trägerschaft wie auch für die Kitas der freien Träger. Außerdem gilt sie auch für Kinder, die von Kindertagespflegepersonen betreut werden, auch im Rahmen der erweiterten Kindertagespflege sowie der Großtagespflege.

Was müssen die Eltern tun, um von der Beitragszahlung befreit zu werden?

Die Eltern müssen keinen Antrag stellen. Die Beitragsfreiheit gilt automatisch. Die Eltern müssen keine Einkommensnachweise beibringen. Auch die Einzugsermächtigungen erlöschen automatisch. Daueraufträge oder Lastschriften allerdings müssen die Eltern selbst löschen.

Was ist, wenn Dauerauftrag oder Lastschrift weiterlaufen?

Dann muss der Träger das Geld zurückerstatten. Die Eltern müssen sich dazu direkt an den Träger wenden.

Welche Leistungen umfasst die Elternbeitragsfreiheit?

Die Beitragsfreiheit gilt grundsätzlich für alle Leistungen, die der Träger der Kita im Rahmen seines Auftrags nach dem Kita-Gesetz erbringt.

Sie gilt nicht für das Essengeld und nicht für Leistungen, die von Dritten angeboten werden, so zum Beispiel Sprachunterricht oder Fahrservice zur/von der Kita.

Was ist mit Kindern, die von der Einschulung zurückgestellt werden?

Kinder, die von der Einschulung zurückgestellt werden, sind wie bisher im regelhaften Kita-Jahr vor der Einschulung, in dem die Entscheidung über die Rückstellung getroffen wird, und im Jahr der Zurückstellung beitragsfrei.

Was ist mit Kindern, die mit 5 Jahren zur Schule kommen?

Für Eltern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, gibt es wie bisher die Möglichkeit, die Elternbeiträge für das letzte Jahr vor der Einschulung zurückerstattet zu bekommen.

Was ist mit Kindern aus Berlin oder anderen Bundesländern und Staaten?

Kinder im Kindergartenalter, die in Berlin wohnen, können Kitas in Brandenburg beitragsfrei besuchen.

Auch für andere Bundesländer und Staaten gilt das Prinzip der Wechselseitigkeit. Wenn dort keine Elternbeiträge erhoben werden, dürfen sie auch in Brandenburg nicht erhoben werden. Dies gilt ab dem Kita-Jahr 2024/2025 für den gesamten Kindergartenbereich (Dreijährige bis zur Einschulung).

Was ist mit Kindern aus Brandenburg, die in Berlin betreut werden?

Der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg regelt die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie das Kostenausgleichsverfahren. Danach werden die Kostenbeiträge der Leistungsberechtigten (Elternbeiträge) vom jeweils Leistungsverpflichteten nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften festgesetzt und erhoben. Werden also Kinder, die einen Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Land Brandenburg haben (Kinder aus Brandenburg) im Land Berlin betreut, kann die Wohnortgemeinde im Land Brandenburg nach den Vorschriften des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg den Elternbeitrag erheben. Dabei hat die Wohnortgemeinde auch die Beitragsbefreiungen im Land Brandenburg zu beachten, sodass auch die Eltern dieser Kinder im letzten und vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung bzw. ab dem Kita-Jahr 2024/2025 für Kinder ab dem dritten Lebensjahr bis zur Einschulung beitragsfrei sind.

Was kostet die stufenweise Einführung der Beitragsfreiheit im Kindergartenalter?

Das Land Brandenburg gleicht die Elternbeitragsfreistellung in 2023 und 2024 mit insgesamt rund 56 Mio. Euro in 2024 aus. Dafür erhalten die Kita-Träger vom Land einen finanziellen Ausgleich in Höhe einer Pauschale von 125 Euro pro Kind und Monat. Die Höhe der Pauschale der Elternbeitragsbefreiung für alle drei Jahre im Kindergarten wird Anfang 2024 evaluiert, um diese ab 2025 bedarfsgerecht neu festzusetzen.

Warum wird das Geld nicht für mehr Personal und höhree Kita-Qualität ausgegeben?

Die Landesregierung realisiert beides. Zum 1. August 2020 wurde die Personalbemessung im Kindergartenbereich (3-Jährige bis zur Einschulung) von 1:11 auf 1:10 verbessert. Damit konnten landesweit ca. 690 zusätzliche Personalstellen in den Kitas geschaffen werden. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten i. H. v. rd. 44 Millionen Euro jährlich trägt das Land.

Zum 1. August 2022 wurde die Personalbemessung im Kinderkrippenbereich von 1:5 auf 1:4,65 verbessert. Damit wurden 460 weitere Stellen für zusätzliche Erzieherinnen und Erzieher geschaffen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten von rd. 29 Millionen Euro ab 2023 trägt zu 100 Prozent ebenfalls das Land.  Es gibt außerdem eine weitere Verbesserung der Personalbemessung im Krippenbereich. Im Bereich Krippe wird die Personalbemessung schrittweise weiter verbessert:  in 2024 auf 1:4,25 und in 2025 auf 1:4, was etwa 610 und 440 zusätzliche Erzieherstellen bedeutet.  Die Kosten betragen ab der jeweils vollständigen Umsetzung 149 Millionen Euro pro Jahr für die Verbesserung der Personalbemessung.


Weitere Informationen KitaG

Organigramm / Anschrift

Organigramm

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Heinrich-Mann-Allee 107 (Haus 1/1a)
14473 Potsdam
Anfahrt

Twitter