Bildungszeit für Beschäftigte
Eine Fremdsprache vertiefen, digitale Kompetenzen für den Beruf erlernen, Themen der Demokratie und Zeitgeschichte kennenlernen und vieles andere mehr … Bildungszeit ermöglicht es Beschäftigten – während der Arbeitszeit und unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts – an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Sie bietet die Gelegenheit, Wissen, Kompetenzen und Qualifikationen in selbstgewählten zu vertiefen und zu erweitern. Fachliche Kenntnisse können vertieft, individuelle Perspektiven erweitert und berufliche Entwicklungspotenziale erschlossen werden.
Der Anspruch auf Bildungszeit gilt für alle Beschäftigten im Land Brandenburg, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht.
Zu den Anspruchsberechtigten Personen zählen:
- sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmende,
- Auszubildende sowie
- Heimarbeitende
Für Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten sowie Richterinnen und Richter besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung zur Bildungszeit. Nach der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung (EUrlDbV) kann jedoch eine Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung - analog zum Anspruch der Bildungszeit für Arbeitnehmende - beantragt werden.
Die Freistellung zur Bildungszeit erfolgt tageweise und kann für maximal zehn Arbeitstage in einem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren in Anspruch genommen werden. Der Zweijahreszeitraum beginnt mit der erstmaligen Inanspruchnahme der Bildungszeit. Eine rückwirkende Inanspruchnahme von Bildungszeit aus vergangenen Jahren ist nicht möglich.
Der Regelanspruch basiert auf der Annahme einer Fünftagewoche. Beträgt die regelmäßige Arbeitszeit mehr oder weniger als fünf Tage pro Woche, erhöht oder verringert sich der Anspruch gleichermaßen.
Der erste Schritt zur Inanspruchnahme der Bildungszeit besteht in der Auswahl einer geeigneten Veranstaltung. Dabei sind nicht nur die individuellen Bildungswünsche von Bedeutung. Der gesetzliche Anspruch auf Bildungszeit kann ausschließlich für die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der beruflichen, politischen oder kulturellen Weiterbildung geltend gemacht werden.
Informationen darüber, welche Veranstaltungen anerkannt sind, erhalten Interessierte direkt vom Veranstalter oder über das Suchportal „Bildungszeit“. Dieses bietet eine aktuelle Übersicht über anerkannte Veranstaltungen nach Themengebieten und ermöglicht eine gezielte Suche nach passenden, anerkannten Angeboten.
> Suchportal Bildungszeit Brandenburg
Interessierte, die eine Weiterbildungsveranstaltung besuchen möchten, die (noch) nicht als Veranstaltung zur Bildungszeit anerkannt ist, jedoch der beruflichen, politischen oder kulturellen Weiterbildung zugeordnet werden kann, haben die Möglichkeit, den Weiterbildungsanbieter zu bitten, die Anerkennung für das Land Brandenburg zu beantragen. Dies ist bis zu 10 Wochen vor Beginn der Veranstaltung möglich.
Nach der Auswahl einer anerkannten Veranstaltung ist die Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber frühzeitig, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich geltend zu machen. Die Geltendmachung kann entweder formlos oder unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formblatts erfolgen. Der Veranstalter der Weiterbildungsmaßnahme stellt eine Anmeldebestätigung aus, die den Titel und Zeitraum der Veranstaltung sowie deren Anerkennung enthält. Anleitung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Bildungszeit:
> Weg zur Bildungszeit
Antragsformular ausfüllen oder – alternativ – Antrag formlos stellen:
> Muster: Antrag auf Bildungszeit
Wichtig:
Die Anbieter von anerkannten Veranstaltungen sind verpflichtet, den Teilnehmenden die behördliche Anerkennung nachzuweisen. Nach der Teilnahme an der Veranstaltung wird kostenfrei eine Teilnahmebescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgestellt. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in anonymisierter Form Auskunft über die Anzahl, das Geschlecht, die berufliche Qualifikation u.ä. der Veranstaltungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu geben. Um dieser Berichtspflicht nachzukommen, ist der Veranstalter auf die Angaben der Teilnehmenden angewiesen.
Der Arbeitgeber kann die Bildungszeit nur unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Gründen ablehnen. Dazu gehören insbesondere:
- zwingende betriebliche Belange wie personelle Engpässe, betriebsnotwendige Aufgaben, die Unabkömmlichkeit des Beschäftigten oder
- vorrangige Urlaubsansprüche anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.
Die Freistellung kann auch dann abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der im Betrieb gewährten Freistellungstage für Bildungszeit im laufenden Kalenderjahr das Zweieinhalbfache der Beschäftigten übersteigt. In Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten reduziert sich die Anforderung auf das Eineinhalbfache.
Eine begründete Ablehnung ist dem oder der Beschäftigten grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung schriftlich mitzuteilen. Der Anspruch auf Freistellung ist dann zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres zu gewähren.
Der Anspruch auf Bildungszeit kann ausschließlich für die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen geltend gemacht werden, die von einer Einrichtung der Erwachsenenbildung durchgeführt werden.
Ein Anspruch auf Freistellung besteht nicht für individuelle Praktika, Sportfeste und Veranstaltungen, die nicht der Allgemeinheit zugänglich sind. Ebenfalls nicht anerkennungsfähig ist häusliches Selbstlernen, etwa zur Prüfungsvorbereitung oder für die Anfertigung von Prüfungsarbeiten wie beispielsweise Hausarbeiten oder Doktorarbeiten. Ausgenommen davon sind Präsenzprüfungen, die im Zusammenhang mit anerkannten Veranstaltungen nach dieser Verordnung durchgeführt werden.
Es besteht kein Anspruch auf die nachträgliche Nutzung von nicht in Anspruch genommener Bildungszeit. Der ungenutzte Anspruch aus vergangenen Jahren verfällt und kann nicht kumuliert geltend gemacht werden.
Der Anspruch auf Bildungszeit bezieht sich ausschließlich auf die (bezahlte) Freistellung von der Arbeit. Die Vorschriften zur Bildungszeit des Landes Brandenburg sehen keine finanzielle Förderung für Beschäftigte oder Arbeitgeber vor.
Unberührt davon bleiben mögliche Fördermöglichkeiten, die sich aus anderen gesetzlichen Regelungen oder Förderprogrammen ergeben, wie beispielsweise Zuschüsse zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen des Bildungsschecks des Landes Brandenburg.
> Fördermöglichkeiten Weiterbildung von Beschäftigten
Die Anerkennung einer Veranstaltung als Bildungszeit wird – auf Antrag des Veranstalters – durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) ausgesprochen. Bildungsanbieter sind weder zur Antragstellung verpflichtet, noch nimmt die Anerkennungsbehörde von sich aus Anerkennungen vor.
- Gesetz zur Regelung und Förderung der Erwachsenenbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz)
- Weiterbildungsverordnung (WBV)
- Richtlinie über die Förderung von Erwachsenenbildungsveranstaltungen zur Unterstützung der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen (RL Bildungsveranstaltungen zur Integration)