Freie Träger der Jugendhilfe

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Kinder- und Jugendhilfeleistungen werden größtenteils von freien Trägern erbracht. Dazu  gehören große wie das DRK, der Arbeitersamariterbund, die Arbeiterwohlfahrt, das Diakonisches Werk oder die Caritas aber auch kleinere Vereine. Sie engagieren sich beispielsweise in der Kindertagesbetreuung, der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit oder bieten Erziehungsleistungen außerhalb der Familie an. Die örtlichen Jugendämter kooperieren mit den freien Trägern im Rahmen der planerischen Gesamtverantwortung des Jugendamts und koordinieren deren Angebote vor Ort.

Freie Träger der Jugendhilfe, die eine landesweite Anerkennung anstreben, müssen diese im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) beantragen. Diese Anerkennung nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe muss beim MBJS beantragt werden.

Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe

Die Anerkennung eines freien Trägers erfolgt laut „Verwaltungsvorschrift über die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe“. Die Grundsätze für die Anerkennung der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden werden dabei beachtet, soweit sie die Anerkennung durch den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe betreffen.  Demnach können gemeinnützige Organisationen anerkannt werden, wenn sie mindestens drei Jahre im Bereich der Jugendhilfe tätig sind und die weiteren Voraussetzungen nach §75 Abs. 1 SGB VIII und der Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg erfüllen.

Die Prüfung der Antragstellung erfolgt durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als oberste Landesjugendbehörde. Die Antragsstellung muss folgende Angaben und Unterlagen beinhalteten:

  • ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und Arbeitsmethoden sowie der Organisationsform,
  • Namen, Alter, Beruf und Anschriften der Vorstandsmitglieder,
  • Übersicht über Aktivitäten im Land Brandenburg,
  • Satzung, bei freien Trägern, die Teil einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation,
  • aktueller Auszug aus dem Vereinsregister.

Vor einer Entscheidung der Anerkennung sind die örtlichen Jugendämter anzuhören, sowie eine Anhörung und Begründung des Antragstellers oder der Antragsstellerin durchzuführen. Bei einer Entscheidung über die Anerkennung als freier Träger hat die oberste Landesjugendbehörde den Landes- Kinder- und Jugendausschuss ins Benehmen zu setzen und im Anschluss daran, bei einer Anerkennung, diese zu beurkunden.

Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicher zu stellen, dass diese keine hauptamtlich mit Aufgaben der Jugendhilfe betrauten Personen beschäftigen, die wegen einer in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftat verurteilt wurden. So schreibt es § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII vor. Dies beinhaltet auch, dass sich die Träger auch von neben- oder ehrenamtlich Tätigen erweiterte Führungszeugnisse vorlegen lassen, wenn diese bestimmte Tätigkeiten in der Jugendhilfe wahrnehmen, die nach Art, Dauer und Intensität des Kontakts eine Gefährdung der betreuten Kinder und Jugendlichen durch vorbestrafte Straftäter erwarten lassen.

Diese Vorschrift ist nicht auf den örtlichen Bereich beschränkt, sondern gilt auch für den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Deshalb hat die oberste Landesjugendbehörde im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS)  mit allen überörtlich tätigen freien Trägern entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen. Für alle anderen freien Träger ist dasjenige Jugendamt zuständig, in dessen Bereich der Träger seinen Sitz hat. Die auf überörtlicher Ebene abgeschlossenen Vereinbarungen gelten für die rechtlich unselbständigen Gliederungen und alle Einrichtungen und Angebote des jeweiligen Trägers im Land Brandenburg. Ebenso gelten Vereinbarungen mit den örtlichen Jugendämtern, in dessen Bereich der Träger seinen Sitz hat, auch für die Einrichtungen und Angebote dieses Trägers in anderen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg. 

Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe

„Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für:

  • die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
  • die Erfüllung anderer Aufgaben,
  • den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
  • die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen“ – so schreibt es § 79a SGB VIII vor.

Dem geht voraus, dass der Bundesgesetzgeber mit dem Bundeskinderschutzgesetz (BKSschG) Regelungen zur Qualitätsentwicklung in das SGB VIII eingefügt hat. So sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten, dass „eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung“ erfolgt (§ 79 Abs. 2 SGB VIII). In § 79a werden Anforderungen formuliert, die die zu fördernden Träger unter „Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und -sicherung nach § 79a …“ zu gewährleisten haben.“ So wird deutlich formuliert, dass Qualitätsentwicklung als Teil einer Gesamtverantwortung verstanden werden muss und bei der Definition von Qualitätskriterien und bei den Verfahren zur Qualitätsbewertung zwei Themen besonders Berücksichtigung finden müssen:

Qualitätsmerkmale

  1. für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und
  2. für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt in Einrichtungen und Diensten.

Mit Inkrafttreten des § 79a ist der öffentliche Träger verpflichtet, die neuen Regelungen zur Qualitätsentwicklung in §§ 79, 79a SGB VIII umzusetzen. 2013 wurde zur Unterstützung der örtlichen Jugendhilfe im Auftrag des damaligen Landesjugendamtes eine Arbeitshilfe zur Gestaltung und Umsetzung des §79a SGB VIII durch den BIUF e.V. veröffentlicht.


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