Kita-Elternbeitragsentlastung
Viele Familien stehen aktuell vor der großen Herausforderung, den Lebensunterhalt mit dem zur Verfügung stehenden Geld zu bestreiten, insbesondere wegen der stark gestiegenen Energiekosten aufgrund der Folgen des Krieges gegen die Ukraine. Betroffen sind nicht nur Familien, die Sozialtransferleistungen erhalten oder über geringe Einkommen verfügen, sondern auch Familien mit mittleren Einkommen erleben mit ihren Kindern deutliche finanzielle Einschnitte aufgrund steigender Kosten in vielen Lebensbereichen.
Um diesen Eltern und Kindern schnell und direkt zu helfen werden sie bei den Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung entlastet. Kindertagesbetreuung in Krippen, Kindergärten, Horten und in Kindertagespflegestellen sind Bildungsangebote, die allen Kindern auch in der aktuellen Krisensituation offenstehen müssen. Deshalb wird die Elternbeitragsfreiheit im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 auf Eltern mit einem Jahreshaushaltsnettoeinkommen von bis zu 35.000 Euro ausgeweitet. Für Eltern mit mittleren Einkommen (bis 55.000 Euro Jahreshaushaltsnettoeinkommen) werden die Elternbeiträge pro Kind und Monat für denselben Zeitraum differenziert nach Betreuungsumfang auf zulässige Höchstbeiträge begrenzt.
Ab 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024:
- Eltern mit einem Nettoeinkommen bis 35.000 Euro werden beitragsfrei gestellt.
- Eltern mit einem Nettoeinkommen bis 55.000 Euro können anteilig entlastet werden.
Nach wie vor beitragsfrei bleiben Eltern, die folgende Unterstützungen erhalten:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
sowie Eltern mit einem jährlichen Nettoeinkommen bis 20.000 Euro.
Es gibt einen gesetzlichen Rückerstattungsanspruch, wenn sich herausstellt, dass zu viel gezahlt worden ist.
> FAQ für Kita-Träger zur Eltern-Beitragsentlastung
> FAQ für örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Eltern-Beitragsentlastung
FAQ für Eltern zur Beitragsentlastung:
Durch die neuen Regelungen sind in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 die Eltern beitragsfrei, die über ein Jahreshaushaltsnettoeinkommen bis zu 35.000 Euro verfügen. Da die Einrichtungsträger verpflichtet sind, alle gesetzlichen Beitragsbefreiungen und -begrenzungen zu beachten, ist kein gesonderter Antrag der Eltern erforderlich. Die Eltern müssen also erst einmal nichts unternehmen, wenn sie von der neuen Beitragsfreiheit oder -begrenzung betroffen sind. Der Einrichtungsträger wird auf die Eltern zukommen, sobald sich etwas für sie ändert.
Diese Beitragsfreiheiten gelten inhaltlich unverändert fort:
Wenn sich das Kind im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befindet, sind dessen Eltern nach wie vor beitragsfrei und müssen keine Einkommensunterlagen beibringen.
Außerdem sind die Eltern nach wie vor beitragsfrei, wenn sie geringverdienend sind (Jahreshaushaltsnettoeinkommen bis zu 20.000,- Euro) oder eine dieser Leistungen beziehen:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII),
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes,
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.
Auch diese Eltern, die diese Leistungen beziehen, müssen keine ergänzenden Unterlagen zum Einkommen vorlegen.
Die Nachweispflichten gegenüber dem Kita-Träger bestehen allerdings weiterhin. Es gibt weiterhin eine Mitwirkungsverpflichtung hinsichtlich der Sozialleistung Kindertagesbetreuung. Daher ist auch weiterhin die bundesgesetzliche Pflicht zu beachten, die für die Berechnung des Elternbeitrages notwendigen Unterlagen und Nachweise vorzulegen. Tun die Eltern das trotz einer Nachforderung des Einrichtungsträgers nicht, können insbesondere die Beitragsbefreiungen bzw. Beitragsbegrenzungen keine Anwendung finden.
Maßgeblich ist das Elterneinkommen in dem Kalenderjahr (Jahreshaushaltsnettoeinkommen), das der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesbetreuung vorausgegangen ist, außer es wird im laufenden Kalenderjahr ein anderes Jahreshaushaltsnettoeinkommen nachgewiesen. Es dürfte der gängigen Praxis entsprechen, sich z. B. mit dem Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres bei der Kita für einen Betreuungsplatz anzumelden. Für den Fall, dass die tatsächliche Einkommenssituation der Eltern vom Vorjahr abweicht, ist die aktuell belegbare Situation entscheidend. Die Kitas sind nicht verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig zu überprüfen. Hier trifft die Eltern die Verpflichtung, Änderungen mitzuteilen.
Bisher gibt es eine bunte Vielfalt von Einkommensbegriffen in der sehr großen Zahl von Elternbeitragsregelungen für die aktuell 2.024 Kitas im Land Brandenburg von rund 750 Kita-Trägern. Diese gelten fort. Aber für die jetzt notwendigen Prüfungen, ob die neuen Regelungen zur Elternbeitragsentlastung greifen, wurde in § 2a Kindertagesstättengesetz (KitaG) der bisher für die Grenze der Beitragsfreiheit der Geringverdienenden geltende Einkommensbegriff ins KitaG übernommen und leicht modifiziert.
Um sicherzustellen, dass überall im Land diese sozialpolitische Maßnahme nach gleichen Regeln und Maßstäben zur Anwendung kommt, muss bei der Prüfung, ob eine einkommensabhängige Beitragsfreiheit oder eine Beitragsbegrenzung vorliegt, von einem einheitlichen Einkommensbegriff ausgegangen werden. Es ist leider unvermeidbar, dass die Kita-Träger jetzt Vergleichsbetrachtungen durchführen müssen und Eltern evtl. ergänzende Unterlagen nachreichen müssen, damit geprüft werden kann, ob die Elternbeitragsentlastung für sie gilt.
Zum regelmäßigen Elterneinkommen zählen insbesondere auch Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- und Waisenrenten, Unterhaltsbezüge sowie der Bezug von Elterngeld (sowie das sog. ElterngeldPlus). Natürlich zählen auch weiterhin sonstige laufenden Einkünfte, wie u.a. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte, etc. zum regelmäßigen Einkommen. Sonderzahlungen zum Gehalt, Zuschüsse des Arbeitgebers und Energiepauschale sind zum Einkommen hinzuzurechnen. Auch Zuschüsse des Arbeitgebers zu Kitagebühren zählen zum Einkommen.
Nicht zum Einkommen zählen:
- Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe),
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und
- Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbracht haben.
Was ist abzuziehen vom relevanten Einkommensbegriff?
Bei der Einkommensberechnung bleiben das Kindergeld und das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.
Von dem Elterneinkommen sind weiterhin abzusetzen:
- auf das Einkommen entrichtete Steuern,
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder tatsächlich geleistet worden sind, es sei denn, die geleisteten Beiträge sind offensichtlich überhöht, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, sogenannte Werbungskosten.
Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen (§ 2a Abs. 3 Nr. 3 KitaG)
Gemäß § 2a Abs. 3 Nr. 3 KitaG sind von dem Elterneinkommen u.a. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder tatsächlich geleistet worden sind, es sei denn, die geleisteten Beiträge sind offensichtlich überhöht. Bei dieser von § 3 KitaBBV abweichenden Formulierung handelt es sich lediglich um eine sprachliche Umkehrung des Regel-Ausnahmeverhältnisses. Es gilt weiterhin, dass die Eltern die von ihnen geleisteten Versicherungszahlungen grundsätzlich vom Einkommen absetzen können, wenn diese angemessen (also nicht überhöht) sind.
Einkommensrechner zur Ermittlung von Elternbeitragsbegrenzungen
Das MBJS bietet einen Einkommensrechner an, mit dem das Jahreshaushaltsnettoeinkommen entsprechend § 2a KitaG berechnet werden kann. Je nach Höhe des berechneten Einkommens ergibt sich, ob die Eltern beitragsbefreit sind, ob und welche Höchstgrenze für den Elternbeitrag gilt oder ob das Jahreshaushaltsnettoeinkommen über der Befreiung oder der Begrenzung liegt.
Das Online-Tool ist öffentlich zugänglich. Neben den Eltern und Personensorgeberechtigten können auch die Träger das Berechnungsmodul zum Vergleich der Einkommen nach § 2a KitaG bzw. bei der Festsetzung ihrer Elternbeiträge nutzen. Im Tool wird dann ausgewiesen, ob eine Beitragsfreiheit vorliegt bzw. eine Beitragsgrenze greift. Dies soll dem Träger eine möglichst einfache, zügige Vergleichsbetrachtung ermöglichen. Die Eltern sollen mehr Rechtsklarheit erhalten.
Wie funktioniert der Einkommensrechner?
Mit dem Einkommensrechner soll das für die Beitragsentlastungen relevante Jahreshaushaltsnettoeinkommen entsprechend dem landesrechtlichen Einkommensbegriff (§ 2a KitaG) nach korrekter Eingabe der relevanten Daten (z. B. möglicher Bezug von Sozialleistungen, Angaben zum Kind, Betreuungsart und –umfang, Jahreshaushaltsbruttoeinkommen sowie Abzüge/Besteuerung) einfach und schnell berechnet werden. Je nach Höhe des berechneten Jahreshaushaltsnettoeinkommens ergibt sich, ob
- eine Beitragsbefreiung besteht,
- (und welche) Höchstgrenze für den Elternbeitrag gilt oder
- das Jahreshaushaltsnettoeinkommen über der Befreiung oder der Begrenzung liegt.
Wenn das Jahreshaushaltsnettoeinkommen der Eltern in dem Bereich zwischen 35.000 Euro und 55.000 Euro liegt, wird durch den Einkommensrechner nur die zulässige Höchstgrenze ausgegeben. Es handelt sich dabei nicht um die Angabe eines konkreten Beitragsbetrages.
Nach der Berechnung soll das entsprechende Ergebnis angezeigt werden und als PDF-Datei gespeichert werden können, um z.B. das Ergebnis der Eingaben dem Einrichtungsträger vorlegen zu können oder das Ergebnis als Anlage zum neuen Beitragsbescheid zu verwenden. Dazu können im letzten Schritt des Einkommensrechners persönliche Angaben für dieses PDF Dokument eingeben werden. Die Eingaben werden nicht gespeichert oder weitergeleitet, sondern lediglich für die automatisierte Erstellung der PDF-Datei verwendet, wenn der Nutzer am Ende eine PDF erstellen möchte.
> Einkommensrechner zur Ermittlung von Elternbeitragsbegrenzungen
Mit der Elternbeitragsentlastung im Rahmen des Brandenburg-Pakets wird zeitlich befristet vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 die Elternbeitragsfreiheit auf alle Eltern ausgeweitet, die über ein Jahreshaushaltsnettoeinkommen von bis zu 35.000 Euro verfügen. Die bisherige Beitragsfreiheit von Sozialtransferleistungsempfängern und Geringverdienenden bis 20.000 Euro gilt zudem weiter. Die Beitragsfreiheit erfasst nur Elternbeiträge und nicht das Essengeld.
Warum werden nur Eltern bis zu einem Jahreshaushaltsnettoeinkommen bis 55.000 Euro entlastet?
Selbstverständlich wäre es wünschenswert, noch mehr Familien zu entlasten. Aber es darf nicht vergessen werden: Es handelt sich um keine „Regelentlastung", sondern um eine schnelle Maßnahme zur Entlastung von Familien mit niedrigem und mittleren Einkommen angesichts der Energiekrise und der Preissteigerungen.
Warum gilt diese Ausweitung der Elternbeitragsbefreiung und -entlastung 2023/204 nur zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2024?
Diese zusätzliche Elternbeitragsentlastung ist Bestandteil des sogenannten „Brandenburg-Pakets“, wird in den Jahren 2013/24 zusammen rund 116 Millionen Euro kosten und aus Krediten finanziert, die das Land zusätzlich aufnehmen muss. Diese Kreditaufnahme ist nur ausnahmsweise wegen der Energiekrise und den gestiegenen Lebenshaltungskosten und der vom Landtag festgestellten Notlage zulässig. Deshalb ist diese Entlastung zeitlich befristet. Sie ist sozial ausgestaltet, weil sie darauf abzielt, Familien, die über untere bis mittlere Elterneinkommen verfügen, in der festgestellten Notlage zu unterstützen. Alle Kinder sollen trotz der aktuellen Krise weiter an der Kindertagesbetreuung teilnehmen können.
Für welche Einkommensgruppen werden die Beiträge durch das Land begrenzt?
Für Eltern mit einem jährlichen Jahreshaushaltsnettoeinkommen von 35.000,01 Euro bis 55.000 Euro werden Höchstbeitragsgrenzen durch das Land festgeschrieben. Im Sinne der mit dem Brandenburg-Paket beabsichtigten Entlastung der Eltern mit niedrigem und mittleren Einkommen, nimmt die Begrenzung der Elternbeiträge durch das Landesrecht ab, je höher das verfügbare Elterneinkommen ist. Die Höchstbeiträge sind außerdem für Krippe und Kindergarten (Achtung: nicht für den Hort!) nach den vereinbarten Betreuungsumfängen gestaffelt.
Die darüberhinausgehenden Regelungsmöglichkeiten des Einrichtungsträgers werden durch die landesgesetzlichen Entlastungen nicht eingeschränkt. Bei einem Jahreshaushaltsnettoeinkommen über 55.000 Euro muss der landesgesetzliche Einkommensbegriff nicht bei der Festlegung der Elternbeiträge beachtet werden.
Begrenzung der Elternbeiträge für Krippen-Kinder(0 bis zum vollendeten dritten Lebensjahr)
6 Stunden Betreuungsumfang | 8 Stunden Betreuungsumfang | 10 Stunden Betreuungsumfang | |
35.000,01 Euro bis 40.000,00 Euro | 48,00 Euro | 60,00 Euro | 72,00 Euro |
40.000,01 Euro bis 45.000,00 Euro | 80,00 Euro | 100,00 Euro | 120,00 Euro |
45.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro | 120,00 Euro | 150,00 Euro | 180,00 Euro |
50.000,01 Euro bis 55.000,00 Euro | 168,00 Euro | 210,00 Euro | 252,00 Euro |
Begrenzung der Elternbeiträge für Kindergarten-Kinder(vom dritten Lebensjahr bis zur Einschulung)
6 Stunden Betreuungsumfang | 8 Stunden Betreuungsumfang | 10 Stunden Betreuungsumfang | |
35.000,01 Euro bis 40.000,00 Euro | 40,00 Euro | 50,00 Euro | 60,00 Euro |
40.000,01 Euro bis 45.000,00 Euro | 72,00 Euro | 90,00 Euro | 108,00 Euro |
45.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro | 112,00 Euro | 140,00 Euro | 168,00 Euro |
50.000,01 Euro bis 55.000,00 Euro | 160,00 Euro | 200,00 Euro | 240,00 Euro |
35.000,01 Euro bis 40.000,00 Euro | 40,00 Euro |
40.000,01 Euro bis 45.000,00 Euro | 45,00 Euro |
45.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro | 55,00 Euro |
50.000,01 Euro bis 55.000,00 Euro | 70,00 Euro |
Der ermittelte Höchstbeitrag ist nicht automatisch zu bezahlen.
Höchstbeitrag bedeutet im Zusammenhang mit der Beitragsentlastung, dass der Träger der Kindertagesstätte zunächst eine Vergleichsbetrachtung vor der Beitragsfestlegung vornehmen muss. Er ermittelt anhand des errechneten Jahreshaushaltsnettoeinkommens, ob dieses zwischen 35.000 Euro und 55.000 Euro liegt und vergleicht den zutreffenden Höchstbetrag mit dem Betrag, der nach den Tabellen seiner rechtswirksamen Elternbeitragssatzung oder seiner privatrechtlichen Elternbeitragsordnung zu entrichten ist. Es ist der niedrigere Elternbeitrag festzulegen. Eltern, die vorher einen niedrigeren Elternbeitrag gezahlt haben, der unterhalb der gesetzlichen Höchstbeiträge liegt, zahlen weiterhin den niedrigeren Beitrag.
Die Höchstbeiträge sind nach den vereinbarten Betreuungsumfängen gestaffelt. Das Gesetz geht für die Krippe und den Kindergarten von einer vereinbarten täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden aus. Ist die vereinbarte Betreuungszeit geringer oder höher, gelten je Stunde um 10 Prozent geringere oder höhere Beträge; maximal werden die Höchstbeiträge um 20 Prozent reduziert oder um 20 Prozent erhöht. Eine Reduzierung unterhalb des Regelanspruchs nach § 1 Absatz 3 KitaG von 6 Stunden findet ebenso nicht statt, wie auch die Elternbeitragsgrenze bei mehr als 10 Stunden täglicher Betreuung nicht weiter erhöht wird. Da die Betreuungszeit gemäß § 9 S. 5 KitaG in der Regel 10 Stunden nicht überschreiten sollte, wurde hier keine weitere Differenzierung vorgesehen.
Keine Unterscheidung in verschiedene Betreuungszeiten im Hort-Bereich
Eine solche Regelung ist hinsichtlich der Höchstbeiträge im Hort nicht vorgesehen, da hier der Regelanspruch von 4 Stunden gilt. Es gibt bei der Festlegung der Beitragsgrenzen keine weitere Differenzierung, wenn mehr oder weniger als 4 Stunden tägliche Betreuung vereinbart wurde. Die Ferienbetreuung in Horten, die 4 Stunden übersteigt, ist ebenfalls nicht gesondert zu betrachten.
Da es sich hierbei nur um eine Regelung von gesetzlichen Beitragsgrenzen handelt, bleiben die Einrichtungsträger davon unberührt weiterhin in der gesetzlichen Pflicht, auch die Hortbeiträge entsprechend der vereinbarten Betreuungsumfänge zu staffeln.
Alle Regelungen zur Elternbeitragsentlastung 2023/2024 sollen auch bei einer Betreuung in der Kindertagespflege gelten, die aus öffentlichen Mitteln gefördert wird.
Die gesetzlichen Vorschriften des Kitagesetzes finden unzweifelhaft Anwendung für alle Betreuungsangebote in Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen, die an der öffentlichen Finanzierung gemäß der §§ 15 ff. Kitagesetz teilnehmen. Die §§ 16 ff. gelten für die Kindertagesstätten unmittelbar. § 50 Abs. 4 Kitagesetz stellt ausdrücklich klar, dass die Regelungen, die zunächst für die Betreuung in Kindertagesstätten gelten, auch für die Betreuung in Kindertagespflege Anwendung finden sollen. Alle Regelungen zur Elternbeitragsentlastung 2023/2024 sollen auch bei einer Betreuung in der Kindertagespflege gelten, die aus öffentlichen Mitteln gefördert wird.
§ 2 Abs. 5 Kitagesetz bestimmt, dass die für Kindertagesstätten bestimmten Vorschriften auch für die anderen Formen der Kindertagesbetreuung entsprechend gelten. Insoweit kommt es darauf an, ob die Rahmenbedingungen der anderen Betreuungsform der einer Betreuung in einer Kindertagesstätte entspricht. Dazu müssten die wirtschaftlichen Strukturen des anderen Betreuungsangebots denen einer Kindertagesstätte ähnlich sein. D.h., das andere Angebot müsste an der Finanzierung der Kindertagesstätten gem. §§ 16 ff. Kitagesetz teilnehmen.
Die gesetzliche Beitragsbefreiung stellt eine Ausnahme vom Grundsatz des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII und des § 17 Kitagesetz dar, dass für die Betreuung ein Kosten- bzw. Elternbeitrag erhoben werden kann. Daher können die Beitragsfreiheit und die damit zusammenhängenden Kostenausgleichsregelungen nach dem Kitagesetz nur dann Anwendung finden, wenn der Träger des anderen Betreuungsangebots einen Elternbeitrag nach diesen gesetzlichen Vorschriften erhebt. So werden erlaubnisfreie oder privat organisierte Betreuungsangebote regelmäßig nicht unter den Anwendungsbereich der §§ 50 ff. Kitagesetz fallen. Dies entspricht auch dem aus der Gesetzesbegründung ableitbaren Willen des Gesetzgebers, wonach die Kindertagesbetreuung in Krippen, Kindergärten, Horten und in Kindertagespflegestellen als Bildungsangebote allen Kindern auch in der aktuellen Krisensituation offenstehen sollen.
Die (altersabhängige) Elternbeitragsbefreiung für Kinder im Kindergartenalter (ab 3 Jahren bis zur Einschulung) gilt vorrangig vor dieser (befristeten) einkommensabhängigen Elternbeitragsentlastung.
Kinder im Kindergartenalter sind also automatisch beitragsfrei und müssen keine Einkommensnachweise beim Träger des Betreuungsangebots vorlegen. Mit anderen Worten: für diese Eltern ändert sich nichts. Die Eltern müssen der Kita auch keine weiteren Unterlagen vorlegen.
Eine Staffelung erfolgt über den Einkommensbegriff des § 2a KitaG, wonach das Kindergeld nicht zum Einkommen gehört. Die Kinderzahl hat hingegen keine direkte Auswirkung auf die gesetzlichen Höchstbeiträge. Elternbeitragsregelungen des Einrichtungsträgers, die einen geringeren Elternbeitrag bei mehreren unterhaltspflichtigen Kindern ausweisen, bleiben insoweit wirksam, da nach den neuen landesgesetzlichen Beitragsregelungen immer der niedrigere Elternbeitrag weiterzuzahlen ist.
Dann zahlen die Eltern den niedrigeren Elternbeitrag weiter. Der Einrichtungsträger wendet in diesem Fall seine alte Beitragsregelung an, die nicht durch das neue Landesrecht begrenzt wird.
Elterneigenschaft und Personensorgeberechtigung muss nicht identisch sein. Für die Einkommensberechnung im Rahmen der Elternbeitragsentlastung 2023/2024 kommt es auf das Jahreshaushaltsnettoeinkommen der Eltern an und nicht auf das formale Bestehen der Personensorgeberechtigung. Nach dem landeseinheitlichen Einkommensbegriff für die Prüfung der einkommensabhängigen Beitragsfreiheit oder -begrenzung ist das maßgebliche Elterneinkommen die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern (Jahreshaushaltsnettoeinkommen). Das Einkommen eines außerhalb des Kindeshaushalts lebenden personensorgeberechtigten Elternteils ist daher bei der Prüfung der einkommensabhängigen Beitragsfreiheit oder -begrenzung nicht heranzuziehen, auch wenn dieser Kostenschuldner des Elternbeitrages bleibt.
Eltern im Sinne dieser Vorschrift sind die Personen, die die elterliche Sorge gemäß § 1626 Abs. 1 BGB im Haushalt des Kindes tatsächlich gemeinsam ausüben.
Dies können, jedoch müssen nicht stets leibliche Eltern sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Personensorgeberechtigung tatsächlich formal besteht. Auch kommt es nicht darauf an, ob gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind wirksam bestehen. Bezüglich unverheirateter Eltern mit gemeinsamen Kindern, bei denen nur ein Elternteil formal personensorgeberechtigt ist, sind demnach beide Einkommen zu berücksichtigen.
Die Vorschrift des § 2a Kitagesetz soll sicherstellen, dass die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zutreffend abgebildet werden. So verbessern auch Personen, die ohne Unterhaltsverpflichtung zum Kind mit einem Elternteil zusammenleben, die Einkommensverhältnisse des Kostenschuldners.
Dürfen auch Pflegepersonen beim Elternbeitrag herangezogen werden?
Für Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach den §§ 33, 34 SGBVIII erhalten (also in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung leben), übernimmt gem. § 17 Abs. 1 S. 3 Kitagesetz der für diese Leistung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (das Jugendamt) die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des Trägers. Die Vorschrift stellt nicht auf den Erhalt von Pflegegeld ab. Daher dürften Pflegepersonen grundsätzlich nicht beim Elternbeitrag herangezogen werden.
Da in diesen Fällen kein Elternbeitrag von den Personensorgeberechtigten erhoben wird, gilt auch keine Beitragsfreiheit nach den §§ 50 ff. Kitagesetz. Im Gegensatz zur Beitragsbefreiung im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung, für die § 17a Abs. 1 S. 3 Kitagesetz eine ausdrückliche Regelung enthält, können die Regelungen der §§ 50 ff. Kitagesetz, die für eine Elterneinkommensabhängige Beitragsentlastung konzipiert wurden, dann nicht greifen, wenn der Kostenbeitrag nicht vom Elterneinkommen abhängt, sondern im Falle des § 17 Abs. 1 S. 3 Kitagesetz nach dem durchschnittlichen Elternbeitrag des Einrichtungsträgers ermittelt wird.
Das Einkommen eines außerhalb des Kindeshaushalts lebenden personensorgeberechtigten Elternteils ist bei der Prüfung der einkommensabhängigen Beitragsfreiheit oder -begrenzung nicht heranzuziehen, auch wenn dieser Kostenschuldner des Elternbeitrages bleibt.
Die jeweilige Unterhaltsverpflichtung wird – soweit bestehend – jeweils zum Einkommen des anderen unterhaltsberechtigten Elternteils addiert. Soweit Unterhaltsvorschüsse geleistet werden, können diese wie Unterhaltsleistungen berücksichtigt werden.
Es besteht ein Wechselmodell. Was gilt hier?
Das Wechselmodell gilt entsprechend der Definition des Bundesgerichtshofs. Vom Wechselmodell wird dann ausgegangen, wenn bei getrenntlebenden Eltern kein Elternteil wesentlich mehr Betreuungsleistungen für das Kind erbringt als der andere Elternteil und das Kind praktisch in zwei Haushalten lebt. In diesem Fall sind beide Elternteile unabhängig voneinander beitragspflichtig, wenn sie gemeinsam die Personensorge haben. Bei einem Wechselmodell sind die Jahreshaushalts-Nettoeinkommen beider Elternteile getrennt zu ermitteln und anschließend zusammenzurechnen. Die gegenseitigen Unterhaltsansprüche werden dabei nicht berücksichtigt.
Da es für die Beitragsbemessung darauf ankommt, wie viel Geld in den Haushalten tatsächlich zur Verfügung steht und unterstellt wird, dass sich die finanziellen Aufwendungen durch den Aufenthalt des Kindes in zwei Haushalten nicht automatisch verdoppeln, sind die getrennt ermittelten Elterneinkommen als Netto-Beträge zu addieren. Da zum Nettoeinkommen eines Elternteils grundsätzlich auch ggf. bestehende Unterhaltsbezüge vom anderen Elternteil gehören, sind wechselseitige Unterhaltsbezüge vor der Addition beider Einkommen herauszurechnen, um eine doppelte Anrechnung des Unterhalts zu verhindern. Weiterhin zum Einkommen gehören Unterhaltsleistungen von Dritten, die nicht der jeweiligen Wechselmodellregelung unterliegen.
Soweit Unterhaltsvorschüsse geleistet werden, können diese wie Unterhaltsleistungen berücksichtigt werden.
Die Beitragsbefreiung und -begrenzung gilt jeweils bis zum Ende des laufenden Kita-Jahres, es sei denn, die Voraussetzungen sind vor Ende des laufenden Kita-Jahres weggefallen. Die Regelung unterstreicht, dass die Kita-Träger nicht verpflichtet sind, im aktuellen Kita-Jahr laufend nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Elternbeitragsfreiheit oder -begrenzung gegeben sind. Hier trifft die Eltern die Verpflichtung, Änderungen mitzuteilen.
In diesem Fall ist das zuständige Jugendamt des Landkreises/ der kreisfreien Stadt zu kontaktieren.
Generell gilt, dass der Einrichtungsträger keinen Elternbeitrag von den Eltern erheben darf, wenn dem ein gesetzliches Elternbeitragserhebungsverbot entgegensteht und er gleichzeitig an der öffentlichen Finanzierung der Kindertagesbetreuung im Übrigen teilnehmen will. Dies gilt im Übrigen auch für die Beitragsbegrenzung. Das Land Brandenburg hat seit 2018 mehrere solcher Erhebungsverbote eingeführt und gleicht die bei den Einrichtungsträgern dadurch entstehenden Einnahmeausfälle aus.
Bei Jahreshaushaltsnettoeinkommen über 55.000 Euro gelten weiterhin die bisherigen Beitragssätze des Einrichtungsträgers. Die bisherigen Elternbeitragsregelungen und die individuellen Beitragsfestsetzungen gelten dann uneingeschränkt weiter. Grundsätzlich sind die Personensorgeberechtigten deshalb auch zur Zahlung der bisherigen Beiträge weiter verpflichtet.
Die Beitragsbefreiung und -begrenzung erfolgt per Gesetz. Ein Antrag ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Davon zu unterscheiden sind die Nachweispflichten über das Jahreshaushaltsnettoeinkommen, denen die Personensorgeberechtigten unterliegen. Wenn dem Einrichtungsträger aktuelle Einkommensnachweise vorliegen, kann dieser ggf. auch auf dieser Grundlage die Beitragsfreiheit bzw. Beitragsbegrenzung feststellen. Falls entsprechende Nachweise fehlen, wird der Einrichtungsträger in der Regel auf die Eltern zukommen. Die Personensorgeberechtigten sind zur Mitwirkung und insbesondere dazu verpflichtet, dem Kita-Träger die notwendigen Unterlagen und Nachweise über das Jahreshaushaltsnettoeinkommen vorzulegen.
Für Personensorgeberechtigte, die oder deren Kind als Leistungsempfänger nachfolgende Leistungen erhalten, reicht weiterhin ein aktueller Nachweis des Bezugs der entsprechenden Sozialtransferleistungen, wenn sie folgende Leistungen erhalten:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung für Arbeitssuchende),
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe),
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.
Es wird auch weiterhin vermutet, dass ein Elternbeitrag dann nicht zugemutet werden kann, wenn das Jahreshaushaltsnettoeinkommen nach § 2a Kitagesetz einen Betrag von 20.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Bei der einkommensunabhängigen, d.h. vom Kindesalter abhängigen Beitragsfreiheit im letzten Jahr vor der Einschulung sind keine Unterlagen vorzulegen.
Der Einkommensbegriff ist dem des § 82 SGB XII entnommen, sodass die dafür einschlägigen Handreichungen eine Orientierung bieten können. Danach sind Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind und im Rahmen der üblichen Risikovorsorge sowie in einem angemessenen Verhältnis in Relation zum Einkommen liegen.
Das gilt insbesondere für folgende Versicherungen, die gegen übliche Risiken des alltäglichen Lebens schützen sollen und der sozialen Absicherung dienen:
- Privathaftpflichtversicherung,
- Hausratversicherung,
- Kfz- Haftpflichtversicherung, soweit die Haltung eines Kfz zur Sicherung des Lebensunterhaltes anzuerkennen ist,
- Unfallversicherung,
- Lebensversicherungsbeiträge, soweit nicht erwartet werden kann, dass für das Alter eine zur Deckung des Lebensbedarfs ausreichende Sozialversicherungsrente oder sonst ausreichendes Einkommen vorhanden sein wird und auch kein ausreichendes Vermögen hierfür zur Verfügung steht,
- grundsätzlich auch Beiträge für eine angemessene Sterbegeldversicherung sowie
- grundsätzlich auch Beiträge zur privaten und freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
Es kommt danach hinsichtlich der Absetzbarkeit vom Einkommen darauf an, ob diese Beiträge zu privaten Versicherungen – soweit sie nicht bereits gesetzlich vorgeschrieben sind – nach Grund und Höhe angemessen sind und im Rahmen der üblichen Risikovorsorge sowie in einem angemessenen Verhältnis in Relation zum Einkommen liegen. Deshalb kann nach dem Wortlaut des § 2a Kitagesetzesetz auch eine vernünftige (nicht überhöhte) private Haftpflichtversicherung einkommensmindernd wirken.
Versicherungen, die nicht der sozialen Absicherung dienen, werden hingegen in der Regel nicht absetzungsfähig sein. So sind auch Bausparverträge keine Versicherungen oder versicherungsähnliche Einrichtungen im Sinne von § 2a Abs. 3 Nr. 3 Kitagesetzesetz, da der Vertragszweck in der Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens besteht.
Bei Selbstständigen kann ein etwas höherer Beitrag zu kapitalbildenden Risikolebensversicherungen absetzungsfähig sein, wenn dies der angemessenen Altersvorsorge dient und sonst keine weiteren Altersvorsorgeleistungen bestehen.
Die anzuerkennende angemessene Höhe ist im Einzelfall festzulegen. Darüber hinaus ist das angemessene Verhältnis in Relation zum Einkommen wichtig.
Da das Gesetz keine festen Prozentsätze nennt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine bestimmte Prozentgrenze in jedem Fall geeignet ist, die Angemessenheit festzustellen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich die Einrichtungsträger erst einmal an einem einheitlichen Prozentwert orientieren. Dazu können sich der Einrichtungsträger auch mit anderen Trägern abstimmen und einheitliche Regelungen finden. Dieser (gemeinsam) gesetzte Wert dürfte jedoch rechtlich nicht vollkommen belastbar sein, wenn Eltern im Einzelfall einen höheren Anteil geltend machen und dies mit vernünftigen Erwägungen unterfüttern können.
Daher sollte auch bei einer prozentualen Annäherung immer die Einzelfallabwägung möglich bleiben.
Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar, grundsätzlich davon auszugehen, dass Versicherungsbeiträge, die bis zu 10 Prozent des verfügbaren Elterneinkommens ausmachen, angemessen sein dürften. Im Einzelfall kann auch ein höherer Betrag angemessen sein.
Die geplante Elternbeitragsentlastung hat keine Auswirkungen auf Kinder, die in anderen Bundesländern betreut werden. Eine Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 7. Dezember 2001 (GVBl. I, S. 54) ist nach gemeinsamer Ansicht der Senatsverwaltung des Landes Berlin und dem MBJS nicht erforderlich.
In dem Fall, dass ein Kind in einem Bundesland außerhalb des Landes Brandenburg wohnt und in einer Brandenburger Kita-Einrichtung betreut wird, sind die entsprechenden Sonderregelungen, insbesondere der Staatsvertrag mit Berlin bzw. die bisherigen Vorgaben zum Kostenausgleich weiterhin anzuwenden und in diesem Zusammenhang die Regelungen der Elternbeitragsentlastung ggf. zu berücksichtigen.
Der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung von 2001 sieht Folgendes vor: Gemäß Artikel 6 werden die Kostenbeiträge der Leistungsberechtigten (Elternbeiträge) vom jeweils Leistungsverpflichteten nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften festgesetzt und erhoben. Artikel 7 Abs. 3 sieht weiterhin vor, dass über die Höhe der Ausgleichszahlung für Kinder, die einen Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung im Land Berlin haben und eine Betreuung im Land Brandenburg erhalten wollen, die aufnehmende Gemeinde oder das Amt und das abgebende Jugendamt miteinander abstimmen. Die Ausgleichszahlung enthält alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes entstehen, einschließlich der Kosten für die Versorgung mit Mittagessen innerhalb der Einrichtung. Das Land Berlin, vertreten durch das jeweils zuständige Jugendamt des Bezirks, übernimmt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur die Kosten die der aufnehmenden Gemeinde tatsächlich entstehen, jedoch nur bis zur Höhe der entsprechenden Kostensätze des Landes Berlin.
> Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
Beispiele:
Ein Kind aus Berlin wird im Land Brandenburg betreut
Es kommt zunächst darauf an, was es für ein Angebot ist. Wenn es sich dabei um eine Kita handelt (Betriebserlaubnis), die Elternbeiträge nach § 17 Kitagesetz erhebt, dann können die Kinder bei den Pauschalen berücksichtigt werden. Es gilt dann der Staatsvertrag mit dem Land Berlin. Für Kinder aus Berlin, die hier betreut werden, zahlen die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten keinen Elternbeitrag im Land Brandenburg und werden daher auch nicht gemeldet im Rahmen des finanziellen Ausgleichs der Mehrausgaben. Die Pauschalen werden aber nicht für andere Angebote (mit anderen Finanzierungsstrukturen) ausgereicht.
Ein Kind aus Sachsen-Anhalt besucht eine Kita im Land Brandenburg
Für Kinder, z. B. aus Sachsen-Anhalt, die im Land Brandenburg betreut werden, wird kein Elternbeitrag im Land Brandenburg gezahlt. Diese Kinder werden daher auch nicht gemeldet im Rahmen des finanziellen Ausgleichs der Mindereinnahmen der Kita-Träger bzw. der Mehrausgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte).
Ein Kind aus dem Land Brandenburg besucht eine Kita in Berlin
Für Kinder aus dem Land Brandenburg, die in Berlin betreut werden, ist ein Elternbeitrag an die Wohnortgemeinde nach dem Staatsvertrag zu zahlen. Diese Kinder können daher gemeldet werden.
Das Ministerium erreichen immer wieder Detailfragen in konkreten Einzelfällen. Das Ministerium darf jedoch – als oberste Landesjugendbehörde – nur die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Einrichtungsträger in Angelegenheiten der Betriebserlaubnis rechtlich beraten (gem. § 69 Abs. 1, § 85 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 SGB VIII i. V. m. § 8 Abs. 1 und Abs. 3 AGKJHG).
Gegenüber Dritten können nur allgemeine Hinweise gegeben werden. Individuelle, konkrete Beitragsfälle im Verhältnis zwischen Eltern und Einrichtungsträger können durch das Ministerium weder geprüft noch bewertet werden. Bitte den Einkommensrechner nutzen.
Einkommensrechner (Link)
Es ist hilfreich, sich immer zunächst die FAQs sowie die weiteren veröffentlichten Informationen des MBJS sorgfältig anzusehen oder sich an den Einrichtungsträger zu wenden, der für die Festlegung und Erhebung der Elternbeiträge zuständig ist. Auch das zuständige Jugendamt kann Auskunft erteilen. Für Fragen zu den landesrechtlichen Rahmenbedingungen und zum Einkommensrechner hat das MBJS ein Mailpostfach eingerichtet: elternbeitragsentlastung-kita@mbjs.brandenburg.de