Ambulante Hilfen
Ansprechpartner für ambulante Hilfen zur Erziehung sind die örtlichen Jugendämter (in jedem Landkreis oder kreisfreien Stadt). Ambulante Hilfen zur Erziehung sind Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die in der Regel innerhalb der familiären Umgebung erbracht werden. Sie haben das Ziel, in belasteten Situationen das Recht jedes jungen Menschen auf Erziehung und Persönlichkeitsentwicklung zu verwirklichen. In der Regel handelt es sich bei den ambulanten Hilfen um (sozial)pädagogische oder damit verbundene therapeutische Leistungen. Sie werden auf Grundlage einer einzelfallbezogenen Hilfeplanung und Zielvereinbarung zwischen den Beteiligten meistens aufsuchend in der Familie erbracht. Diese Art der Hilfen richtet sich in der Regel an die Personensorgeberechtigten und soll sie zur Versorgung, Erziehung und Förderung ihrer Kinder – auch im Sinne des Kindeswohls – befähigen. Es geht auch um die Stärkung der Erziehungskompetenzen der Eltern und darum, die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen zu fördern und sie in ihrem Prozess der Verselbständigung zu unterstützen.
Die Art und Weise der Hilfe (auch Mischformen) sowie die zeitliche und betreuerische Intensität orientieren sich am erzieherischen Bedarf im Einzelfall und wird in einem entsprechenden Hilfeplanverfahren konkretisiert. Zum Leistungsspektrum der ambulanten Hilfen zur Erziehung zählen laut Achtem Sozialgesetzbuch (SGB VIII) u.a.:
- flexible Hilfen zur Erziehung (§ 27 Absatz 2)
- Erziehungsberatung (§ 28)
- Soziale Gruppenarbeit (§ 29)
- Erziehungsbeistandschaft/Betreuungshelfer (§ 30)
- Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31)
- Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35)
Diese Leistungen können auch in Verbindung mit Hilfen für junge Volljährige erfolgen. Weitere Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die ambulant erbracht werden können, sind die Förderung der Erziehung in der Familie (Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts, Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen) oder Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit seelischen Behinderungen (§ 35a SGB VIII).
- Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 17ff – Förderung der Erziehung in der Familie
- Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 27 ff – Rechtsanspruch
- Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 35a – seelische Behinderung
- Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 36 – Hilfeplan
- Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 41 – Hilfen für junge Volljährige