Oberschule

Goetheschule Eberswalde

Die Oberschule umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10. Sie vermittelt eine grundlegende und erweiterte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife (EBR) und den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife (FOR). Die Oberschule hat die Aufgabe, neben einer gesicherten Grundbildung die Stärken und Begabungen der ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler zu fördern, aber auch Hilfe bei Lernschwierigkeiten zu leisten. Besondere Aufgabe der Oberschule ist die Vermittlung von Qualifikationen und Kompetenzen für die spätere berufliche Entwicklung.

Oberschulen können ihre Unterrichtsorganisation in einem bestimmten Rahmen selbst festlegen. Es gibt Oberschulen, die ihre Schülerinnen und Schüler nach dem von ihnen angestrebten Abschluss in Klassen zusammenfassen (kooperativ organisierte Oberschule) und Oberschulen, die in einigen Fächern ein Kurssystem mit zwei Niveaustufen nutzen (integrativ organisierte Oberschule).

kooperativ organisierte Oberschule – in Klassen

Die kooperativ organisierte Oberschule bildet zum zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 7 bildungsgangbezogene Klassen (EBR-Klasse, FOR-Klasse). Jede Klasse ist damit einem festgelegten Abschluss zugeordnet. In der EBR-Klasse erfolgt der Unterricht in allen Fächern auf dem Niveau der grundlegenden Bildung. In der FOR-Klasse wird der Unterricht auf dem Niveau der erweiterten Bildung durchgeführt.

integrativ organisierte Oberschule – Kurssystem

Die integrativ organisierte Oberschule bildet zum zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 7 bildungsgangübergreifende Klassen. Die Schülerinnen und Schüler werden in einigen Fächern in Kursen nach ihrem jeweiligen Leistungsstand unterrichtet. Es gibt Kurse auf dem Niveau der grundlegenden Bildung (A-Kurs) sowie Kurse auf dem Niveau der erweiterten Bildung (B-Kurs).

Prüfungen und Abschlüsse am Ende der Jahrgangsstufe 10

An der Oberschule finden am Ende der Jahrgangsstufe 10 schriftliche Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache/Englisch sowie eine mündliche Prüfung in einer spätestens in der Jahrgangsstufe 7 begonnenen Fremdsprache statt. Entscheidend für den erreichten schulischen Abschluss am Ende der Jahrgangsstufe 10 sind die Abschlussnoten in allen Fächern und nicht nur in den Prüfungsfächern.

Am Ende der Jahrgangsstufe 10 können an der Oberschule folgende Abschlüsse erworben werden:

  • der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife wird mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 erworben,
  • der erweiterte Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife,
  • der Realschulabschluss/ die Fachoberschulreife,
  • die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
Durchlässigkeit und Anschlussmöglichkeiten

Das Bildungssystem im Land Brandenburg ist durchlässig. Das bedeutet, dass eine Oberschülerin oder ein Oberschüler je nach Interesse und Leistungen bzw. erreichtem Abschluss nach der Jahrgangsstufe 10 eine Berufsausbildung beginnen, eine Fachoberschule besuchen oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe bzw. einem beruflichen Gymnasium das Abitur ablegen und danach ein Studium beginnen kann.

Übergang in die gymnasiale Oberstufe

Alle Schülerinnen und Schüler an Oberschulen, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 auf dem Zeugnis den Vermerk über die "Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe" erhalten, sind zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt. Damit ist ein Schulplatz in der gymnasialen Oberstufe garantiert – wenn auch nicht an einer bestimmten Schule oder Schulform. Die gymnasiale Oberstufe kann an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe oder einem Beruflichen Gymnasium besucht werden. An diesen Schulformen kann ebenfalls ein vollwertiges und bundesweit anerkanntes Abitur erworben werden. Unterricht und Abiturprüfung erfolgen auf denselben Grundlagen wie am Gymnasium . Die gymnasiale Oberstufe an Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe und an Beruflichen Gymnasien umfasst die Jahrgangsstufen 11 bis 13.

Für den Besuch der gymnasialen Oberstufe an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien ist eine Anmeldung an der Schule notwendig, die in der Schule abzugeben ist, die Ihr Kind in der Jahrgangsstufe 10 besucht. Die Anmeldung wird kurz nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres der 10. Jahrgangsstufe erforderlich, d.h., der Zeitraum für diese Anmeldung liegt in der Regel in der ersten Märzhälfte eines jeden Jahres. Bei der Anmeldung ist es dringend erforderlich, dass neben der gewünschten Schule auch eine zweite Schule angegeben wird, an der ein Schulbesuch gewünscht wird. Damit kann das zuständige staatliche Schulamt schneller reagieren, wenn an der gewünschten Erstwunschschule keine Jahrgangsstufe 11 eingerichtet werden kann. Die jeweilige Entscheidung über die Einrichtung einer Jahrgangsstufe 11 an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien wird getroffen, sobald fest steht, ob die erforderliche Mindestschülerzahl erreicht wurde. In jedem Fall ist es empfehlenswert, sich über das jeweilige Profil der zur Verfügung stehenden Schulen zu informieren. Dazu stehen Ihnen die Schulporträts, die Internetauftritte der Schulen und die Tage der offenen Tür, die fast jede Schule veranstaltet, zur Verfügung.

Brandenburger Schüler-LaföG

Auf der Grundlage des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes unterstützt das Land Brandenburg u.a. die schulische Bildung von Schülerinnen und Schülern aus einkommensschwachen Familien, die den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe oder einen zweijährigen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Vollzeitform besuchen, mit einer Landesausbildungsförderung von monatlich 100 Euro. Der monatliche Zuschuss soll für Ausgaben eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entstehen und nicht durch andere staatliche Zuwendungen gedeckt werden, wie etwa Lernmittel, Fachbücher, die Anschaffung höherwertiger technischer Hilfsmittel wie Notebooks, eintägige Unterrichtsgänge oder Schulfahrten sowie zusätzliche kostenpflichtige Bildungsangebote wie Theaterbesuche und Nachhilfeangebote.

Für die Feststellung des Anspruchs ist es unerheblich, ob sich die besuchte Schule innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg befindet und ob es sich um eine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft handelt. Wenn sich die Schülerin oder der Schüler in einem der beiden Bildungsgänge befindet, nachweislich finanziell bedürftig ist und nicht bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) – das sogenannte (Bundes-)„Schüler-BAföG“ – erhält, kann eine Anspruchsberechtigung festgestellt werden. Die Landesausbildungsförderung ist bei dem für den Wohnsitz zuständigen Amt für Ausbildungsförderung schriftlich zu beantragen. Entsprechende Antragsformulare sind über diese Ämter bzw. im Internet unter www.bafoeg-brandenburg.de verfügbar. Die Anträge können auch papierlos elektronisch übermittelt werden, wenn der Identitätsnachweis durch den neuen elektronischen Personalausweis erfolgt.

Die Landesausbildungsförderung wird grundsätzlich für die Dauer des Schulverhältnisses einschließlich der unterrichtsfreien Zeit und von Beginn des Monats geleistet, in dem der Eintritt in einen der genannten Bildungsgänge erfolgt. Sie muss zeitnah beantragt werden. Dies kann zunächst auch formlos erfolgen. Wird der Antrag erst nach Eintritt in den Bildungsgang gestellt, so wird die Landesausbildungsförderung vom Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingereicht wurde.

Schülerinnen und Schüler, deren Eltern Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Wohngeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, sind grundsätzlich anspruchsberechtigt. Ebenso anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Bei allen anderen Antragstellern aus Familien mit geringem Familieneinkommen wird die soziale Anspruchsberechtigung von den zuständigen Ämtern der Landkreise und kreisfreien Städte geprüft.Für Beratungen sowie die Bearbeitung der Anträge und deren Genehmigung sind die für den Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers zuständigen Ämter der Landkreise und kreisfreien Städte verantwortlich. Das Land trägt sowohl die Kosten für die Förderbeträge der Schülerinnen und Schüler als auch die anfallenden Verwaltungskosten.



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