Fernunterricht

Fernunterricht © contrastwerkstatt, fotolia.com

Der Fernunterricht ist in der Bundesrepublik Deutschland durch das Fernunterrichtsschutzgesetz geregelt. Danach ist Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Traditionell wird der Lernprozess im Fernunterricht durch schriftliche Medien (zum Beispiel Lehrbriefe) oder audiovisuelle Medien (zum Beispiel Tonkassetten) gesteuert und durch schriftliche Lernerfolgskontrollen überprüft. Zunehmend werden auch die Möglichkeiten der neuen Informationstechnologien genutzt. Fernlehrinstitute sind in der überwiegenden Mehrzahl private Einrichtungen, die ihren Betrieb über Teilnehmergebühren finanzieren. Die Kosten sind daher je nach Umfang und Dauer des Fernlehrgangs nicht unbeträchtlich. Viele Fernschulen sind im Deutschen Fernschulverband organisiert.

Die Teilnahme am Fernunterricht führt zu keinen anerkannten Abschlüssen, sondern bereitet nur auf staatliche oder öffentlich-rechtliche Abschlüsse vor. Wer anerkannte Abschlüsse erwerben will, muss sich zusätzlich einer staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Prüfung, einer sogenannten Externen- oder Nichtschülerprüfung, unterziehen.

Nichtschülerprüfungen

Wer nicht an einem geregelten schulischen Lehrgang teilnehmen kann oder will, kann sich auch in eigener Verantwortung weiterbilden. Wer sich dann sicher genug fühlt, kann an einer staatlichen Prüfung für Nichtschüler teilnehmen und erhält bei Erfolg ein Zeugnis über den nachgewiesenen Schulabschluss. Erworben werden können alle allgemein bildenden schulischen Abschlüsse. Die Prüfungen werden einmal jährlich abgenommen. Anmeldungen erfolgen bei den staatlichen Schulämtern, Anmeldeschluss ist jeweils der 1. November eines Jahres. Es fallen Prüfungsgebühren an. Die Vorbereitung auf die Prüfung kann völlig selbstständig erfolgen. Es gibt aber auch private Fernlehrinstitute, die gegen Gebühren Lehrgänge anbieten. Private Bildungseinrichtungen, die keinen staatlich anerkannten Schulbetrieb haben und zu einem staatlichen Abschluss führen wollen, müssen ihre Schülerinnen und Schüler ebenfalls zu einer Nichtschülerprüfung anmelden.

Zentralstelle für Fernunterricht

Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes im Kern ein besonderes Schutzgesetz für Verbraucher im Fernabsatz. Es bestimmt unter anderem, dass Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung durch die Länder bedürfen. Inhaltlich wird der Fernunterricht im Rahmen der Zuständigkeit der Länder durch einen Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen ausgestaltet. Das Land Brandenburg ist diesem Staatsvertrag im Jahre 1991 beigetreten. Kern des Staatsvertrags ist die Errichtung einer Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht mit Sitz in Köln. Aufgaben der Zentralstelle sind unter anderem die Beobachtung und Förderung des Fernunterrichtswesens, die Beratung der Länder in Fragen des Fernunterrichts und die Erteilung von Auskünften über Fernlehrunterricht. Die Zentralstelle ist außerdem im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes für die Länder die zuständige Behörde, zum Beispiel bei der Zulassung von Fernlehrgängen. Die Zentralstelle informiert Interessierte ausführlich über das Fernunterrichtswesen und führt ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Fernlehrgänge.



Organigramm / Anschrift

Organigramm

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Heinrich-Mann-Allee 107 (Haus 1/1a)
14473 Potsdam
Anfahrt

Twitter