Vormundschaft
Wenn Eltern die elterliche Sorge für ein Kind nicht mehr wahrnehmen können oder dürfen, wird ein Vormund für das Kind bestellt. Dieser trifft anstelle der Eltern alle wichtigen Entscheidungen für das Kind. Das Familiengericht ordnet die Vormundschaft aber auch dann an, wenn die Eltern eines Kindes nicht festgestellt werden können, wie etwa bei einem Findelkind oder einer anonymen Geburt.
Ein Vormund übernimmt die persönliche und rechtliche Vertretung eines minderjährigen Kindes. Er oder sie hat insbesondere für eine kindgerechte Unterbringung, die schulische Betreuung und medizinische Versorgung des Mündels zu sorgen. Hierbei sind das Wohl und die Interessen des Kindes zu wahren. Der Vormund muss – wie auch die Eltern – das heranwachsende Kind zunehmend in die Entscheidungsprozesse einbinden. Vormundschaften werden grundsätzlich unentgeltlich geführt.
Für die Anordnung der Vormundschaft und die Beaufsichtigung des Vormunds ist das Familiengericht zuständig. Es wird bei der Auswahl und Aufsicht des Vormunds vom zuständigen Jugendamt unterstützt. Wenn sorgeberechtigte Eltern im Rahmen einer letztwilligen Verfügung festgelegt haben, wer nach ihrem Tod Vormund ihres Kindes werden soll, ist das Familiengericht grundsätzlich an diese Benennung gebunden.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Vormundschaft:
Die ehrenamtliche Vormundschaft hat – als die für das Kindeswohl beste Form der Vormundschaft – Vorrang vor allen anderen Formen.
Ehrenamtliche Vormünder können häufig eine individuellere und intensivere Betreuung eines Kindes gewährleisten, da ihnen in der Regel mehr Zeit für die Betreuung zur Verfügung steht. Erfahrungsgemäß reißt in vielen Fällen das Band zwischen Vormund und ehemaligen Mündel mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes und der Beendigung der Vormundschaft nicht ab. Viele ehemalige ehrenamtliche Vormünder stehen ihrem ehemaligen Mündel als vertraute Ansprechpartner und Vertrauensperson auch weiterhin zur Verfügung.
Vormundschaften werden grundsätzlich unentgeltlich geführt. Ehrenamtliche Vormünder können jedoch nach § 1808 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung geltend machen.
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS) erteilt rechtsfähigen Vereinen, die Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige führen möchten, die dazu erforderliche Erlaubnis (gemäß § 54 SGB VIII) und überprüft die Einhaltung, Sicherung und Evaluation der Qualität in der Vereinsvormundschaft und Vereinspflegschaft.
Darüber hinaus unterstützt, berät und begleitet das MBJS Vereine bei der Aufnahme ihres neuen Tätigkeitfelds, bei der Beantragung der Erlaubnis sowie bei der Ausgestaltung der Bereiche Vereinsvormundschaft und Vereinspflegschaft.
Gesetzliche Grundlage für die Vormundschaft des Jugendamtes ist § 1774 Abs. 1 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für die Vormundschaft des Jugendamtes wird in § 56 SGB VIII festgelegt, dass die Bestimmungen des BGB anzuwenden sind. Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter eines Kindes/Jugendlichen. Bei der Führung der Vormundschaft gilt insbesondere § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die elterliche Sorge grundsätzlich beschreibt.
Das Recht und die Pflicht des Vormunds für das Mündel zu sorgen bestimmt sich nach den §§ 1631–1632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das vom Familiengericht zum Vormund bestellte Jugendamt überträgt die Aufgaben des Vormundes einzelnen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS) unterstützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jugendämtern, die mit der Führung der Vormundschaft betraut sind. Die Unterstützung erfolgt durch Beratung, Fachinformationen und Fachtagungen sowie Hinweise zu Fortbildungsangeboten.
Die beruflich geführte Vormundschaft – der sogenannte Berufsvormund – kommt am ehesten bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Betracht, solange diese noch in einer Asylbewerberunterkunft untergebracht sind.
Der Berufsvormund wird durch das Familiengericht bestellt. Es soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Berufsvormünder sind nicht vorrangig vor einem ehrenamtlichen Vormund oder dem Jugendamt auszuwählen.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Übernahme einer Vormundschaft Bürgerpflicht ist und daher auch ehrenamtlich zu führen ist. Nur ausnahmsweise sollen das Jugendamt, ein Verein oder ein Berufsvormund bestellt werden. Die Familiengerichte können einen Berufsvormund auswählen, wenn sie den Berufsvormund auf eine konkrete Vormundschaft für geeigneter als einen Verein oder das Jugendamt halten und kein geeigneter ehrenamtlicher Vormund zur Verfügung steht.