Familien entlastender Dienst

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Der Familien entlastende Dienst ist konzipiert für Eltern, die mit ihrem Kind und dessen Behinderung als Familie gemeinsam leben und dabei Entlastung benötigen. Er verfügt über aufsuchende, niedrigschwellige, ambulante, teil- und stationäre Angebote. Der Familien entlastende Dienst bietet in der Woche Nachmittags- und in den Ferien Ganztagsgestaltung für Kinder mit Behinderungen und oft auch für deren Geschwister an. Die Betreuung richtet sich als Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft besonders der Freizeitgestaltung, Bewegungsförderung, kultureller Aktivitäten, gemeinsamen Essens und dessen Zubereitung und Vieles mehr. Ein besonderes Angebot ist die Betreuung über Tag und Nacht. Das heißt, nicht nur am Tag, sondern auch in der Nacht ist eine Fachkraft im Dienst, welche sofort auf die Bedürfnisse der Kinder reagieren kann. Gedacht ist diese Hilfe für Eltern bzw. Elternteile, die einen Krankenhausaufenthalt auf sich nehmen müssen oder somit die Möglichkeit des Wahrnehmens einer Kur oder eines Urlaubes erhalten.

Verfahren

Je nach Hilfeleistung erfolgt die Antragstellung der Sorgeberechtigten beim jeweiligen Leistungsträger in den Kommunen. Offene Freizeitangebote sind ohne Formalitäten zugängig, bei weitergehenden Betreuungsleistungen wird ein entsprechender Vertrag zwischen dem Träger des Familien entlastenden Dienstes und den Sorgeberechtigten geschlossen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Kosten für die Leistungen des Familien entlastenden Dienstes können vom Träger der Eingliederungshilfe übernommen werden. (§§ 90, 109, 113 SGB IX). Leistungen der Pflegekassen können zum Einsatz kommen in Form von Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI), Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) sowie zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45b Abs.1 Nr. 4 SGB XI). Je nach Hilfebedarf sind auch Leistungen vom Jugendhilfeträger möglich wie z.B. die Versorgung der Kinder in Notsituationen (§ 20 SGB VIII), Hilfe zur Erziehung (§ 27ff SGB VIII) sowie Eingliederungshilfe für Kinder mit einer seelischen Behinderung (§ 35a SGB VIII). In bestimmten Fällen zahlen die Eltern die Leistungen oder einen Beitrag der Selbstbeteiligung.


Organigramm / Anschrift

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