Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder © ruslanshug, fotolia.com

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung gemäß Achtem Sozialgesetzbuch SGB VIII § 35a – seelische Behinderung

Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht – und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Die Leistung kann entsprechend des Bedarfs im Einzelfall beispielsweise in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen oder teilstationären Einrichtungen, bei geeigneten Pflegepersonen sowie in stationären Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen erbracht werden. Diese Hilfeformen können auch kombiniert und durch die Gewährung eines persönlichen Budgets erbracht werden. Die jeweilige Hilfe ist ausdrücklich auf den Bedarf im Einzelfall abzustellen.

Verfahren
In der Regel wird der Antrag durch die Sorgeberechtigten beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) gestellt. Das Jugendamt hat zur Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit eine Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen.

Rechtliche Rahmenbedingungen
Kindern und Jugendlichen mit einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung kann entsprechend ihres Bedarfs Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewährt werden. Die Hilfe kann auch für junge Volljährige erbracht werden. Dafür sind die Voraussetzungen für Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII zu beachten.

Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) körperlichen und/oder geistigen Behinderung und/oder Sinnesbeeinträchtigung haben Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Für die Leistungsgewährung sind regelmäßig die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe: Sozialämter am Wohnort des betroffenen jungen Menschen zuständig.
> Infos auf der Homepage des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (MGS): Menschen mit Behinderungen

Verfahrenslotsen
Seit dem 1. Januar 2024 unterstützen Verfahrenslotsen junge Menschen bei der Geltendmachung von Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Betroffenen selbst sowie ihre Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten haben bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB VIII und SGB XI Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. Verfahrenslotsen unterstützen Leistungsberechtigte bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig und wirken auf die Inanspruchnahme von Rechten hin. Diese Leistung wird durch die Jugendämter erbracht. Die Kontaktdaten der Verfahrenslotsen bekommt man beim Jugendamt und kann sich direkt an den Verfahrenslotsen wenden.
> Übersicht Jugendämter


Organigramm / Anschrift

Organigramm

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Heinrich-Mann-Allee 107 (Haus 1/1a)
14473 Potsdam
Anfahrt

Twitter