Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung
Für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung erfolgt die Leistungserbringung – angelehnt an die Grundformen der Hilfen zur Erziehung – auch bei der Eingliederungshilfe im Kontext ambulanter Angebote, im Rahmen von Tageseinrichtungen oder teilstationären Einrichtungen, bei geeigneten Pflegepersonen sowie in stationären Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen. Die Hilfe ist ausdrücklich auf den Bedarf im Einzelfall abzustellen. Diese Hilfeformen können durch die Gewährung persönlicher Budgets erweitert werden.
Verfahren
In der Regel wird der Antrag durch die Sorgeberechtigten beim örtlich zuständigen Jugendamt gestellt. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines psychologischen Psychotherapeuten einzuholen. Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall geleistet.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung wird Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII geleistet. Die Hilfe kann auch für junge Volljährige erbracht werden gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII. Für die Gewährung einer Eingliederungshilfe müssen die gesetzlichen Regelungen der Kapitel 2 bis 4 des Teil 1 SGB IX berücksichtigt werden, da die Jugendämter dann als Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 SGB IX tätig werden.
Für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) körperlichen und/oder geistigen Behinderung wird die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gewährt. Für die Leistungsgewährung sind die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Weitere Informationen hält das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) bereit.
> Menschen mit Behinderungen
- Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 10 – Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen
- Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 35a – seelische Behinderung
- Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 41 – Hilfen für junge Volljährige
- Neuntes Sozialgesetzbuch SGB IX § 6 – Rehabilitation und Teilhabe
- Neuntes Sozialgesetzbuch SGB IX § 7 - Vorbehalt abweichender Regelungen