Eingliederungshilfen
Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung haben Anspruch auf Unterstützung. Dabei wird nach der Art ihrer Behinderung unterschieden.
Für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung wird die Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII geleistet. Hier sind die örtlichen Jugendämter für die Hilfegewährung zuständig.
Für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) körperlichen und/oder geistigen Behinderung wird die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gewährt. Für die Leistungsgewährung sind die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Weitere Informationen hält das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) bereit.
> Menschen mit Behinderungen
Für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen werden entsprechend des einzelnen Bedarfs Hilfen angeboten in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder, in anderen teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegeeltern oder in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen. Dabei ist in der Regel eine inklusive Teilhabe zu bevorzugen. Im Einzelfall kann auch ein spezielles Angebot die geeignete Hilfe sein. Die wichtigste Frage ist: Welches Angebot beinhaltet für den einzelnen jungen Menschen die beste Möglichkeit, um seine Teilhabe und Entwicklung zu fördern.
Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
im Kontext ambulanter Angebote, Tagesgruppen oder teilstationärer Einrichtungen, bei Pflegepersonen oder in stationären Einrichtungen bzw. sonstigen Wohnformen.
Stationäre Eingliederungshilfe
für Kinder und Jugendliche mit seelischen, körperlichen, geistigen und/oder Sinnenbeeinträchtigungen.
Familien entlastender Dienst
Der Familien entlastende Dienst ist konzipiert für Eltern, die mit ihrem Kind und dessen Behinderung gemeinsam leben und dabei Entlastung benötigen.
Begleitete Elternschaft
Eltern mit geistiger Behinderung haben einen Rechtsanspruch auf Unterstützung in ihrem Elternsein, damit ihre Kinder gesund und altersgemäß entwickelt aufwachsen können.
Die Anspruchsgrundlagen auf Eingliederungshilfeleistungen für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung sind im § 35a im Sozialgesetzbuch VIII – Kinder und Jugendhilfe beschrieben. In den Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städte können die Anträge gestellt werden, aber auch bei allen anderen Rehabilitationsträgern, die im § 6 Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen benannt werden. Die Jugendämter sind auch für die Leistungsgewährung und Planung zuständig.
Die Leistungsgrundlagen für die Teilhabe junger Menschen mit einer geistigen, körperlichen oder Sinnenbeeinträchtigung sind im §§ 90, und in den Kapiteln 3 bis 6 des Teil 2 im Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen beschrieben. Beim Träger der Eingliederungshilfe der Landkreise und kreisfreien Städte können die Anträge gestellt werden, aber auch bei allen anderen Rehabilitationsträgern, die im § 6 Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen benannt werden. Die Träger der Eingliederungshilfe sind auch für die Leistungsgewährung und Planung zuständig.
In Fällen einer Mehrfachbehinderung (geistige, körperliche und /oder Sinnesbeeinträchtigung sowie seelische Behinderung) ist bei der Prüfung eines Vor- und Nachrangs nicht auf eine Hauptursache, eine Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks abzustellen. Die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt nur voraus, dass eine bestimmte Maßnahme sowohl vom Jugendhilfeträger nach dem SGB VIII als auch vom Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX verlangt werden kann. Besteht ein Anspruch auf die gleiche Maßnahme einerseits als Hilfe zur Erziehung (§ 27 i. V. m. § 33 SGB VIII) oder als Eingliederungshilfe wegen Vorliegens einer seelischen Behinderung (§ 35 a SGB VIII) und andererseits Eingliederungshilfe wegen geistiger, körperlicher und/oder Sinnenbeeinträchtigung ist die Leistung der Jugendhilfe nachrangig.
- Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 35a – seelische Behinderung
- Neuntes Sozialgesetzbuch SGB IX § 6 - Rehabilitationsträger
- Neuntes Sozialgesetzbuch SGB IX § 90 - Aufgabe der Eingliederungshilfe
- Neuntes Sozialgesetzbuch SGB IX - Kapitel 3 Medizinische Rehabilitation
- Neuntes Sozialgesetzbuch SGB IX - Kapitel 4 Teilhabe am Arbeitsleben
- Neuntes Sozialgesetzbuch SGB IX - Kapitel 5 Teilhabe an Bildung
- Neuntes Sozialgesetzbuch SGB IX - Kapitel 6 Soziale Teilhabe