Adoption von Stiefkindern
Für Verheiratete, Verpartnerte oder Paare in einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die leiblichen Kinder ihrer Partnerinnen und Partner zu adoptieren (Stiefkindadoption). Seit Inkrafttreten des Neuen Adoptionshilfegesetzes (AHG) am 01.04.2021 müssen sich alle Beteiligten, d.h. die Eltern des zu adoptierenden Kindes, der/die Adoptierende sowie das Kind durch eine Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. Nach der Beratung erhalten die beratenen Personen einen sogenannten Beratungsschein. Die Beratungsscheine aller Beteiligten sind für das weitere Adoptionsverfahren notwendig. Die Beratungspflicht besteht nicht in Fällen, bei denen der adoptierende Elternteil bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (in Deutschland) mit dem „verbleibenden“ Elternteil verheiratet ist. Sollten Sie unsicher sein, ob Sie einen Beratungsschein benötigen,erkundigen Sie sich gern vor Antragstellung bei einer Adoptionsvermittlungsstelle.
Weitere Voraussetzungen:
- Kindeswohlprüfung
- Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses
- Einwilligung der bisherigen rechtlichen Elternteile
- Einbeziehung weiterer, in der Familie lebender, Kinder
- Mindestalter: 25 Jahre
- Bei nicht verheirateten Paaren wird zu qualifizieren sein, ob eine „verfestigte Lebensgemeinschaft“ besteht. Diese liegt in der Regel vor, bei:
- eheähnlichem Zusammenleben seit mindestens 4 Jahren oder
- eheähnlichem Zusammenleben als Eltern eines (weiteren) gemeinschaftlichen Kindes.
Durch die Stiefkindadoption erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner/ Eheleute, somit erfolgt die Einbindung des Kindes in die neue Familie der adoptierenden Person. Die Rechte und Pflichten gegenüber dem bisherigen Elternteil und dessen Familienangehörigen erlöschen. Zum verbleibenden Elternteil und dessen Familie bleibt das Rechtsverhältnis unverändert bestehen.
- Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz)
- Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz)
- Bürgerliches Gesetzbuch - Annahme eines Kindes (§§ 1741-1772)
- Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
- Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung
- Haager Übereinkommen zur Auslandsadoption
- Adoptionsübereinkommen-Ausführungsgesetz zum Haager Übereinkommen Auslandsadoption
- Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht
- Strafgesetzbuch – Kinderhandel
- Sammlung der Gesetzestexte zur Adoption
- ZABB Sicherheitszertifikat - für das Versenden verschlüsselter E-Mails