Adoption von Stiefkindern
Adoption von Stiefkindern für unverheiratete Paare
Seit dem 30.März.2020 hat der Gesetzgeber unverheirateten Paaren die Adoption von Stiefkindern ermöglicht.
Voraussetzungen:
- Kindeswohlprüfung
- Einwilligung der bisherigen Elternteile
- Bestehen einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“, diese liegt in der Regel vor, bei:
eheähnlichem Zusammenleben seit mind. 4 Jahren oder
eheähnlichem Zusammenleben als Eltern eines (weiteren) gemeinschaftlichen Kindes - Mindestalter: 25 Jahre u.a.
Wirkungen:
- Einbindung in die neue Familie der annehmenden Person
- Verlust der Rechte und Pflichten gegenüber dem bisherigen Elternteil und dessen Familienangehörigen
- zum verbleibenden Elternteil bleibt das Rechtsverhältnis unverändert bestehen
Name des Kindes
- die Lebenspartner bestimmen den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht
- das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes
- den Vornamen des Kindes ändern oder neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht
- dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist
- Bürgerliches Gesetzbuch - Annahme eines Kindes (§§ 1741-1772)
- Adoptionsvermittlungs-Gesetz
- Adoptionsübereinkommen-Ausführungsgesetz
- Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
- Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung
- Haager Übereinkommen zur Auslandsadoption
- Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht
- Strafgesetzbuch – Kinderhandel
- Sammlung der Gesetzestexte zur Adoption
- ZABB Sicherheitszertifikat - für das Versenden verschlüsselter E-Mails