Adoption von Volljährigen
Die Annahme einer volljährigen Person „an Kindes statt“ muss sittlich gerechtfertigt sein. Davon geht man insbesondere dann an aus, wenn zwischen den Annehmenden und der bzw. dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits vorhanden ist oder zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird. Geprüft wird auch, ob gegebenenfalls die Interessen weiterer leiblicher Kinder der bzw. des Annehmenden der Adoption entgegenstehen.
Die Einwilligungen der leiblichen Eltern der zu adoptierenden Person sind keine Voraussetzung für eine Erwachsenenadoption. Eine Volljährigenadoption hat keine Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit.
Die Volljährigenadoption wird vom Familiengericht ausgesprochen. Annehmende und Anzunehmende müssen einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag muss notariell beurkundet werden. Zudem ist eine notariell beurkundete Einwilligung der gegebenenfalls vorhandenen Ehepartner erforderlich. Das Familiengericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Adoptionen gegeben sind. Die Annahme einer erwachsenen Person erfolgt in der Regel als sogenannte schwache Adoption. Dadurch entstehen familienrechtliche Beziehungen ausschließlich zwischen den Adoptiveltern oder dem Adoptivelternteil und der adoptierten Person, nicht aber zu den Verwandten der bzw. des Annehmenden. Die Wirkungen erstrecken sich jedoch auf die Kinder der angenommenen Person, die dadurch zu Enkelkindern der Adoptiveltern/des Adoptivelternteils werden. Die Annehmenden sind der angenommenen Person und ihren Kindern vorrangig vor deren leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.
Wirkungen für die adoptierte Person:
- Änderung des Nachnamens
- Vermehrung der Unterhaltsrechte und -pflichten (Verpflichtung zur Unterhaltsleistung gegenüber leiblichen Eltern und den neuen Eltern)
- Auswirkungen auf das Erbrecht
In Ausnahmefällen kann die Volljährigenadoption auch die Wirkungen einer Minderjährigenadoption haben, wenn das Familiengericht dies ausspricht. Dies wäre möglich, wenn z. B.:
- Annehmende bereits einen minderjährigen Bruder oder eine minderjährige Schwester des bzw. der Volljährigen angenommen hätte,
- Volljährige bereits als Minderjährige mit der bzw. dem Annehmenden zusammengelebt hat und der Adoptionsantrag zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, als die zu adoptierende Person noch minderjährig war,
- Annehmende ein Kind der Ehegattin oder des Ehegatten aus einer früheren Beziehung annimmt.
Vom Gericht werden in der Regel die Einwilligungen der leiblichen Eltern verlangt, da dieselben Verwandtschaftsverhältnisse wie bei einer Minderjährigenadoption mit den sich hieraus ergebenden Rechten, Pflichten und Ansprüchen entstehen.
- Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz)
- Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz)
- Bürgerliches Gesetzbuch - Annahme eines Kindes (§§ 1741-1772)
- Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
- Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung
- Haager Übereinkommen zur Auslandsadoption
- Adoptionsübereinkommen-Ausführungsgesetz zum Haager Übereinkommen Auslandsadoption
- Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht
- Strafgesetzbuch – Kinderhandel
- Sammlung der Gesetzestexte zur Adoption
- ZABB Sicherheitszertifikat - für das Versenden verschlüsselter E-Mails