Adoptionsvermittlungsstellen

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Zur Adoptionsvermittlung innerhalb der Bundesrepublik Deutschlands sind Adoptionsvermittlungsstellen in den Jugendämtern und Zentrale Adoptionsstellen berechtigt. Weiterhin können Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft tätig werden, sofern diese von der zuständigen Zentralen Adoptionsstelle eine Anerkennung erhalten haben. Auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung können die Zentralen Adoptionsstellen sowie anerkannte Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft im Rahmen der ihr erteilten Zulassung in bestimmten Ländern tätig werden.

Vermittlungsverbot

Zur Adoptionsvermittlung sind einzig die dafür eingerichteten Adoptionsvermittlungsstellen der öffentlichen und freien Träger befugt. Unter Adoptionsvermittlung wird neben dem konkreten Zusammenführen von Adoptionsbewerber_innen mit einem Kind auch bereits das Schaffen der Möglichkeit oder Gelegenheit zur Adoption verstanden, selbst wenn das Kind noch nicht geboren ist. Ist der Straftatbestand des Kinderhandels erfüllt, kann dieser mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Auch der Versuch ist strafbar.



Organigramm / Anschrift

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