Adoptionsvermittlungsstellen
Zur Adoptionsvermittlung innerhalb der Bundesrepublik Deutschlands sind Adoptionsvermittlungsstellen in den Jugendämtern und Zentrale Adoptionsstellen berechtigt. Weiterhin können Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft tätig werden, sofern diese von der zuständigen Zentralen Adoptionsstelle eine Anerkennung erhalten haben. Auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung können die Zentralen Adoptionsstellen sowie anerkannte Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft im Rahmen der ihr erteilten Zulassung in bestimmten Ländern tätig werden.
Zur Adoptionsvermittlung sind einzig die dafür eingerichteten Adoptionsvermittlungsstellen der öffentlichen und freien Träger befugt. Unter Adoptionsvermittlung wird neben dem konkreten Zusammenführen von Adoptionsbewerber_innen mit einem Kind auch bereits das Schaffen der Möglichkeit oder Gelegenheit zur Adoption verstanden, selbst wenn das Kind noch nicht geboren ist. Ist der Straftatbestand des Kinderhandels erfüllt, kann dieser mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Auch der Versuch ist strafbar.
- Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz)
- Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz)
- Bürgerliches Gesetzbuch - Annahme eines Kindes (§§ 1741-1772)
- Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
- Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung
- Haager Übereinkommen zur Auslandsadoption
- Adoptionsübereinkommen-Ausführungsgesetz zum Haager Übereinkommen Auslandsadoption
- Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht
- Strafgesetzbuch – Kinderhandel
- Sammlung der Gesetzestexte zur Adoption
- ZABB Sicherheitszertifikat - für das Versenden verschlüsselter E-Mails