Zuschüsse und Unterstützung
Für Schülerinnen und Schüler in beruflichen Schulen, insbesondere für Auszubildende mit einem Ausbildungsvertrag, gibt es verschiedene Unterstützungsangebote.
Auszubildende, die eine Berufsschule außerhalb ihres Wohnortes besuchen und dafür in einer auswärtigen Unterkunft übernachten müssen, können Zuschüsse zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung erhalten, wenn
- sie einen Ausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung abgeschlossen haben,
- die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Berufsschule mehr als drei Stunden beträgt und
- die Ausbildungsstätte im Land Brandenburg liegt.
Befindet sich die Ausbildungsstätte in einem anderen Bundesland, der Wohnort aber im Land Brandenburg können ebenfalls Zuschüsse zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Bundesland, in dem sich die Ausbildungsstätte befindet, keine Zuschüsse gewährt.
Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 10,00 Euro pro Tag.
Die Anträge auf Bezuschussung werden beim Bürgerservice bzw. Schulverwaltungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt gestellt, in dem sich die Ausbildungsstätte befindet. Liegt die Ausbildungsstätte außerhalb des Landes Brandenburg, ist der Bürgerservice bzw. das Schulverwaltungsamt zuständig, in dem sich der Wohnort befindet.
Die Anträge werden pro Schulhalbjahr gestellt. Es gelten folgende Fristen:
- vorangegangenes Schulhalbjahr: spätestens bis zum 31. März des Jahres
- vorangegangenes Schulhalbjahr: spätestens bis zum 30. September des Jahres.
Das Antragsformular und eine Ausfüllhilfe können auf dieser Seite heruntergeladen werden. Es gibt sie aber auch direkt bei den zuständigen Bürgerservices/Schulverwaltungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Unterlagen für die Antragstellung
Weitere Informationen:
Benötigen Schülerinnen und Schüler für die Zeit ihrer Ausbildung einen Wohnheimplatz, werden durch die Schulträger kostenpflichtig Wohnheime bereitgestellt. Die Oberstufenzentren, die Ämter für Ausbildungsförderung bzw. Schulverwaltungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Broschüre Nach dem zehnten Schuljahr informieren darüber.
Auszubildende, die während ihrer Ausbildung in einer eigenen Wohnung leben, können bei der Agentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen, wenn die Ausbildungsvergütung für die Miete, Verpflegungs- und Fahrtkosten nicht reicht.
Mit der BAB können Auszubildenden einen monatlichen Zuschuss erhalten, wenn sie eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
-
Sie nehmen an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) teil.
-
Sie machen eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsausbildungsgesetz oder Handwerksordnung (BBiG/HwO) und können nicht bei den Eltern wohnen, weil der Wohnort zu weit entfernt vom Ausbildungsbetrieb liegt
-
Sie machen eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach BBiG/HwO und sind über 18 Jahre alt oder verheiratet beziehungsweise leben mit einem Partner/einer Partnerin zusammen.
-
Sie machen eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach BBiG/HwO und haben mindestens ein Kind und leben nicht in der Wohnung der Eltern.
-
Sie befinden sich in einer ausbildungsvorbereitenden Phase einer Assistierten Ausbildung (AsA).
Nähere Informationen und Online-Beantragung:
Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt die Schülerbeförderung gemäß § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Informationen zu den möglichen Zuschüssen können bei den Schulverwaltungsämtern erfragt werden, in dem die Schülerin oder der Schüler die Hauptwohnung hat.
Das Land Brandenburg unterstützt die schulische Bildung von Schülerinnen und Schülern aus einkommensschwachen Familien, die den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe oder einen zweijährigen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Vollzeitform besuchen, mit einer Landesausbildungsförderung von monatlich 125 Euro.
Der monatliche Zuschuss soll für Ausgaben eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entstehen und nicht durch andere staatliche Zuwendungen gedeckt werden, wie etwa Lernmittel, Fachbücher, die Anschaffung höherwertiger technischer Hilfsmittel wie Notebooks, eintägige Unterrichtsgänge oder Schulfahrten sowie zusätzliche kostenpflichtige Bildungsangebote wie Theaterbesuche und Nachhilfeangebote. Grundlage dafür ist das Brandenburgische Ausbildungsförderungsgesetz (BbgAföG).
Für die Feststellung des Anspruchs ist es unerheblich, ob sich die besuchte Schule innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg befindet und ob es sich um eine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft handelt. Wenn sich die Schülerin oder der Schüler in einem der beiden Bildungsgänge befindet, nachweislich finanziell bedürftig ist und nicht bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) – das sogenannte (Bundes-)„Schüler-BAföG“ – erhält, kann eine Anspruchsberechtigung festgestellt werden.
Die Förderung ist bei dem für den Wohnsitz zuständigen Amt für Ausbildungsförderung schriftlich zu beantragen. Entsprechende Antragsformulare sind über diese Ämter bzw. unter www.bafoeg-brandenburg.de verfügbar. Die Anträge können auch papierlos elektronisch übermittelt werden, wenn der Identitätsnachweis durch den neuen elektronischen Personalausweis erfolgt.
Die Brandenburgische Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für die Dauer des Schulverhältnisses einschließlich der unterrichtsfreien Zeit und von Beginn des Monats geleistet, in dem der Eintritt in einen der genannten Bildungsgänge erfolgt. Sie muss zeitnah beantragt werden. Dies kann zunächst auch formlos erfolgen. Wird der Antrag erst nach Eintritt in den Bildungsgang gestellt, so wird die Landesausbildungsförderung vom Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingereicht wurde.
Schülerinnen und Schüler, deren Eltern Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Wohngeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, sind grundsätzlich anspruchsberechtigt. Ebenso anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Bei allen anderen Antragstellern aus Familien mit geringem Familieneinkommen wird die soziale Anspruchsberechtigung von den zuständigen Ämtern der Landkreise und kreisfreien Städte geprüft. Für Beratungen sowie die Bearbeitung der Anträge und deren Genehmigung sind die für den Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung der Landkreise und kreisfreien Städte verantwortlich. Das Land trägt sowohl die Kosten für die Förderbeträge der Schülerinnen und Schüler als auch die anfallenden Verwaltungskosten.
Ziel des BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) ist es, jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren.
Ob eine Förderung nach dem BAföG erfolgen kann, ist abhängig von der Art der Ausbildung und den persönlichen Voraussetzungen. Wann ein Anspruch auf Förderung besteht und wie ein Antrag zu stellen ist, kann das zuständige Amt für Ausbildungsförderung beantworten.
- Wo und wie werden Leistungen nach dem BAföG beantragt?
- BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz)
- Ämter für Ausbildungsförderung
- Schulverwaltungsämter
Ziel des Bildungskredits ist die Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung oder die Finanzierung von außergewöhnlichem Aufwand, den das BAföG nicht erfasst, um die Ausbildung zu verkürzen bzw. den Abbruch der Ausbildung aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu vermeiden. Die Förderung erfolgt unabhängig vom Vermögen und Einkommen der Antragsteller und Eltern. Hier wird für Schülerinnen und Schüler, die häufig keine Sicherheiten stellen können, ein besonderes Angebot geschaffen.