Zuschüsse und Unterstützung

In der beruflichen Ausbildung bestehen Angebote der Unterstützung. Neben einer angemessenen Ausbildungsvergütung für Auszubildende mit einem Ausbildungsvertrag gibt es Zuschüsse oder andere Unterstützungsmöglichkeiten.

Unterbringung in Wohnheimen

Benötigen Schülerinnen und Schüler für die Zeit ihrer Ausbildung einen Wohnheimplatz, werden durch die Schulträger kostenpflichtig Wohnheime bereitgestellt. Die Oberstufenzentren, die Ämter für Ausbildungsförderung bzw. Schulverwaltungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Broschüre Nach dem zehnten Schuljahr informieren darüber.

Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung

Auszubildende, die eine Berufsschule außerhalb ihres Wohnortes besuchen und dafür eine auswärtige Unterkunft in Anspruch nehmen, erhalten auf Antrag Zuschüsse zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Wesentliche Voraussetzung ist ein im Land Brandenburg abgeschlossener Ausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung und dass der Zeitaufwand für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Berufsschule drei Stunden überschreitet.

Die Anträge müssen spätestens bis zum 01. April des Jahres für das vorangegangene gesamte 1. Schulhalbjahr gestellt werden und spätestens bis zum 01. Oktober des Jahres für das vorangegangene gesamte 2. Schulhalbjahr.

Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der entstandenen Kosten, höchstens jedoch 10,00 Euro pro Tag. Ansprechpartner für die Antragstellung sind die Ämter für Ausbildungsförderung bzw. Schulverwaltungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Dort gibt es die Antragsformulare und Merkblätter.

Fahrkosten

Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt die Schülerbeförderung gemäß § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Informationen zu den möglichen Zuschüssen können bei den Schulverwaltungsämtern erfragt werden, in dem die Schülerin oder der Schüler die Hauptwohnung hat.

Brandenburger Schüler-Förderung (BbgAföG)

Das Land Brandenburg unterstützt die schulische Bildung von Schülerinnen und Schülern aus einkommensschwachen Familien, die den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe oder einen zweijährigen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Vollzeitform besuchen, mit einer Landesausbildungsförderung von monatlich 125 Euro.

Der monatliche Zuschuss soll für Ausgaben eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entstehen und nicht durch andere staatliche Zuwendungen gedeckt werden, wie etwa Lernmittel, Fachbücher, die Anschaffung höherwertiger technischer Hilfsmittel wie Notebooks, eintägige Unterrichtsgänge oder Schulfahrten sowie zusätzliche kostenpflichtige Bildungsangebote wie Theaterbesuche und Nachhilfeangebote. Grundlage dafür ist das Brandenburgische Ausbildungsförderungsgesetz (BbgAföG).

Für die Feststellung des Anspruchs ist es unerheblich, ob sich die besuchte Schule innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg befindet und ob es sich um eine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft handelt. Wenn sich die Schülerin oder der Schüler in einem der beiden Bildungsgänge befindet, nachweislich finanziell bedürftig ist und nicht bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) – das sogenannte (Bundes-)„Schüler-BAföG“ – erhält, kann eine Anspruchsberechtigung festgestellt werden. 

Die Förderung ist bei dem für den Wohnsitz zuständigen Amt für Ausbildungsförderung schriftlich zu beantragen. Entsprechende Antragsformulare sind über diese Ämter bzw. unter www.bafoeg-brandenburg.de verfügbar. Die Anträge können auch papierlos elektronisch übermittelt werden, wenn der Identitätsnachweis durch den neuen elektronischen Personalausweis erfolgt.

Die Brandenburgische Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für die Dauer des Schulverhältnisses einschließlich der unterrichtsfreien Zeit und von Beginn des Monats geleistet, in dem der Eintritt in einen der genannten Bildungsgänge erfolgt. Sie muss zeitnah beantragt werden. Dies kann zunächst auch formlos erfolgen. Wird der Antrag erst nach Eintritt in den Bildungsgang gestellt, so wird die Landesausbildungsförderung vom Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingereicht wurde.

Schülerinnen und Schüler, deren Eltern Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Wohngeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, sind grundsätzlich anspruchsberechtigt. Ebenso anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Bei allen anderen Antragstellern aus Familien mit geringem Familieneinkommen wird die soziale Anspruchsberechtigung von den zuständigen Ämtern der Landkreise und kreisfreien Städte geprüft. Für Beratungen sowie die Bearbeitung der Anträge und deren Genehmigung sind die für den Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung der Landkreise und kreisfreien Städte verantwortlich. Das Land trägt sowohl die Kosten für die Förderbeträge der Schülerinnen und Schüler als auch die anfallenden Verwaltungskosten.

Schüler-BAföG durch die Bundesregierung

Ziel des BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) ist es, jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren.

Ob eine Förderung nach dem BAföG erfolgen kann, ist abhängig von der Art der Ausbildung und den persönlichen Voraussetzungen. Wann ein Anspruch auf Förderung besteht und wie ein Antrag zu stellen ist, kann das zuständige Amt für Ausbildungsförderung beantworten.

Bildungskredit

Ziel des Bildungskredits ist die Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung oder die Finanzierung von außergewöhnlichem Aufwand, den das BAföG nicht erfasst, um die Ausbildung zu verkürzen bzw. den Abbruch der Ausbildung aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu vermeiden. Die Förderung erfolgt unabhängig vom Vermögen und Einkommen der Antragsteller und Eltern. Hier wird für Schülerinnen und Schüler, die häufig keine Sicherheiten stellen können, ein besonderes Angebot geschaffen.


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