Stationäre Eingliederungshilfe
Stationäre Eingliederungshilfen sind geeignet für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen, körperlichen, geistigen, oder Sinnesbeeinträchtigung. Diese Hilfen sind notwendig, wenn die Schwere der Behinderung von der Familie nicht mehr getragen werden kann, oder die sozialräumlichen Strukturen am Wohnort nicht ausreichen für ein förderliches Aufwachsen der Kinder und Jugendlichen.
Die Kinder und Jugendlichen leben in familienähnlichen Wohngruppen, in Wohnstätten, Außenwohngruppen, im Haushalt einer geeigneten Fachkraft oder in Wohnheimen an überregionalen Förderschulen. Sie besuchen die Schule und gestalten ihre Freizeit nach Wollen und Können. Das Erlernen von Alltagskompetenzen sowie das Gestalten sozialer Beziehungen gehören zum täglichen Leben. Ziel ist es, den Kindern und Jugendlichen die gesellschaftliche Teilhabe am Leben zu erleichtern.
In einem persönlichen Gespräch können die Kinder und Jugendlichen im Beisein einer Vertrauensperson ihre Vorlieben und Wünsche, die Ausgestaltung ihres Zimmers und auch weitere Themen mit den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besprechen. Ergänzende Unterstützungsleistungen werden in den Gesprächen berücksichtigt. Die Mitwirkung der Eltern ist bei dieser Hilfe unverzichtbar, sie sind die Konstante im Leben des Kindes. Sie können und sollen das Kind am Wochenende oder in den Ferien nach Hause holen.
Die stationäre Eingliederungshilfe kann zeitlich begrenzt eingesetzt werden. Das Kind kehrt in die Herkunftsfamilie zurück, wenn die Familie entsprechend gestärkt, die Schwere der Behinderung zu tragen in der Lage ist, wenn dem Kind eine hohe Selbständigkeit gelungen ist, oder wenn passgenaue ambulante Unterstützungsangebote am familiären Wohnort installiert werden konnten. Mit Eintritt in die Volljährigkeit endet in der Regel die stationäre Eingliederungshilfe in den Kinder- und Jugendeinrichtungen. Bestehen weiterhin Bedarfe auf Unterstützungsleistungen können abgestimmte Anschlusshilfen gewährt werden. Hierzu zählen zum Beispiel ambulante Hilfen zur Verselbständigung, zur gesellschaftlichen Integration, oder zur Unterstützung beim Übergang in den Arbeitsmarkt. Sollte durch die Schwere der Behinderung eine Rückkehr in die Familie, oder in einen eigenen Haushalt nicht möglich sein, zieht der junge Mensch in eine dementsprechende Wohnform.
Verfahren
Für Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen, oder Sinnesbeeinträchtigungen kann der Antrag auf stationäre Eingliederungshilfe beim Eingliederungshilfeträger der Landkreise und kreisfreien Städte gestellt werden, aber auch bei allen anderen Rehabilitationsträgern, die im § 6 Sozialgesetzbuch IX benannt werden. Für Kinder mit einer seelischen Behinderung ist das örtliche Jugendamt für die Hilfe verantwortlich. Anträge können aber auch hier bei allen anderen Rehabilitationsträgern (§ 6 SGB IX) eingereicht werden.
Der zuständige Rehabilitationsträger stellt den individuellen Unterstützungsbedarf zur Teilhabe unverzüglich fest gemäß § 14 SGB IX und berücksichtigt dabei zum einen die Wünsche der Leistungsberechtigten als auch die persönliche Situation, die Familiensituation, den Sozialraum sowie die derzeitigen Möglichkeiten zur Partizipation und Teilhabe. (Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 13 SGB IX). Den besonderen Bedürfnissen der Kinder mit Behinderungen wird dabei Rechnung getragen.
Sind neben der stationären Hilfe noch weitere Unterstützungsleitungen erforderlich muss der zuständige Rehabilitationsträger andere Institutionen am Verfahren beteiligen und einen Teilhabeplan aufstellen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Stationäre Eingliederungshilfe wird für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung nach dem § 35 a SGB VIII gewährt. Für Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen, oder Sinnesbeeinträchtigungen nach den §§ 90 SGB IX, 113 SGB IX.
- Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 35a – seelische Behinderung
- Neuntes Sozialgesetzbuch SGB IX § 6 - Rehabilitationsträger
- Neuntes Sozialgesetzbuch SGB IX § 9 – Wunsch- und Wahlrecht
- Neuntes Sozialgesetzbuch SGB IX § 13 - Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
- Neuntes Sozialgesetzbuch SGB IX § 14 - Leistender Rehabilitationsträger
- Neuntes Sozialgesetzbuch SGB IX § 90 - Aufgabe der Eingliederungshilfe
- Neuntes Sozialgesetzbuch SGB IX § 113 - Leistungen zur sozialen Teilhabe
- Neuntes Sozialgesetzbuch SGB IX § 117 - Gesamtplanverfahren