Adoption als Weg für mein Kind
Adoptionsvermittlungsstellen unterstützen und beraten leibliche Mütter und Väter, die sich mit dem Gedanken tragen, ihr Kind zur Adoption freizugeben. Die Adoptionsvermittlungsstelle unterstützt leibliche Mütter und Väter dabei, sich mit der Freigabe ihres Kindes zur Adoption bewusst auseinander zu setzen. Dazu gehört, dass ihre Wünsche akzeptiert und ihre Vorstellungen bei der Auswahl der künftigen Adoptiveltern bestmöglich berücksichtigt werden. Andererseits möchte die Adoptionsvermittlungsstelle erkennen, dass der Adoptionswunsch frei und ohne fremden Einfluss getroffen wurde und keiner kurzfristig überwindbaren Krisenlage entstammt. Die Freigabe eines Kindes zur Adoption ist eine für das weitere Leben weitreichende Entscheidung für alle an der Adoption Beteiligten. Die Begleitung der abgebenden Eltern endet nicht mit der Vermittlung. Sie haben einen rechtlichen Anspruch darauf, sich nach dem Adoptionsausspruch begleiten zu lassen. Dies umfasst unter anderem die Unterstützung bei der Bewältigung möglicher sozialer und psychischer Auswirkungen im Zusammenhang mit der Adoptionsfreigabe.
Mit dem Wunsch nach Vermittlung des Kindes kann man sich an jede Adoptionsvermittlungsstelle eines Jugendamtes oder eines freien Trägers wenden. Dort gibt es ausführliche Informationen und umfassende Beratungen. Die Adoptionsvermittlungsstellen informieren darüber hinaus zu Möglichkeiten von sonstigen Hilfen, die ggf. ein Leben mit dem Kind eröffnen können. Ein Kind kann direkt nach der Geburt oder auch zu einem späteren Zeitpunkt in eine geeignete Adoptivfamilie vermittelt werden. Unabhängig vom Aufenthaltsort des Kindes kann eine leibliche Mutter ihre Einwilligung in die Adoption frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes erteilen. Man unterscheidet folgende Adoptionsformen:
- Inkognito (geheime) Adoption,
- geöffnete Formen der Adoption.
Zum Wohl des Kindes wird ein offener Umgang mit dem Thema der Adoption in der Adoptivfamilie angestrebt/gefördert. Dies bedeutet unter anderem, dass vor Beginn der Adoptionspflege und auch danach mit den Herkunftseltern über mögliche Optionen gesprochen wird, wie ein Informationsaustausch oder auch Kontaktmöglichkeiten gestaltet werden können. So soll insbesondere den leiblichen Eltern ermöglicht werden zu erfahren, wie es dem Kind geht, am Lebensweg des Kindes teilzunehmen, so dem Kind gegenüber wertschätzend zu agieren sowie von dem Kind weiterhin wahrgenommen werden.
- Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz)
- Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz)
- Bürgerliches Gesetzbuch - Annahme eines Kindes (§§ 1741-1772)
- Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
- Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung
- Haager Übereinkommen zur Auslandsadoption
- Adoptionsübereinkommen-Ausführungsgesetz zum Haager Übereinkommen Auslandsadoption
- Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht
- Strafgesetzbuch – Kinderhandel
- Sammlung der Gesetzestexte zur Adoption
- ZABB Sicherheitszertifikat - für das Versenden verschlüsselter E-Mails