Begleitete Elternschaft

Familie

Eltern mit geistiger Behinderung haben einen Rechtsanspruch auf Unterstützung in ihrem Elternsein. Damit ihre Kinder gesund und altersgemäß entwickelt aufwachsen können, stehen ihnen die Hilfen zur Erziehung im Kinder- und Jugendhilfegesetz bei Bedarf offen (Achtes Sozialgesetzbuch – SGB VIII). Eltern mit geistiger Behinderung haben aber auch einen Rechtsanspruch auf Teilhabe am Leben der Gemeinschaft im Sinne der Eingliederungshilfen (Neuntes Sozialgesetzbuch –SGB IX). In Begleiteter Elternschaft erhalten Eltern mit geistiger Behinderung Hilfe zur Erziehung ihrer Kinder und Unterstützung bei der Teilhabe am Leben der Gemeinschaft.

Ausgestaltung der Hilfe

Die begleitete Elternschaft erfolgt in einem auf den Einzelfall hin konzipiertes Setting. Eine ambulante Unterstützung kann in der eigenen Wohnung stundenweise bis hin zu einer rund-um-die-Uhr-Rufbereitschaft geleistet werden. Die stationäre Begleitung erfolgt in betreutem Familienwohnen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Begleitung von Eltern mit geistiger Behinderung im Zusammenleben mit ihren Kindern braucht sowohl das Leistungsangebot der Hilfen zur Erziehung wie auch das der Eingliederungshilfe (Sozialgesetzbuch SGB IX). Somit wird bei ambulanter Begleitung die Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) wie auch die ambulante Hilfe (§ 53 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX) nötig. Im Rahmen stationärer Begleitung können die Kinder und die Eltern bzw. ein Elternteil  Unterstützung erhalten.


Organigramm / Anschrift

Organigramm

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
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14473 Potsdam
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