Schulebene
Schulkonferenz
An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet: Sie setzt sich aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter, vier Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrerkonferenz, fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Schülerkonferenz, fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Elternkonferenz sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schulträgers zusammen. Die Schulkonferenz berät und beschließt wichtige Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Sie entscheidet unter anderem über:
- die Grundsätze für die Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal in der Schule
- die Haus- und Pausenordnung
- die Grundsätze der Raumverteilung und den Umfang
- und die Verteilung der Hausaufgaben.
Sie entscheidet ebenso mit bei Fragen wie beispielsweise zum Schulprofil, pädagogischen Zielen oder zur Verteilung der schriftlichen Arbeiten.
> Brandenburgisches Schulgesetz § 90 und § 91
Elternkonferenz
Die Elternkonferenz ist das höchste beschlussfassende Gremium der Eltern in der Schule. Sie vertritt die Interessen und Meinungen der Eltern einer Schule. Die auf den Elternversammlungen gewählten Elternsprecherinnen und -sprecher jeder Klasse oder Jahrgangsstufe sind stimmberechtigte Mitglieder in der Elternkonferenz, außerdem nehmen je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schüler- und der Lehrerkonferenz beratend teil. Auf Wunsch soll auch ein Mitglied der Schulleitung bei den Beratungen anwesend sein. Zu den Aufgaben der Elternkonferenz gehört auch die Wahl der Elternsprecherin oder des Elternsprechers einer Schule sowie der Mitglieder für Schulkonferenz und Kreiselternrat. Die Elternkonferenz tagt mindestens dreimal im Schuljahr.
> Brandenburgisches Schulgesetz § 82
Lehrerkonferenz
Die Lehrerkonferenz ist eine für alle Lehrerinnen und Lehrer einer Schule verpflichtende Veranstaltung, auf der alle wichtigen schulischen Angelegenheiten diskutiert und teilweise entschieden werden. Insbesondere berät und entscheidet die Konferenz über die Grundsätze der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule, die Stundenplangestaltung und Aufsichtspläne, die Einführung zugelassener Lernmittel, die Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung und die Koordinierung der Leistungsbeurteilung.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist automatisch die oder der Vorsitzende. Die Konferenz der Lehrkräfte tritt in der Regel sechsmal im Jahr auf Einladung der Schulleitung zusammen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter, alle Lehrkräfte der Schule mit fünf oder mehr Unterrichtsstunden pro Woche sowie das sonstige pädagogische Personal sind stimmberechtigte Mitglieder der Lehrerkonferenz. Die Lehrkräfte, die weniger als fünf Wochenstunden an der Schule unterrichten sowie je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerkonferenz und der Elternkonferenz wirken in der Lehrerkonferenz beratend mit.
> Brandenburgisches Schulgesetz § 85
Schülerkonferenz
In der Schülerkonferenz werden die Interessen und Meinungen aller Schülerinnen und Schüler einer Schule zusammengetragen und vertreten. Die Schülerkonferenz ist deshalb ein wichtiger Ort für Schülerinnen und Schüler, um Demokratie zu lernen und zu leben. Sie setzt sich aus allen Klassen- bzw. Kurssprecherinnen und -sprechern einer Schule zusammen. In den Jahrgangsstufen 1 bis 3 wird nur auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler ein Klassensprecher oder eine Klassensprecherin gewählt. Die gewählten Sprecherinnen oder Sprecher der Jahrgangsstufen 1 bis 3 nehmen deshalb beratend an der Konferenz der Schülerinnen und Schüler teil. Außerdem nehmen je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Eltern- sowie Lehrerkonferenz beratend teil. Ein hierfür benanntes Mitglied der Schulleitung soll auf Wunsch der Schülerkonferenz ebenfalls beteiligt sein.
Die Schülerkonferenz einer Schule kann beschließen, dass ob die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Schülerkonferenz oder von allen Schülerinnen und Schülern der Schule aus dem Kreis der Schülerschaft gewählt wird. Die Schülerkonferenz kann bis zu drei Lehrkräfte der Schule zu Vertrauenslehrkräften wählen. Diese Lehrkräfte sollen an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Vertrauenslehrkräfte sind in der Regel berechtigt, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihnen in dieser Funktion anvertraut wurden, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern.
Die Schülerkonferenz wird mindestens dreimal im Jahr einberufen. Sie kann auch beschließen, eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler einzuberufen. Diese darf während des Unterrichts zweimal im Schulhalbjahr für bis zu zwei Stunden stattfinden. Die gewählten Schülerinnen und Schüler müssen von den Klassenlehrkräften für die Tätigkeit in überschulischen Gremien im notwendigen Umfang freigestellt werden.
> Brandenburgisches Schulgesetz § 84