Ausländische Lehrerqualifikationen
Sie haben außerhalb von Deutschland eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer (Lehrkraft) erworben und wollen im Land Brandenburg als Lehrkraft arbeiten? Dann sollten Sie Ihre Lehrerberufsqualifikation anerkennen lassen.
Die Tätigkeit als Lehrkraft ist in Deutschland und damit auch im Land Brandenburg reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine spezifische Qualifikation nachweisen, wenn Sie ohne Einschränkungen und dauerhaft als Lehrkraft arbeiten wollen.
Im Land Brandenburg trägt das Anerkennungsverfahren den Titel „Anerkennung einer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Befähigung für ein Lehramt an Schulen im Land Brandenburg“.
Diese Anerkennung bedeutet:
- Sie können an einem bestimmten Schultyp Ihre Fächer unterrichten.
- Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Lehrerberufsqualifikation.
Die rechtliche Grundlage für das Anerkennungsverfahren im Land Brandenburg bildet das Brandenburgische Lehrerbildungsgesetz mit der „Verordnung über die Anerkennung ausländischer Lehrerqualifikationen“.
Das Anerkennungsverfahren im Land Brandenburg
Wenn Sie einen Antrag stellen möchten, müssen mindestens diese vier Punkte erfüllt sein:
- Sie haben an einer anerkannten Hochschule oder Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau studiert
- Sie haben eine vollständig abgeschlossene Lehrerberufsqualifikation
- Sie dürfen mit Ihrer Lehrerberufsqualifikation mindestens ein Fach unterrichten, das auch im Land Brandenburg in der Lehramtsausbildung zugelassen ist
- Sie arbeiten bereits als Lehrkraft an einer Schule im Land Brandenburg oder haben Ihren Wohnsitz im Land Brandenburg oder können nachweisen, dass Sie im Land Brandenburg als Lehrkraft arbeiten möchten
Im Anerkennungsverfahren wird Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Ausbildung für das entsprechende Lehramt im Land Brandenburg mit Hilfe bestimmter Kriterien verglichen und geprüft. Wichtige Kriterien sind zum Beispiel die Inhalte der Ausbildung und die Anzahl der Unterrichtsfächer. Auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Ihre weiteren Qualifikationen werden geprüft.
Ergebnis der Prüfung:
(1)
Wenn es keine Unterschiede gibt oder festgestellte Unterschiede zum Beispiel durch einschlägige Berufserfahrung oder weitere Qualifikationen ausgeglichen werden konnten, dann erfolgt die Anerkennung Ihrer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung mit einem Bescheid.
(2)
Wenn es Unterschiede gibt, werden diese mit einem Bescheid mitgeteilt. Im Bescheid wird auch benannt, wie Sie diese Unterschiede ausgleichen können. Für den Ausgleich gibt es verschiedene Maßnahmen:
- Zusatzausbildung: Das bedeutet, Sie nehmen z. B. an Lehrveranstaltungen an einer Hochschule teil und studieren ein weiteres Unterrichtsfach. Wie viele Leistungspunkte Sie dabei erwerben müssen, wird im Bescheid festgelegt.
- Anpassungslehrgang: Sie arbeiten als Lehrkraft und besuchen Seminare der praktischen Lehrerausbildung.
Die Mindestdauer beträgt sechs Monate und die Höchstdauer drei Jahre. Die Dauer wird nach dem Umfang der noch auszugleichenden Qualifikationsunterschiede im Bescheid festgelegt. Der Lehrgang kann in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder unter bestimmten Voraussetzungen auch berufsbegleitend bei einem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft absolviert werden. - Eignungsprüfung: Sie machen Unterrichtsproben und eine mündliche Prüfung. Eine Unterrichtsprobe bedeutet: Sie führen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern durch. Prüferinnen und Prüfer beobachten und beurteilen Ihren Unterricht.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die Nachweise bei der Anerkennungsstelle eingereicht haben, erhalten Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung.
(3)
Die Anerkennung einer Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung ist zu versagen, wenn
- die Antragsunterlagen trotz Aufforderung nicht in einer angemessenen Frist vollständig von Ihnen eingereicht werden,
- Sie in ihrem Ausbildungsstaat eine Lehrerberufsqualifikation erworben haben, die nicht auf einer Ausbildung an einer Hochschule oder Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau basiert, und/oder die erworbene Qualifikation Sie nicht zur Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers im Ausbildungsstaat in mindestens einem der gemäß der Lehramtsstudienverordnung für das entsprechende Lehramt zugelassenen Fächer berechtigt, oder
- die festgestellten Qualifikationsunterschiede nicht ausgeglichen werden können.
Sie beantragen die „Anerkennung einer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Befähigung für ein Lehramt an Schulen im Land Brandenburg“ mit dem bereitgestellten Formular.
Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation
Dieses Formular ist so gestaltet, dass es elektronisch ausgefüllt werden kann:
- die Textfelder sind mit Hinweisen zum Ausfüllen hinterlegt
- die Auswahl von Optionen erfolgt über das Anklicken von Kontrollkästchen oder über Dropdownlisten
- in der Checkliste (Anlage 2) können Sie die Unterlagen markieren, die Sie dem Antrag anfügen.
Die Informationen zur Datenverarbeitung lesen Sie in der Anlage 1.
Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, sehen Sie in der Anlage 2.
Die Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie in der Anlage 3.
Bitte drucken und senden Sie das komplette Antragsformular (Seite 1 bis 5) inkl. der Anlagen 1 und 2 per Post an:
Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung
Referat 14 SG 1
Struveweg 1
14974 Ludwigsfelde.
Sie brauchen einen Bescheid des Landes Brandenburg, in dem die möglichen Ausgleichsmaßnahmen benannt sind.
Sie beantragen die „Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme im Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Befähigung für ein Lehramt an Schulen im Land Brandenburg“ mit dem Formular, dass Sie von uns auf Nachfrage erhalten.
Sie entscheiden sich in diesem Formular für eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung).
Wählen Sie den Anpassungslehrgang, gibt es dafür Bewerbungsfristen:
- 02.04. für den Ausbildungsbeginn zum 01.08. eines Jahres
- 05.10. für den Ausbildungsbeginn zum 01.02. eines Jahres.
Wählen Sie die Eignungsprüfung, gibt es dafür keine Bewerbungsfristen.
Bei einem entsprechenden Einstellungsbedarf ist eine Tätigkeit im Schuldienst des Landes Brandenburg auch ohne eine Gleichstellung zu einer Lehramtsbefähigung bzw. einem entsprechenden Antrag auf Anerkennung möglich. Informationen dazu erhalten Sie unter: Einstellung in den Schuldienst
Die Ausgleichsmaßnahme
Sollten in Ihrem Bescheid Qualifikationsunterschiede festgestellt worden sein, dann sind diese wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Sie können entscheiden, ob Sie
- einen Anpassungslehrgang absolvieren oder
- eine Eignungsprüfung ablegen möchten.
Entscheiden Sie sich für einen Anpassungslehrgang und umfasst Ihre Lehrerausbildung nur ein Unterrichtsfach, muss zusätzlich ein zweites Unterrichtsfach nachstudiert werden.
Als Ausgleichsmaßnahme kann entweder ein Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt werden.
Der Anpassungslehrgang ähnelt dem schulpraktischen Teil der Lehrerausbildung im Land Brandenburg (Vorbereitungsdienst) und umfasst die Ausbildung an zwei Standorten: einer Schule (Praxisschule) und einem Pädagogischen Zentrum.
Er bezieht sich auf die im Bescheid festgestellten Qualifikationsunterschiede und kann zwischen 6 und 36 Monaten andauern. Die Dauer des Anpassungslehrgangs ist individuell und wird im Bescheid festgesetzt.
Im Regelfall wird der Anpassungslehrgang in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert. Wenn Sie jedoch schon als Lehrkraft tätig sind, dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen den Anpassungslehrgang auch berufsbegleitend an Ihrer Schule absolvieren.
Ein Anpassungslehrgang wird zwei Mal im Jahr angeboten, und zwar zum 1. Februar und zum 1. August eines Jahres.
Nachdem ein Antrag auf Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme gestellt wurde und die Unterlagen vollständig vorliegen, wird für die Organisation und Durchführung des Anpassungslehrgangs ein Pädagogisches Zentrum (Bernau, Cottbus, Neuruppin oder Potsdam) beauftragt.
Der Anpassungslehrgang umfasst
- unterrichtspraktische Tätigkeiten im Umfang von mindestens 12 und höchstens 19 Lehrerwochenstunden in den anzuerkennenden Fächern,
- Hospitationen,
- Teilnahme an schulischen Veranstaltungen,
- Teilnahme an Fortbildungsangeboten des Pädagogischen Zentrums.
Am Ende schließt der Anpassungslehrgang mit einer Beurteilung durch die betreuende Ausbilderin oder den betreuenden Ausbilder und dem Prädikat „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ab. Es wird also am Ende keine Prüfung absolviert.
Sie erhalten dann nach der erfolgreich absolvierten Ausbildungszeit einen Bescheid über die Anerkennung Ihrer ausländischen Lehrerqualifikation für das entsprechende Lehramt (mit den entsprechenden Fächern).
Wurde ein Anpassungslehrgang nicht bestanden oder vorzeitig beendet, kann er nicht wiederholt werden. Die Anerkennung kann für dieses Lehramt dann nicht mehr erreicht werden.
Detaillierte Informationen zum Ablauf und der Leistungsbewertung finden Sie unter § 12 und § 13 LQAV.
Als Ausgleichsmaßnahme kann entweder ein Anpassungslehrgang absolviert, oder eine Eignungsprüfung abgelegt werden.
Sollten Sie sich für eine Eignungsprüfung entscheiden und dafür einen Antrag stellen, ist sie innerhalb von sechs Monaten abzulegen.
Die Eignungsprüfung umfasst
- eine Unterrichtsprobe in dem anzuerkennenden Fach / je eine Unterrichtsprobe in den anzuerkennenden Fächern und
- eine mündliche Prüfung in Form eines Kolloquiums.
Alle Prüfungsteile der Eignungsprüfung werden am selben Tag abgelegt. Zuvor kann in einem Zeitraum von 4 Wochen in dem jeweiligen Fach bzw. in den jeweiligen Fächern hospitiert werden.
Ein Pädagogisches Zentrum wird mit der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung beauftragt und bestimmt für die Durchführung der Unterrichtsprobe/n
- die Schule (sofern Sie nicht schon an einer entsprechenden Schule tätig sind),
- die Themen der Unterrichtsprobe/n und
- den Termin der Eignungsprüfung.
Bitte beachten Sie, dass die Eignungsprüfung nur bestanden ist, wenn die in den Prüfungsteilen erbrachten Leistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. Wurden Prüfungsteile nicht bestanden, können sie nur einmal wiederholt werden.
Der Nachteil einer Eignungsprüfung liegt darin, dass beim Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden. Die Anerkennung kann für dieses Lehramt dann nicht mehr erreicht werden.
Sobald Sie sich für eine Eignungsprüfung entschieden und einen Zulassungsbescheid erhalten haben, ist ein Wechsel zum Anpassungslehrgang nicht mehr möglich.
Detaillierte Informationen zum Ablauf und der Leistungsbewertung finden Sie unter § 15 und § 16 LQAV.
Eine Zusatzausbildung umfasst die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen in einem weiteren Fach für das entsprechende Lehramt.
Grundsätzlich ist es möglich, die Zusatzausbildung während des Anpassungslehrgangs zu absolvieren. Da die Arbeitsbelastung (Schule, Seminare und Studium) sehr hoch ist, kann es sinnvoll sein, den Anpassungslehrgang nicht mit der Zusatzausbildung zu kombinieren, sondern den Anpassungslehrgang erst im Anschluss an die Zusatzausbildung zu absolvieren, sofern dies noch erforderlich ist.
Für eine Zusatzausbildung können Sie sich über Angebote zu Zertifikatsstudiengängen informieren.
Sie können die Zusatzausbildung durch passende Angebote an einer Hochschule auch selbst organisieren und wahrnehmen.
Angebote für Zertifikatsstudiengänge finden Sie auf der Homepage des MBJS im Bereich "Lehrkräfteweiterbildung".
Informationen zur Zusatzausbildung finden Sie unter § 12 Absatz 5 LQAV.
Der Anpassungslehrgang wird im Regelfall im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses durchgeführt (vergleichbar einer Lehramtskandidatin oder eines Lehramtskandidaten im Vorbereitungsdienst). Sie werden vom Land Brandenburg angestellt und das Pädagogische Zentrum sucht für Sie eine passende Schule, an der Sie den Anpassungslehrgang absolvieren. In dieser Zeit besteht ein Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge von Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten.
Ein Anpassungslehrgang kann jedoch auch aus einem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus absolviert werden, sodass Sie weiterhin an Ihrer Schule als Lehrerin tätig bleiben können. Sollten Sie sich für diesen Weg entscheiden, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen bereits an einer Schule tätig sein (Achtung: dem Lehramt entsprechend),
- Sie müssen mindestens 6 Lehrerwochenstunden pro Fach in den entsprechenden Schulstufen unterrichten, und
- die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses darf die des Anpassungslehrgangs nicht unterschreiten.
Informationen dazu finden Sie unter § 11 Absatz 3 und 4 LQAV.
Die Ausbildung an den Pädagogischen Zentren erfolgt in der Regel an einem Tag in der Woche in Ausbildungscoaching-Gruppen (überfachlich) sowie fachbezogen in Fachausbildungs-Gruppen (je nachdem ob Sie in einem oder zwei Fächern einen Anpassungslehrgang absolvieren müssen).
Die Arbeit in den Ausbildungscoaching-Gruppen legt den Schwerpunkt auf die Verbindung von Theorie und Praxis, indem sie sich an realen Handlungs- und Anforderungssituationen einer Lehrkraft in der Schulpraxis orientiert. In diesen Seminaren werden unter anderem die eigene didaktisch-methodische Praxis, Erziehungsprozesse, rechtliche Fragen und der Umgang mit Konfliktsituationen reflektiert.
Die Fachseminare befassen sich vorrangig mit den fachspezifischen und fachdidaktischen Aspekten des Lehrkräftehandelns.
Die nach der LQAV bzw. der EU-Richtlinie zulässige Höchstdauer eines Anpassungslehrgangs liegt bei 36 Monaten.
Sofern ein Ausbildungsziel innerhalb der im Bescheid festgesetzten Dauer nicht erreicht werden kann, ist die Verlängerung eines Anpassungslehrgangs bis zur Höchstdauer möglich. Unterstützung bei der Beratung bietet hier das für Sie beauftragte Pädagogische Zentrum.
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist nur möglich, wenn Sie den Anpassungslehrgang vorzeitig beenden und (bis spätestens sechs Monate nach Beendigung) eine Eignungsprüfung ablegen. Ansonsten gilt der Anpassungslehrgang als nicht bestanden. Die Anerkennung kann für dieses Lehramt dann nicht mehr erreicht werden.
Wenn Sie von der vorzeitigen Beendigung des Anpassungslehrgangs Gebrauch machen möchten, beachten Sie bitte, den Antrag auf Eignungsprüfung rechtzeitig mit der Beendigung zu stellen. Nur so kann die Eignungsprüfung organisiert und bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des Anpassungslehrgangs auch durchgeführt werden.
Detaillierte Informationen hierzu finden Sie unter § 12 Absatz 7, 8 LQAV.
Die Grundvoraussetzung für die Bewerbung auf eine Ausgleichsmaßnahme ist, dass Sie bereits einen Antrag auf Anerkennung Ihrer ausländischen Lehrerqualifikation im MBJS gestellt haben und von uns dazu einen Bescheid erhalten haben.
Der Anpassungslehrgang wird zwei Mal im Jahr angeboten, und zwar zum 1. Februar und zum 1. August eines Jahres.
- Bewerbungsfrist für den Ausbildungsbeginn zum 1. Februar: bis zum 5. Oktober des Vorjahres
- Bewerbungsfrist für den Ausbildungsbeginn zum 1. August: bis zum 2. April eines Jahres
Für die Eignungsprüfung können Sie sich jederzeit bewerben.
Für den Antrag auf Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme ist ein Beratungstermin an dem für Sie zuständigen Pädagogischen Zentrum erforderlich. Dort erhalten Sie Informationen und Beratung zu den sprachlichen Anforderungen und können sich über den Ablauf des Anpassungslehrgangs, aber auch der Eignungsprüfung informieren.
Die einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Bewerbungsformular. Bitte nehmen Sie vorab Kontakt mit uns auf, damit wir Ihnen das Bewerbungsformular zusenden und Sie über das für Sie zuständige Pädagogische Zentrum informieren können.
Weitere Hinweise zur Antragstellung sowie das Antragsformular erhalten Sie bei Frau Fietzke.
Detaillierte Informationen hierzu finden Sie unter § 10 Absatz 3 LQAV.
Für eine Ausgleichsmaßnahme muss kein Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorgelegt werden. Jedoch müssen die Sprachkenntnisse ausreichen,
- um den Seminarveranstaltungen am Studienseminar folgen zu können,
- um in Seminarveranstaltungen sicher agieren zu können und
- um im praktischen Unterrichtseinsatz sicher agieren zu können.
Es ist daher in Ihrem Interesse, wenn Sie annähernd muttersprachliche Kenntnisse für den Beruf der Lehrerin und des Lehrers mitbringen, mindestens jedoch auf dem Niveau C1.
Für den Antrag auf Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme ist ein Beratungstermin an dem für Sie zuständigen Pädagogischen Zentrum erforderlich. Dort erhalten Sie Informationen und Beratung zu den sprachlichen Anforderungen und können sich über den Ablauf des Anpassungslehrgangs oder über den Ablauf der Eignungsprüfung informieren.
Detaillierte Informationen hierzu finden Sie unter § 10 Absatz 5 LQAV.