Jugendarbeitsschutz - Ferienjobs

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Die Ferien sind für viele Schülerinnen und Schüler eine gute Gelegenheit, um ihr Taschengeld mit einem Ferienjob aufzubessern. Minderjährige Schülerinnen und Schüler können allerdings nicht jede Arbeit annehmen. Was und wie lange sie arbeiten dürfen, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Die Beschäftigung von Kindern im Alter von bis zu 15 Jahren ist grundsätzlich verboten. Kinder zwischen 13 bis 15 Jahren dürfen aber mit Einwilligung der Eltern bis zu zwei Stunden – in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden – täglich zwischen 8 und 18 Uhr einer leichten Tätigkeit nachgehen. Dazu gehören beispielsweise das Austragen von Zeitungen und Werbeprospekten, Nachhilfeunterricht, Hilfe bei der Ernte oder die Versorgung von Tieren. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren dürfen während der Schulferien für maximal vier Wochen im Kalenderjahr höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens zwölf Stunden Freizeit liegen. Am Wochenende dürfen Schülerinnen und Schülern grundsätzlich nicht     arbeiten, Ausnahmen gibt es hier aber für Ferienjobs unter anderem in Krankenhäusern und Pflegeheimen, in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft.

Die Ferientätigkeit darf über das gesamte Jahr verteilt höchstens vier Wochen dauert und das Einkommen 1.200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Freibetrag wurde Mitte 2010 eingeführt und gilt auch dann, wenn sich Schülerinnen und Schüler in der restlichen Zeit des Jahres etwas dazuverdienen.

Die Ferienarbeit muss leicht und geeignet sein. Verboten sind für Jugendliche zum Beispiel das Heben und Tragen schwerer oder instabiler Lasten, eine langandauernde erzwungene Körperhaltung wie Tätigkeiten in kniender Haltung in der Landwirtschaft, gefährliche Arbeitssituationen wie Abbrucharbeiten oder Arbeiten auf Gerüsten, der Umgang mit gefährlichen Arbeitsgeräten sowie Alleinarbeit außer Sicht- und Rufweite Erwachsener. Der Arbeitgeber muss rechtzeitig prüfen, welche Tätigkeiten ohne Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit von Schülerinnen und Schülern ausgeführt werden können. Vor Beginn müssen Jugendliche über mögliche Gefahren und die zu beachtenden Sicherheitsregeln unterrichtet werden.


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