Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler
Für aus dem Ausland zugewanderte oder geflüchtete Kinder und Jugendliche, denen aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die hier geduldet werden gilt die Schulpflicht uneingeschränkt.
Das Brandenburgische Schulgesetz sagt dazu in § 36:
(1) Die allgemeine Schulpflicht gewährleistet die schulische Erziehung und Bildung jedes jungen Menschen. Schulpflichtig ist, wer im Land Brandenburg seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Schulpflichtig sind auch die ausländischen jungen Menschen, denen aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die hier geduldet werden.
Das Erlernen der deutschen Sprache und die Integration in das deutsche Schulsystem haben bei der Aufnahme zugewanderter oder geflüchteter Kinder und Jugendlicher Priorität.
Das Erlernen der deutschen Sprache und die Integration in das deutsche Schulsystem haben bei der Aufnahme zugewanderter oder geflüchteter Kinder und Jugendlicher Priorität.
Muttersprachlicher Unterricht
Muttersprachlicher Unterricht oder Online-Unterricht aus dem Heimatland ersetzen nicht die Schulpflicht. Eine Einbindung von Online-Materialien aus dem jeweiligen Herkunftsland kann im Regelunterricht ergänzend und flankierend erfolgen. Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache oder Amtssprache des Herkunftslandes nicht Deutsch ist, können zusätzlich am muttersprachlichen Unterricht teilnehmen, die Teilnahme ist freiwillig und erfolgt zusätzlich zur Stundentafel. Die Leistungen werden nicht bewertet. Lerngruppen für muttersprachlichen Unterricht können jahrgangsstufen- oder schulübergreifend eingerichtet werden und bis zu vier Wochenstunden umfassen. Die Koordination und Organisation des muttersprachlichen Unterrichts erfolgt durch die Regionalen Arbeitsstellen für Bildung, Integration und Demokratie (RAA Brandenburg).
> Muttersprachlicher-Unterricht der RAA Brandenburg
Kontakt:
Lena Fleck (für die Schulamtsbereiche Brandenburg an der Havel und Neuruppin)
l.fleck@raa-brandenburg.de
Dr. Anna Fabian (für die Schulamtsbereiche Cottbus und Frankfurt (Oder))
a.fabian@raa-brandenburg.de
Anerkennung der Herkunftssprache
Bei der Integration in das deutsche Bildungssystem liegt der Schwerpunkt vor allem auf dem Spracherwerb Deutsch als Voraussetzung für die vollständige Integration in die Regelklasse. Flankiert wird dies von Angeboten in der Herkunftssprache. Neben dem muttersprachlichen Unterricht ist hier vor allem auch die Sprachfeststellungsprüfung zu nennen. Sprachfeststellungsprüfungen können innerhalb der Sekundarstufe I und zu Beginn der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe – auf Antrag der Eltern – durchgeführt werden, wenn geeignete Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen. Vor Antragstellung sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über Zweck, Anforderungen und Organisation der Sprachfeststellungsprüfung durch die Schule zu informieren. Die Sprachfeststellungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt schriftlich durch das zuständige staatliche Schulamt. Ort und Zeitpunkt der Prüfung werden vom staatlichen Schulamt festgelegt.
Sekundarstufe I Für Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I kann das Ergebnis dieser Prüfung die Note sowie die Teilnahme am Unterricht in der ersten, zweiten oder dritten Fremdsprache ersetzen und geht in die Versetzungs- und Abschlussentscheidung ein. Für Englisch als erste Fremdsprache kann das Ergebnis der Sprachfeststellungsprüfung die Note nur auf Antrag der Eltern hin ersetzen, jedoch nicht die Teilnahme am Unterricht.
Gymnasiale Oberstufe Für Schülerinnen und Schüler in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann das Ergebnis dieser Prüfung die in der gymnasialen Oberstufe geforderte Belegverpflichtung in einer Fremdsprache erfüllen, wenn im Übrigen eine ausreichende Anzahl von Kursen in die Gesamtqualifikation eingebracht werden kann. Sofern eine Sprachfeststellungsprüfung bereits in der Sekundarstufe I abgelegt wurde, ist bei einer Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Einführungsphase eine neue Sprachfeststellungsprüfung auf dem jeweiligen Anforderungsniveau der gymnasialen Oberstufe abzulegen.
Das Recht auf Schulbesuch besteht für zugewanderte oder geflüchtete Kinder und Jugendliche auch während des Ruhens der Schulpflicht. Für das Ruhen der Schulpflicht gilt:
- Für Personen, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung der Zentralen Ausländerbehörde untergebracht sind, ruht die Schulpflicht in den ersten drei Monaten nach Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung.
- Für Personen, die nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind (z.B. bei privater Unterkunft), ruht die Schulpflicht für den Zeitraum von sechs Wochen nach Verteilung auf oder Zuzug in die Landkreise und kreisfreien Städte.
- Für Personen, die nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes, sondern im Rahmen einer Inobhutnahme in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht sind (gemäß § 42a und § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), ruht die Schulpflicht für den Zeitraum von drei Monaten nach dem Beginn der Inobhutnahme.
> § 42a und § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Medizinische Erstuntersuchung
Die medizinische Erstuntersuchung vor Schulaufnahme wird dringend empfohlen. Sie dient dazu, potentielle Infektionskrankheiten zu erkennen und den Impfschutz der Zugewanderten oder Geflüchteten festzustellen. Das Gesundheitsministerium empfiehlt Geflüchteten, die privat untergebracht sind und damit weder in einer Erstaufnahmeeinrichtung der Zentralen Ausländerbehörde noch in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtend medizinisch erstuntersucht werden, sich freiwillig einer medizinischen Erstuntersuchung zu unterziehen.
Impfschutz gegen Masern
Eltern sind außerdem verpflichtet, für ihre Kinder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern nachzuweisen. Ein nicht erbrachter Nachweis hat keinen Einfluss auf die Schulpflicht und die Pflicht zum Besuch der Schule. Die Schülerinnen und Schüler haben die Schule auch dann zu besuchen, wenn kein Nachweis erbracht wurde.
> Rundschreiben 2/22 - Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern bei Schülerinnen und Schülern
Schulärztliche Untersuchung
Für alle Kinder besteht vor Beginn der Schulpflicht die Pflicht, an einer schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen. Die schulärztliche Untersuchung bezieht sich insbesondere auf den altersgerechten körperlich-motorischen und geistigen Entwicklungsstand des Kindes sowie die Sprachentwicklung und wird vom zuständigen Gesundheitsamt durchgeführt. Rund zwei Jahre vor der Einschulung besteht für alle Kinder die Pflicht an einer Sprachstandsfeststellung teilzunehmen (§ 37 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz).
Kinder und junge Menschen, deren erstmaliger Schulbesuch in einer anderen als der ersten Jahrgangsstufe erfolgen soll, sind nur dann verpflichtet, an einer schulärztlichen Untersuchung und einer Sprachstandsfeststellung teilzunehmen, wenn sie noch keine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft in Deutschland besucht haben.
Eine Anmeldung erfolgt direkt in der Schule in der unmittelbaren Nähe des Wohnortes bzw. in der Schule (bspw. Grundschulen), in deren Schulbezirk die Wohnung liegt.
> Schulsuche: Schulen in Brandenburg
Grundlage für die Aufnahme in die Schule sind:
- in der Regel Zeugnisse aus dem Herkunftsland,
- der Nachweis einer schulärztlichen Untersuchung (gemäß § 37 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz) sowie falls vorhanden:
- das Portfolio aus der Aufnahmeeinrichtung.
Es wird ein Nachweis der medizinischen Erstuntersuchung empfohlen. Sie dient dazu, potentielle Infektionskrankheiten zu erkennen und den Impfschutz der Zugewanderten oder Geflüchteten festzustellen. Die medizinische Erstuntersuchung ist mit der schulärztlichen Untersuchung nicht gleichzusetzen.
Zur Anmeldung an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft dient dieses Formular:
> Schulanmeldung (fremdsprachiger) Schülerinnen und Schüler
Bei der Aufnahme und Zuordnung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die Bildungsangebote und Jahrgangsstufen werden das Alter, die bisherige Bildungsbiographie und die Sprachkenntnisse in deutscher Sprache berücksichtigt. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zwischen der Schulleitung, den Erziehungsberechtigten und dem Kind/Jugendlichen lässt sich die Schulleitung Zeugnisse bzw. Bildungszertifikate vorlegen. Liegen sie nicht vor, wird nach bisher besuchten Jahrgangsstufen, Sprachkenntnissen und dem ggf. erworbenen Schulabschluss gefragt. Bei Bedarf kann die Unterstützung von sprachkundigen Personen hinzugezogen werden.
Die Schulleitung entscheidet auf Grundlage des Gesprächs und der Aktenlage über die Zuordnung in den jeweiligen Bildungsgang und die Jahrgangsstufe sowie zusätzliche Fördermaßnahmen für das Kind bzw. den Jugendlichen. (insbesondere zur Teilnahme an Vorbereitungsgruppen und Förderkurse).
Die Schulaufnahme erfolgt unter Berücksichtigung personeller, schulorganisatorischer und sächlicher Kapazitäten. Sollte aus Kapazitätsgründen keine Aufnahme der geflüchteten Kinder und Jugendlichen möglich sein, informiert die Schulleitung die/den für diese Schule zuständige/n Schulrätin/Schulrat, die/der die Aufnahme in eine andere Schule der Region prüft und zuweist.
Alle Kinder, die bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden sind am 1. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig (Stichtagsregelung gemäß § 37 Abs. 3 und 4 Brandenburgisches Schulgesetz).
> § 37 Abs. 3 und 4 Brandenburgisches Schulgesetz
Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, können – auf Antrag der Eltern – ebenfalls in die Schule aufgenommen werden. In begründeten Ausnahmefällen können auch Kinder, die in der Zeit nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August in der Schule aufgenommen werden.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme in die Grundschule (§ 51 Abs. 1 und 2 Brandenburgisches Schulgesetz). Schulpflichtige Kinder können durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf Antrag der Eltern für ein Schuljahr zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können. Die Entscheidung erfolgt nach schulärztlicher Untersuchung und Beratung durch die Schule.
> § 51 Abs. 1 und 2 Brandenburgisches Schulgesetz
Schülerinnen und Schüler werden in der Regel in einer Klasse bzw. Jahrgangsstufe aufgenommen, die ihrem Alter und ihrer Vorbildung entspricht.
Ist die Vorbildung für die Aufnahme in eine dem Alter entsprechende Jahrgangsstufe zweifelhaft (insbesondere auf Grund einer fehlenden Dokumentation des bisherigen Bildungsverlaufs), kann die Teilnahme am Unterricht – nach Anhörung der Eltern – in der nächstniedrigeren Jahrgangsstufe erfolgen, soweit damit nicht ein Übergang in die Primarstufe verbunden ist. Hierbei ist die pädagogische Situation in der aufnehmenden Klasse und der Altersunterschied zu berücksichtigen.
Für die Aufnahme in einem Gymnasium und den damit verbundenen Bildungsgang der allgemeinen Hochschulreife sind hinreichende Deutschkenntnisse nachzuweisen. Zudem ist es notwendig, dass zwei Fremdsprachen – neben der deutschen Sprache – belegt werden. Dabei kann in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eine Fremdsprache durch die Muttersprache im Rahmen einer erfolgreichen Sprachfeststellungsprüfung ersetzt werden.
Eine Aufnahme in Jahrgangsstufe 10 kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für einen bereits erworbenen Hauptschulabschluss/eine bereits erworbene Berufsbildungsreife nachgewiesen werden. Das ist der Fall, wenn bei außerhalb des Landes Brandenburg oder der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Abschlüssen die Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss oder der Berufsbildungsreife festgestellt wurde.
Eine Zeugnisanerkennung ist notwendig bei:
- Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10
- Aufnahme in berufliche Bildungsgänge
Für die Zeugnisanerkennung ist die Zeugnisanerkennungsstelle des Landes Brandenburg im Staatlichen Schulamt Cottbus zuständig.
> Zeugnisanerkennungsstelle des Landes Brandenburg
Kontakt:
Zeugnisanerkennung.CB@schulaemter.brandenburg.de
(0355) 4866 219
(0355) 4866 418
Sofern keine Zeugnisse vorhanden sind (bspw. auf Flucht verloren gegangen), ist zu überprüfen, welche Möglichkeiten für die Betroffenen bestehen, einen Nachweis über die entsprechende Bildungsbehörde im Herkunftsland zu erhalten. Bei noch nicht vorhandener Anerkennung aus zeitlichen Gründen ist eine Aufnahme unter Vorbehalt aufgrund der Selbstauskunft nach Anhörung der Eltern möglich.
Eine Aufnahme an eine berufliche Schule – an einem Oberstufenzentrum (OSZ) – erfolgt, wenn die Vollzeitschulpflicht von 10 Schulbesuchsjahren in Brandenburg erfüllt ist. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Schulsysteme kann eine Aufnahme an einem OSZ auch mit dem ersten Schulabschluss des Herkunftslandes (z.B. in der Ukraine nach 9 Schulbesuchsjahren möglich) erfolgen. Die konkrete Aufnahme an einem Oberstufenzentrum und in einen entsprechenden Bildungsgang ist abhängig von Berufswunsch und der damit verbundenen Berufsausbildung. Eine konkrete Beratung erfolgt am Oberstufenzentrum.
Rechtliche Regeln für die Berufsschulpflicht Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Die Berufsschulpflicht kann an einer beruflichen Schule, aber auch an einer Förderschule erfüllt werden, jedoch nicht an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“. Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Berufsschulpflichtige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können durch das staatliche Schulamt von der Berufsschulpflicht befreit werden. Die Berufsschulpflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn eine mindestens einjährige berufliche Förderung abgeschlossen wurde.
Fördermaßnahmen bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen:
Wer in ein Berufsausbildungsverhältnis oder in einen Bildungsgang zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung eintreten will und über keine deutschen Sprachkenntnisse verfügt, kann diese auch in – vom Bildungsministerium anerkannten – Fördermaßnahmen bei kommunalen oder freien Trägern erwerben. Auf Antrag an das staatliche Schulamt ruht während dieser Zeit die Berufsschulpflicht. Die Teilnahme am Unterricht in einer Pflichtfremdsprache kann in Bildungsgängen, für die diese Fremdsprache ein wesentlicher berufsbezogener Bestandteil ist, nicht durch eine Sprachfeststellungsprüfung ersetzt werden.
> Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung (§§ 5 bis 8 und § 11)
Die gymnasiale Oberstufe ist in zwei Phasen gegliedert: die Einführungs- und die Qualifikationsphase.
Einführungsphase:
- Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (FOR-Q).
- Der Nachweis über hinreichende Deutschkenntnisse, die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Bildungsganges erforderlich sind, ist bis zum Ende der Einführungsphase zu erbringen.
- Belegung von Fremdsprachen
- Nachweis zur Belegung von zwei Fremdsprachen
- Nachweis zur Belegung einer Fremdsprache und Ersatz einer Fremdsprache durch eine Sprachfeststellungsprüfung in der Muttersprache, die am Beginn der Einführungsphase erfolgreich absolviert werden muss (§ 9 Abs. 1 Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung)
- Nachweis zur Belegung einer Fremdsprache und Belegung einer neu einsetzenden Fremdsprache in der Einführungsphase und Fortführung bis zum Ende der Qualifikationsphase
Qualifikationsphase:
- Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse, die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Bildungsganges erforderlich sind (B1- oder B2-Kenntnisse sollten notwendig sein)
- Fremdsprachenregelung:
- Nachweis zur Belegung von zwei Fremdsprachen
- Nachweis zur Belegung einer Fremdsprache und Ersatz einer Fremdsprache durch eine Sprachfeststellungsprüfung in der Muttersprache, der am Beginn der Einführungsphase erfolgreich absolviert werden muss (§ 9 Abs. 1 Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung)
- Nachweis zur Belegung einer Fremdsprache und Belegung einer neu einsetzenden Fremdsprache in der Einführungsphase und Fortführung bis zum Ende der Qualifikationsphase
Voraussetzungen für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe
Bei Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe ist zu unterscheiden zwischen der Aufnahme in die Einführungs- oder die Qualifikationsphase.
Aufnahme in die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) an einer Gesamtschule oder einem beruflichen Gymnasium (Oberstufenzentrum/OSZ)
Für die Aufnahme in die Einführungsphase und den damit verbundenen Abschluss der Fachoberschulreife mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (FOR-Q) sind die Regelungen der Sekundarstufen I-Verordnung § 37 anzuwenden. Damit wird deutlich, dass
- der Unterricht in FOR-Klassen an Gesamt- und Oberschulen (B- und E-Kurse) und
- eine abschließende Leistungsbewertung erfolgen muss.
> Sekundarstufen I-Verordnung § 37 (Absatz 4, § 54 Absatz 7, § 57 Absatz 5)
Wenn – aufgrund des zeitlich geringen Umfangs der Beschulung der Schülerinnen und Schüler – eine Einstufung in die fachleistungsdifferenzierten Kurse nur schwer möglich ist und daher auch eine abschließende Leistungsbewertung nicht möglich ist, liegt eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 im Ermessen der Schulleiterin/des Schulleiters. Dann entscheidet die Schulleitung über die Aufnahme. Die Aufnahme kann auch versagt werden, wenn die zum Erreichen der allgemeinen Hochschulreife notwendigen Fremdsprachenbelegungen nicht angeboten werden können.
> Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung) 3 Abs. 3
Versetzung von der Jahrgangsstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 am Gymnasium Eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 am Gymnasium (Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe) ist nur möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler
in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung aufweist und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Der Ausgleich für eine mangelhafte Leistung in Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.
Für die Versetzung in die Qualifikationsphase ist es daher notwendig, die Schülerin oder den Schüler zu bewerten.
> Sekundarstufen I-Verordnung § 46 (Abs. 2)
Die Aufnahme von fremdsprachigen Kindern und Jugendlichen erfolgt in die Regelklassen. Bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen erhalten die Schülerinnen und Schüler entsprechende Fördermaßnahmen insbesondere im Rahmen von:
Vorbereitungsgruppen
Der Unterricht in Vorbereitungsgruppen dient vorwiegend dem intensiven Erlernen der deutschen Sprache, der Alphabetisierung und der Vorbereitung auf die vollständige Teilnahme am Regelunterricht. Die Förderung in Vorbereitungsgruppen erfolgt teilintegrativ. D.h. Schülerinnen und Schüler nehmen neben dem Besuch in der Vorbereitungsgruppe an Fächern des Regelunterrichts (bspw. Sport, Musik, Kunst, Sachunterricht und Wirtschaft-Arbeit-Technik) teil.
Vorbereitungsgruppen plus
Für Schülerinnen und Schüler, bei denen aufgrund vollständig fehlender Deutschkenntnisse und fehlender notwendiger schulischer Vorerfahrungen zu erwarten ist, dass sie dem Regelunterricht grundsätzlich nicht folgen können, können eigene Vorbereitungsgruppen plus mit dem Ziel der Alphabetisierung eingerichtet werden.
Förderkursen
Der Unterricht in Förderkursen dient in der Regel der Weiterentwicklung vorhandener Deutschkenntnisse. Darüber hinaus kann dieser Unterricht nach entsprechenden Lernfortschritten in der deutschen Sprache auch genutzt werden, um fehlende Kenntnisse in den Unterrichtsfächern auszugleichen.
Die Schulleitungen entscheiden unter Berücksichtigung der personellen und schulorganisatorischen Ressourcen eigenständig über die zeitliche Verankerung der Vorbereitungsgruppe und der Förderkurse in den Tagesablauf der Schule. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich ggf. um schulübergreifende Angebote handelt und somit die Gewährleistung des Schülerverkehrs zu berücksichtigen ist.
Aus dem Ausland neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler mit besonderen Unterstützungs- und Förderbedarfen melden sich zunächst an der regional zuständigen Grundschule, einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder einer beruflichen Schule an bzw. wenden sich an einen freien Träger.
In der Regel können aus dem Ausland neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler mit besonderen Unterstützungs-/Förderbedarfen in den allgemeinbildenden Schulen im gemeinsamen Unterricht bzw. im gemeinsamen Lernen beschult werden. Hierbei wird es sich vorrangig um Schülerinnen und Schüler handeln, bei denen eine Unterstützung im Lernen oder in der emotionalen-sozialen Entwicklung vermutet wird. Wird bereits bei der Anmeldung durch die Schulleitung ein besonderer Unterstützungs- oder Förderbedarf vermutet, erfolgen ggf. weitere Abstimmungen mit dem staatlichen Schulamt zur Schaffung notwendiger Rahmenbedingungen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Beschulung an einer Förderschule. In diesem Fall entscheidet das staatliche Schulamt im Rahmen eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens über die Aufnahme geflüchteter Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarfen an der Förderschule.
Die Eltern-Information zum sonderpädagogischen Feststellungsverfahren ist in den Sprachen Arabisch, Englisch, Russisch, Polnisch und Ukrainisch verfügbar.
> Eltern-Information zum sonderpädagogischen Feststellungsverfahren
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarfen, insbesondere in den Förderschwerpunkten „Sehen“, „Hören“ und „körperlich-motorische Entwicklung“, können im Rahmen des Verfahrens an den folgenden regionalen Standorten beschult werden:
- Marie-und-Hermann-Schmidt-Schule – Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" in Königs Wusterhausen
- Wilhelm-von-Türk-Schule Schule mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Hören" und "Sprache" in Potsdam
- Bauhausschule Grund- und Förderschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt der "körperlich-motorische Entwicklung" in Cottbus
Aus dem Ausland zugewanderte Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung" sowie Schülerinnen und Schüler mit schwerer Mehrfachbehinderung können im Rahmen des o.g. Verfahrend eine der Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ besuchen.Zur Unterstützung der Schülerinnen und Schüler kann der Einsatz von Fachkräfte mit entsprechenden Sprachkenntnissen in den Schulen erfolgen.
Die Leistungsbewertung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler erfolgt auf der Grundlage der sich aus den Rahmenlehrplänen ergebenden Anforderungen. Dabei ist in den ersten vier Schulhalbjahren nach Aufnahme die individuelle Lernentwicklung bei der Bewertung der Leistungen zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schülern, die auf Grund noch nicht ausreichender Kompetenzen in der deutschen Sprache keinen oder einen erschwerten Zugang zu Aufgabenstellungen in den Fächern haben und deshalb nicht das tatsächliche Leistungsvermögen nachweisen können, kann auf Beschluss der Klassenkonferenz ein Nachteilsausgleich jeweils befristet für ein Schuljahr gewährt werden.
Im Rahmen des Nachteilsausgleichs können die Bedingungen für mündliche oder schriftliche Leistungsfeststellungen geändert werden, insbesondere durch:
- eine Verlängerung der Bearbeitungszeit,
- die Verwendung spezieller Arbeitsmittel, insbesondere eines Wörterbuches in der Herkunftssprache (auch in elektronischer Form),
- alternative Aufgabenstellungen und Präsentationen von Ergebnissen,
- die Bereitstellung von Verständnishilfen und zusätzlichen Erläuterungen durch die jeweilige Lehrkraft und
- die Schaffung individueller Leistungsfeststellungen in Einzelsituationen mit individuellen Aufgabenstellungen.
Ist eine abschließende Leistungsbewertung zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahresende aufgrund von fehlenden Deutschkenntnissen in einzelnen Fächern oder insgesamt noch nicht möglich, ist dies auf Beschluss der Klassenkonferenz auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ einzutragen und auch der erteilte Unterricht auf dem Zeugnis zu bestätigen.
Schulpsychologische Beratungsstellen unterstützen durch:
- Beratung geflüchteter Schülerinnen und Schüler sowie deren Familien
- Beratung von Lehrkräften im Umgang mit geflüchteten Kindern und Jugendlichen
Hinweis: Eine therapeutische Intervention kann nicht durch die Schulpsychologie, sondern nur durch eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. -therapeuten erfolgen.
> Schulpsychologische Beratungsstellen
Ambulante und klinische Psychotherapie
Eine psychotherapeutische Unterstützung erfolgt im Grundsatz durch eine Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin bzw. -therapeuten.
(sozial-) pädagogische Fachkräfte und Lehrkräfte unterstützen:
- durch Vermittlung von Kontakt-und Anlaufstellen
- durch Begleitung (sozial-)pädagogischen Personals mit einer Qualifikation in psychologischer Beratung und ggf. entsprechenden Sprachkenntnissen
außerschulische Vereine/Dienste
Das Deutsche Kinderhilfswerk hat einen Hilfsfond angelegt
- zur Unterstützung der betroffenen Familien
- gemeinnützige Träger, Vereine und Initiativen können Unterstützung für Projekte beantragen: für Spiel- und Lernangebote und psychologische Betreuung.
Albatros gGmbH bietet psychosoziale Beratung für geflüchtete Menschen/Kinder an: Videokonferenzen sind buchbar, telefonische Hotline, Kontaktpartner mit Mobilnummer.
Inter Homines e.V. bietet muttersprachliche psychosoziale Gesundheitsberatung für seelisch belastete und traumatisierte Geflüchtete im Land Brandenburg an, im Einzel- wie Gruppensetting und in verschiedenen Sprachen (aktuell auch ukrainisch)
Das Zentrum ÜBERLEBEN bietet eine telefonische Beratung für geflüchtete Menschen aus der Ukraine, mit Beratungsbedarf im Bereich Psychotherapie und soziale Beratung an.
KommMit e.V., Psychosoziales Zentrum für Flüchtlinge in Brandenburg bietet geflüchteten Menschen mit psychischen Belastungen aufgrund von Verfolgung, Krieg, Vertreibung und Familientrennungen psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Betreuung, psychosoziale Unterstützung und Sozial- und Verfahrensberatung an. Das Psychosoziale Zentrum ist mit eigenen Beratungsstellen in Eberswalde, Bernau, Teltow-Fläming, Elbe-Elster (Doberlug-Kirchhain, Finsterwalde), Oberspreewald-Lausitz (Lübben, Luckenwalde), Fürstenwalde, Eisenhüttenstadt, Cottbus und Berlin vertreten.
Zeugnisanerkennungsstelle
Zeugnisanerkennung.CB@schulaemter.brandenburg.de
(0355) 4866 219
(0355) 4866 418
für Potsdam, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming und Brandenburg a.d.H.:
Staatliches Schulamt Brandenburg a.d.H.
Schulrat: Sven Schulze
sven.schulze@schulaemter.brandenburg.de
(03381) 39 7439
Sachbearbeitung: Janet Albrecht
janet.albrecht@schulaemter.brandenburg.de
(03381) 39 7430
für Cottbus, Dahme-Spree, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster und Spree-Neiße:
Staatliches Schulamt Cottbus
Schulrätin: Solveig Holm
solveig.holm@schulaemter.brandenburg.de
(0355) 4866 306
Sachbearbeitung: Susanne Lax
susanne.lax@schulaemter.brandenburg.de
(0355) 4866 317
für Frankfurt (Oder), Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland und Oder-Spree:
Staatliches Schulamt Frankfurt (Oder)
Schulrat: Michael Liesk
E-Mail: michael.liesk@schulaemter.brandenburg.de
(0335) 5210 474
Sachbearbeitung: Doreen Kudoke
doreen.kudoke@schulaemter.brandenburg.de
(0335) 5210 418
für Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel und Havelland:
Staatliches Schulamt Neuruppin
Schulrat: Harald Schmidt
harald.schmidt@schulaemter.brandenburg.de
(03391) 7007 115
Sachbearbeitung: Birgit Rau
birgit.rau@schulaemter.brandenburg.de
(03391) 7007 137
Funktionspostfach
Migration.NP@schulaemter.brandenburg.de
RAA/ Muttersprachlicher Unterricht
Lena Fleck (für die Schulamtsbereiche Brandenburg an der Havel und Neuruppin)
l.fleck@raa-brandenburg.de
Dr. Anna Fabian (für die Schulamtsbereiche Cottbus und Frankfurt (Oder))
a.fabian@raa-brandenburg.de