Hilfen zur Erziehung – Eingliederungshilfen
Eltern und andere personensorgeberechtigte Personen haben einen Anspruch auf Hilfe und Unterstützung bei der Erziehung ihrer Kinder, wenn die gedeihliche Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen ohne sie beeinträchtigt sein könnte. Häufig sind es individuelle Lebensbedingungen einer Familie oder auch belastende Lebensereignisse, wie beispielsweise Trennung oder Krankheit, die einen Hilfebedarf begründen. Aber auch Sorgen und Fragen bei der Erziehung der Kinder in Alltagssituationen können Anlass zur Beratung sein. Die Arten der Hilfen zur Erziehung reichen von der Erziehungsberatung über ambulante Hilfen innerhalb der familiären Umgebung bis zu stationären Hilfen außerhalb der Familie. Darüber hinaus können andere Hilfen entwickelt werden, wenn sie für den Einzelfall besonders geeignet sind.
Alle Hilfen sollen nach Möglichkeit an der Lebenswelt der Familien orientiert sein und das soziale Umfeld des jungen Menschen und seiner Familie einbeziehen. Ist die Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten, so ist ein Hilfeplan zu erstellen, der regelmäßig zu überprüfen ist. Für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung ist grundsätzlich das örtliche Jugendamt zuständig. Es entscheidet über die Art und den Umfang einer Hilfe, trägt die Kosten – zu denen die Personensorgeberechtigten je nach Einzelfall mit herangezogen werden können – und berät in allen Fragen, die mit dem Leistungsanspruch auf Hilfen zur Erziehung zusammenhängen. Für seltene Fälle der Leistung an Deutsche im Ausland ist das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zuständig.
Darüber hinaus haben Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Entsprechend des individuellen Hilfebedarfs sollen passgenaue Unterstützungsleistungen angeboten werden. Für die Gewährung von Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung sind ebenfalls die örtlichen Jugendämter zuständig.
Für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) körperlichen und/oder geistigen Behinderung wird die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gewährt. Für die Leistungsgewährung sind die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Weitere Informationen hält das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) bereit.
> Menschen mit Behinderungen
Ambulante Hilfen
in der Familie: pädagogische, sozialpädagogische oder therapeutische Unterstützung für Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern.
Teilstationäre und stationäre Hilfen
Soziales Lernen in der Tagesgruppe, Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie.
Pflegekinderhilfe
Ein Teil der Kinder und Jugendlichen, die außerhalb ihrer Familie untergebracht sind, lebt – vorübergehend oder auf Dauer – in einer Pflegefamilie.
Eingliederungshilfen
für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen, Familien entlastender Dienst und begleitende Elternschaft.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
sind minderjährige Flüchtlinge, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen EU-Staates besitzen und ohne Erziehungsberechtigten oder ähnliche Obhut sind.
Informationen für Fachkräfte
Aktuelles, Verfahren zur Betriebserlaubniserteilung, Arbeitshilfen sowie Schiedsstelle gemäß § 78g SGB VIII.