Unbegleitete Minderjährige aus dem Ausland
Kinder und Jugendliche, die ohne ihre Eltern oder Erziehungsberechtigte nach Deutschland einreisen, sind unbegleitete Minderjährige. Reisen diese unbegleiteten Minderjährigen mit Freunden oder mit anderen Verwandten als ihren Eltern in Deutschland ein, sind die örtlich zuständigen Jugendämter die richtigen Ansprechpartner, um schnell zu prüfen und festzustellen, ob sie Hilfe benötigen. Ziel ist es, ihnen einen möglichst umfassenden Kinder- und Jugendschutz zu gewähren.
Mit den Jugendämtern und Trägern hat sich das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) bereits intensiv abgestimmt, um den Kindern und Jugendlichen zügig und unkompliziert Unterstützung zukommen zu lassen. Es besteht Einigkeit darüber, dass Fluchtgemeinschaften nicht getrennt werden sollen, auch wenn keine Erziehungsberechtigten dabei sind. Die Jugendämter sind darauf eingestellt, die unbegleiteten Kinder und Jugendlichen (vorläufig) in Obhut zu nehmen, falls keine Eltern oder Erziehungsberechtigte bei Ihnen sind, und in einer für Kinder und Jugendliche geeigneten Einrichtung unterzubringen.
Des Weiteren können auch für Familien, junge Volljährige sowie Mütter und/oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren Sorge tragen, Leistungen und andere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden. Die Bewilligung dieser Leistungen liegt im Ermessen des zuständigen Jugendamts.
Wenn unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche in Deutschland ankommen, nimmt das Jugendamt sie am Ankunftsort vorläufig in Obhut (§ 42a SGB VIII). Das Jugendamt prüft dabei verschiedene Aspekte wie den Gesundheitszustand und die Möglichkeit, die jungen Menschen mit Angehörigen zusammenzuführen. Das Jugendamt entscheidet dann, ob die Person in ein anderes Bundesland oder innerhalb Brandenburgs in einen anderen Landkreis verteilt werden soll. Wird eine Umverteilung beschlossen, zieht der unbegleitete minderjährige Flüchtling in das zugewiesene Bundesland. Dort übernimmt das Jugendamt am neuen Aufenthaltsort die Verantwortung (§ 42 SGB VIII) und sorgt für Unterkunft und Betreuung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe.
Die bundesweite Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen soll eine Verteilgerechtigkeit zwischen den Bundesländern herstellen, und entsprechend eine kindeswohlgerechte Unterbringung dieser jungen Menschen sicherstellen.
Auf Grundlage der Meldungen der Jugendhilfeträger bestimmt das Bundesverwaltungsamt, welche Bundesländer zur Aufnahme verpflichtet sind. Die sogenannte Aufnahmequote spielt dabei eine zentrale Rolle und ist im Achten Sozialgesetzbuch (§ 42c SGB VIII) geregelt. Sie basiert auf der Anzahl ankommender unbegleiteter Minderjähriger und wurde durch einen Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz am 01. Mai 2017 festgelegt. Die Verteilstelle im Land Brandenburg entscheidet nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsamts, ob eine Zuweisung in einen bestimmten Landkreis oder eine kreisfreie Stadt erfolgen soll (§ 42b Abs. 3 in Verbindung mit § 34 BbgKJG).
Mit der Entscheidung des örtlich zuständigen Jugendamts, unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche nicht zur Verteilung anzumelden oder mit der Zuweisung durch die Landesverteilstelle in einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt im Land Brandenburg, beginnt das Jugendamt mit der Prüfung des sozialpädagogischen Unterstützungs- und Betreuungsbedarfs, der im Rahmen der Jugendhilfe gedeckt werden soll. Dieser Prozess, bekannt als Clearing, sollte nicht länger als drei Monate dauern. Wesentliche Aufgaben sind:
- Einschätzung des körperlichen, kognitiven und psychischen Entwicklungsstands, einschließlich der Feststellung, ob Minder- oder Volljährigkeit besteht, insbesondere wenn Personaldokumente fehlen. Im Rahmen einer bundesweiten Verteilung erfolgt dies nur bei konkreten Zweifeln an der bereits vorgenommenen Alterseinschätzung.
- Veranlassung medizinischer Versorgungen sowie gegebenenfalls psychologischer oder psychotherapeutischer Untersuchungen, falls Hinweise auf besondere Belastungen vorliegen.
- Klärung bestehender Bindungen und Beziehungen, wie etwa der Verbleib der Eltern, und gegebenenfalls die Einleitung einer Familienzusammenführung.
- Unverzügliche Anrufung des Familiengerichts zur Bestellung eines Vormunds.
- Erhebung des Bedarfs an weiteren Jugendhilfeleistungen, insbesondere Anschlusshilfen.
- Beginn des Erlernens der deutschen Sprache als Grundvoraussetzung für eine gelungene Integration, einschließlich des Besuchs von Regelschulangeboten oder berufsvorbereitenden Maßnahmen.
- Klärung der Voraussetzungen für eine erfolgreiche schulische und berufliche Integration.
- Überleitung in die Selbstständigkeit
- Erhebung der Betreuungsdaten
Während der Clearingphase wird der junge Mensch in speziellen Clearingeinrichtungen untergebracht. In diesen Inobhutnahmestellen werden die Jugendlichen im Regelfall von speziell geschultem Personal betreut, das über Erfahrungen in der Krisenintervention sowie interkulturelle Kompetenzen und Fremdsprachenkenntnisse verfügt. Der Standort der Einrichtungen sollte so gewählt sein, dass eine gute Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, Schulangebote und medizinische Versorgung sichergestellt sind.
Für die Beratung der Einrichtungsträger, die Erlaubniserteilung zum Betrieb einer Einrichtung sowie die Aufsicht über diese Einrichtungen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungsaufsicht im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) zuständig.
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