Vor der Einschulung
Vor der Einschulung bewegen viele Eltern Fragen wie: An welche Schule kommt mein Kind und wer wird die Klassenlehrkraft? Welcher Schulranzen ist der Richtige? Was packe ich in die Zuckertüte? Was gehört in die Federmappe? Welche Hefte muss ich kaufen? Kann mein Kind auch den Hort besuchen? Antworten darauf bekommt man u.a. bei den Erzieherinnen und Erzieher der Kindertageseinrichtungen und den Schulleitungen der Grundschulen. Welche Schule zuständig ist, erfährt man bei der Stadt, der Gemeinde oder beim Amt.
Alle Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, werden am 1. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig, so besagt es das Brandenburgische Schulgesetz § 37.
Ausnahmen:
- Schulpflichtige Kinder können – auf Antrag der Eltern – durch die Schulleiterin oder den Schulleiter für ein Schuljahr zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können (§ 51 Absatz 2 Brandenburgisches Schulgesetz können). Die Entscheidung erfolgt nach schulärztlicher Untersuchung und nach Beratung durch die Schule.
- Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, können – auf Antrag der Eltern – ebenfalls von der Schule aufgenommen werden.
- In begründeten Ausnahmefällen können auch Kinder, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August in der Schule aufgenommen werden.
- Im Einzelfall kann – auf Antrag der Eltern – eine Aufnahme in die Jahrgangstufe 2 erfolgen oder auch im laufenden Schuljahr in die Jahrgangstufe 1, je nach Entwicklungsstand des Kindes.
Die Anmeldung muss in der Regel bis Ende Februar in der zuständigen Grundschule erfolgen, der konkrete Tag wird jährlich neu bekannt gemacht. Die zuständige Grundschule erfragt man in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung seines Wohnortes. Sofern für einen Wohnsitz deckungsgleiche Schulbezirke festgelegt wurden, meldet man sein Kind an der Schule der Wahl an. Zur Anmeldung muss das Kind persönlich in der Schule vorgestellt werden. Hat es zuvor am Verfahren zur Sprachstandsfeststellung (in der Kita) teilgenommen, ist diese Bescheinigung bei Anmeldung in der Schule vorzulegen.
Wollen Eltern, dass ihr Kind an eine Schule in freier Trägerschaft eingeschult wird, müssen sie es vorher an der zuständigen Grundschule in öffentlicher Trägerschaft anmelden und die örtlich zuständige Schule darüber informieren. Nach der Schulanmeldung erfolgt die schulärtzliche Untersuchung des Kindes. Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleitung. In der Regel ist an allen Grundschulen das gemeinsame Lernen von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf möglich.
Kinder, die für das folgende Schuljahr in der Schule anzumelden sind und deren Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort sich bis zum 31. Oktober im Jahr vor der Einschulung im Land Brandenburg befindet, sind verpflichtet, an dem Verfahren zur Sprachstandsfeststellung teilzunehmen. Ziel ist es:
- dass Kinder mit Sprachauffälligkeiten frühzeitig erkannt und gefördert werden, so dass
- die Schuleingangsbedingungen aller Kinder gut entwickelt sind und
- entsprechende Fördermaßnahmen auf schulischer Basis fortgesetzt werden können.
Eltern, deren Kinder sich am Verfahren zur Sprachstandsfeststellung beteiligt haben, erhalten eine Teilnahmebestätigung. Die Teilnahmebestätigung ist bei der Anmeldung in der zuständigen Grundschule vorzulegen. Stellt die Schule bei der Anmeldung fest, dass Kinder nicht an einer Sprachstandsfeststellung teilgenommen haben und nicht von der Verpflichtung zur Teilnahme befreit waren, fordert die Schule unverzüglich die Eltern auf, ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen Maßnahme nachzukommen. Die Eltern sind verpflichtet, der Schule eine Teilnahmebestätigung für die Sprachstandsfeststellung vorzulegen.
Ausnahmen: Kinder, die im Jahr vor der Einschulung über den 31. Oktober hinaus eine Kindertagesstätte außerhalb des Landes Brandenburg besuchen, sind vom Verfahren der Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung befreit. Kinder, die sich in sprachtherapeutischer Behandlung befinden und Kinder, bei denen aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Sprachförderung gemäß § 5 nicht durchgeführt werden kann, werden von der Verpflichtung zur Teilnahme gemäß Absatz 1 befreit.
Wenn Eltern den Eindruck haben, dass ihr Kind besondere Probleme im Lernen, Verhalten oder mit der Sprache hat, kann – im Jahr vor der Einschulung – ein Feststellungsverfahren beantragt werden. Wenn sich dieser Eindruck verstärkt, wird mit Beginn des ersten Schuljahres eine förderdiagnostische Lernbeobachtung als Fortführung des Feststellungsverfahrens angeboten. Eine Sonderpädagogin oder ein Sonderpädagoge unterstützt die Arbeit der Grundschullehrkräfte bis zu einem Jahr oder länger.
- Sonderpädagogische Förderung
- Broschüre: Besondere Schwierigkeiten beim Erlernen des Rechnens
- Broschüre: Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten
- Broschüre: Aufmerksamkeits-Defizit/Hyperaktivitätsstörung (ADHS)
- Broschüre: Entwicklungschancen für Kinder mit besonderem Hilfebedarf in der Schule
- Handreichung Feststellungverfahren (LES)
- Handreichung Feststellungverfahren (KSHGA)