Rechtsanspruch und Anmeldung
Grundsätzlich haben Eltern ein Wahlrecht, wo Sie Ihr Kind betreuen lassen möchten. Mitunter ist die Wunschkita aber ausgelastet, bei der Tagesmutter kein Platz frei oder die Betreuung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Wenden Sie sich mit ihrem Wunsch an das örtliche Jugendamt oder die Gemeinde. Der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz im Land Brandenburg ist – je nach Altersstufe unterschiedlich und zeitlich – differenziert.
nach dem 1. Geburtstag bis zum Ende der 4. Klasse
Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr (nach dem Geburtstag) bis zur Versetzung in die fünfte Klasse haben im Land Brandenburg einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung. Bis zur Einschulung umfasst der Anspruch mindestens sechs Stunden Betreuung, für Kinder im Grundschulalter mindestens vier Stunden. Macht die familiäre Situation es erforderlich (z.B. Erwerbstätigkeit der Eltern), haben die Kinder Anspruch auf verlängerte Betreuungszeiten.
vor dem 1. Geburtstag sowie für Kinder in Klasse 5 und 6
Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben ebenfalls einen Rechtsanspruch, wenn die familiäre Situation eine Kindertagesbetreuung erforderlich macht.
Unabhängig vom Alter des Kindes und dem notwendigen Betreuungsumfang sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe – die Landkreise und kreisfreien Städte (Jugendämter) – zur Umsetzung des Rechtsanspruches verpflichtet. Die Umsetzung dieser Aufgabe kann auch auf die Gemeinden oder Ämter übertragen werden.
Wer sein Kind in einer Kindertagesstätte anmelden möchte – erkundigt sich zuvor in der Kita, beim Jugendamt oder in der Gemeindeverwaltung, welche Behörde zuständig ist. Dort werden der konkrete Rechtsanspruch geprüft sowie – bei Kindern mit Behinderungen – der zusätzliche Hilfebedarf beim Sozial- oder Jugendamt festgelegt. Anschließend werden die Eltern über Betreuungsmöglichkeiten und freie Plätze informiert. Vor Aufnahme in eine Kindertagesstätte muss das Kind ärztlich untersucht werden.
Eingewöhnung
Ausreichend Zeit für die Eingewöhnung des Kindes in die Kita, beim Übergang von der Kindertagespflege bzw. in den Hort einplanen. Die Betreuung kann nicht erst an dem Tag beginnen, an dem Eltern z. B. ihre Arbeit aufnehmen wollen. Kinder benötigen eine behutsame und von den Eltern begleitete Eingewöhnung in die Kita, um Vertrauen in die neue Umgebung, die anderen Kinder und zu den Erzieherinnen und Erziehern zu entwickeln.
Hortbesuch
Die Vergabe eines Hortplatzes ist nicht automatisch an die Einschulung gebunden. Wenn das schulpflichtige Kind vor oder nach der Schule einen Hort besuchen soll, sollten sich Eltern bereits vor der Einschulung des Kindes um einen Betreuungsplatz im Hort bemühen.
Für die Betreuung ihres Kindes bezahlen Eltern Beiträge. Damit beteiligen sie sich an den Betriebskosten der Kita. Sie zahlen auch ein Essengeld für das Mittagessen. Das Essengeld wird nach der Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen bemessen. Der Träger der Einrichtung schließt mit den Eltern einen Vertrag über die Kindertagesbetreuung, der in der Regel auch die Höhe der zu entrichtenden Elternbeiträge enthält. Die Elternbeiträge müssen sozialverträglich gestaltet und nach dem Elterneinkommen, der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem Betreuungsumfang gestaffelt werden. Für kommunale Kitas ist der Elternbeitrag häufig in einer Satzung geregelt. Kitas von freien Trägern haben ebenfalls eine Beitragsstaffelung. Da die Elternbeiträge von jedem Träger selbst festgesetzt werden, können diese durchaus unterschiedlich sein. Für eine gewisse Einheitlichkeit der Kita-Beiträge sorgt das Jugendamt, mit dem über die Grundsätze der Beitragsstaffelung Einvernehmen hergestellt werden muss.
Ab 1.8.2024 werden alle Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung (Kindergartenalter) beitragsfrei betreut. Die Kosten trägt das Land. Die Kosten für das Mittagessen tragen weiterhin die Eltern, es sind keine Betreuungskosten.
Der Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung gem. Kindertagesstättengesetz Brandenburg (KitaG) gilt grundsätzlich für alle Kinder.
Kinder mit Behinderungen können – in Abhängigkeit vom Förderbedarf und der konkreten Situation – wohnortnah in einer Kita aufgenommen werden. Sie können aber auch eine Integrationskindertagesstätte besuchen, in der ebenfalls Kinder mit und ohne Behinderungen gemeinsam betreut und gefördert werden oder einen Kindertagespflegeplatz (Tagesmutter/ Tagesvater/ Tagespflegeperson) in Anspruch nehmen.
Eltern haben vielfältige und weitreichende Informations- und Beteiligungsrechte. Sie können z.B. bei konzeptionellen Fragen und deren organisatorischer Umsetzung mitreden. Die Mitbestimmung der Eltern erfolgt in jeder Kindertagesstätte über den Kita-Ausschuss. Die Elternversammlung kann von Erzieherinnen und Erziehern in pädagogischen Fragen sowie vom Träger der Kita Auskünfte verlangen. Die gute Zusammenarbeit zwischen Kita und Eltern ist eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen guter pädagogischer Arbeit. Kitas führen zudem Entwicklungsgespräche durch, in denen sich Eltern und Erzieherin oder Erzieher über die Entwicklung des Kindes austauschen. Aus dem Kreis der Eltern werden die Vertreterinnen und Vertreter für den Kita-Ausschuss gewählt. In diesem Ausschuss beraten neben den Eltern auch Vertreterinnen oder Vertreter des Trägers sowie Kita-Mitarbeiterinnen und –Mitarbeiter zu Angelegenheiten der Kindertagesstätte. Der Kita-Ausschuss hat entscheidenden Einfluss auf die Konzeption der Einrichtung und kann Beschlüsse in pädagogischen und organisatorischen Fragen fassen.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann regeln, dass ein örtlicher Elternbeirat gewählt werden kann (für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt). Die Eltern können für ihre Einrichtung eine Vertretung in den örtlichen Elternbeirat wählen. Die örtlichen Elternbeiräte können wiederum je eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied des Landeselternbeirats wählen.
Gesetzliche Grundlagen im Kindestagesstättengesetz (KitaG) des Landes Brandenburg
§ 4 KitaG (Grundsätze der Beteiligung)
§ 6 KitaG (Beteiligung der Eltern)
In der Mehrzahl der Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg gehört es längst zur alltäglichen Praxis von Erzieherinnen und Erziehern, auf die individuellen Bildungsprozesse der Kinder einzugehen. Einen zentralen Stellenwert in der pädagogischen Arbeit nehmen dabei die Beobachtung und die Dokumentation dessen, was beobachtet worden ist, ein. Beobachtung und Dokumentation sind gewissermaßen das Handwerkszeug von Erzieherinnen und Erziehern schlechthin, können aber zugleich auch als Grundlage der pädagogischen Arbeit in einer Einrichtung/ im Team gesehen werden und sind in den Bildungsempfehlungen des Landes strukturell verankert. Unabhängig von den jeweils konkret angewendeten Verfahren sind bei diesen Tätigkeiten der Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten immer auch ein sensibler Umgang mit den Daten und die Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes notwendig. Denn auch Kinder gelten bereits als Träger eigener Rechte und haben einen Anspruch auf den Schutz ihrer Privatsphäre.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg, die durch die Jugendämter der Landkreise/ kreisfreien Städte vertreten werden.
Die Jugendämter sind dafür zuständig, die Kindertagesbetreuung in Brandenburg zu gewährleisten (§ 12 KitaG). Das bedeutet, dass für alle Kinder ein (bedarfsgerechtes) Angebot der Kindertagesbetreuung vorhanden sein muss. Für die Prüfung und Gewährleistung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung sind somit der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig.
Jugendämter: