Übergang in die Sekundarstufe I
Der Wechsel eines Kindes von der Grundschule (am Ende der Jahrgangsstufe 6) in eine weiterführende Schule ist ein bedeutendes Ereignis, da die richtige Wahl einer weiterführenden Schule für die individuelle Entwicklung eines jeden einzelnen Kindes wichtig ist. Dieser Entscheidungsprozess ist häufig mit einer Vielzahl von Fragen verbunden, um abschließend eine Schule zu finden, in der sich das Kind wohl fühlt und zugleich entsprechend seiner Individualität gefördert und gefordert wird. Für die Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule sind neben dem Wunsch der Eltern die Feststellung der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen maßgebend, dazu gehören das Grundschulgutachten und das Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6. Der Übergang in die 7. Klasse wird als Ü7-Verfahren bezeichnet.
Erstberatung in der Grundschule
Jede Grundschule führt im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 eine Elternversammlung durch, die der Information zu allen wichtigen Aspekten des Übergangsverfahrens dient, darunter über die verschiedenen Bildungsgänge und die zu wählenden Schulformen in der Sekundarstufe I. Die Klassenlehrkräfte der 6. Klassen bieten zudem individuelle Beratungsgespräche in der Grundschule an.
Informationen der weiterführenden Schulen
Die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen informieren über wichtige Verfahrensabläufe des Ü7-Verfahrens, schuleigene Besonderheiten, Belange des Schulalltags und die Besonderheiten der jeweiligen Schulform. Häufig werden regional „Tage der offenen Tür“ angeboten, die ohne vorherige Anmeldung gemeinsam mit den Kindern besucht werden können. Umfangreiche Hinweise zu den einzelnen Schulen findet man auch in deren Internetpräsentation. In den Schulporträts sind zudem die Kurzberichte der Schulvisitation abgebildet.
> Schulporträts brandenburgischer Schulen
Unterstützung durch die staatlichen Schulämter
Die staatlichen Schulämter des Landes Brandenburg stellen grundsätzliche und regional bezogene Informationsmaterialien zur Verfügung und können ggf. Kontakte herstellen oder auf Ansprechpartner verweisen. Die individuelle Beratung findet jedoch in den Schulen vor Ort statt.
- Staatliches Schulamt Brandenburg an der Havel
zuständig für Potsdam, Brandenburg an der Havel, Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming. - Staatliches Schulamt Frankfurt (Oder)
zuständig für Frankfurt (Oder), Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Barnim und Uckermark. - Staatliches Schulamt Cottbus
zuständig für Cottbus, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster und Dahme-Spreewald. - Staatliches Schulamt Neuruppin
zuständig für Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz und Havelland.
Bei der Wahl der Schule spielt die Bildungsgangempfehlung eine wichtige Rolle. Das Grundschulgutachten mit der Bildungsgangempfehlung ist u. a. ein wichtiges Kriterium für die Feststellung der Eignung für den Besuch des Gymnasiums.
Das Grundschulgutachten enthält Angaben über die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen des Kindes in der Grundschule sowie eine Empfehlung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I.
Die Aussagen sollen insbesondere die Lern- und Leistungsentwicklung in den Jahrgangsstufen 5 und 6 berücksichtigen und in Übereinstimmung mit den erteilten Zeugnisnoten stehen. Die Bildungsgangempfehlung bezieht sich auf einen der drei benannten Bildungsgänge und wird von allen Lehrkräften gemeinsam ausgesprochen, die Ihr Kind an der Grundschule unterrichtet haben.
Vor der Beschlussfassung durch die Klassenkonferenz zu den Grundschulgutachten erfolgt eine individuelle Elternberatung. Die Klassenlehrkraft wird am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 dieses individuelle Beratungsgespräch auf der Grundlage des Entwurfs zum Grundschulgutachten mit den Eltern führen, an dem auch das Kind als auch Fachlehrkräfte teilnehmen können. Das Beratungsgespräch wird protokolliert. Das Grundschulgutachten wird nach diesem Gespräch erstellt und durch die Klassenkonferenz beschlossen. Sie erhalten es – zusammen mit dem Anmeldeformular – zeitgleich mit der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses.
Sollten Sie Bedenken gegen das Grundschulgutachten haben, gibt Ihnen die Schule Gelegenheit, diese Bedenken in einem Gespräch zeitnah nach Ausgabe des Grundschulgutachtens und vor der Abgabe des Anmeldeformulars zu erläutern. Gegebenenfalls wird die Klassenkonferenz erneut zu Ihren vorgebrachten Bedenken beraten. Auch das Ergebnis dieses Gesprächs wird protokolliert. Das Ergebnis der erneuten Beratung der Klassenkonferenz geht Ihnen schriftlich zu.
Bei Nichtberücksichtigung der Einwände ist es den Eltern freigestellt, dem Grundschulgutachten eine schriftliche Gegendarstellung beizufügen. Ist eine weiterführende allgemeinbildende Schule übernachgefragt, hat das Grundschulgutachten im Rahmen des Aufnahmeverfahrens eine besondere Funktion. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule ermittelt anhand der Grundschulgutachten den Vorrang einer Eignung.
> Formular: Grundschulgutachten
Für die Aufnahme an Schulen in öffentlicher Trägerschaft gibt es ein zentral gesteuertes Verfahren, welches einen längeren Zeitraum umfasst.
Zeitraum |
Was? |
Wer? |
erstes Schulhalbjahr in der Jahrgangsstufe 6 |
Erstberatung der Eltern · Elternversammlung · individuelle Elternberatung · sportfachliche Eignungsfeststellung für Spezialschule/Spezialklasse Sport |
· Grundschule · Klassenlehrkräfte der Jahrgangsstufe 6 · Sportverbände |
bis Januar 2025 |
Auswahl der Schulen und Schulbesuche · Gespräche mit Schulleitung der neuen Schule · Hospitationsangebote · Schnupperstunden · Tag der offenen Tür |
· Eltern sowie Schülerinnen und Schüler
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bis Januar 2025 |
Grundschulgutachten · individuelles Beratungsgespräch mit Eltern sowie Schülerinnen und Schülern · Beschlussfassung durch Klassenkonferenz |
· Eltern sowie Schülerinnen und Schüler · Klassenlehrkraft · Klassenkonferenz |
Zeitraum von Februar bis Juni 2025
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Anmeldeverfahren · Abgabe der Anmeldeunterlagen · ggf. Eignungsprüfung/ Probeunterricht bei Aufnahme am Gymnasium |
· Eltern in der Grundschule · Schülerinnen und Schüler, die Eignung nachweisen müssen |
Aufnahmeverfahren |
· weiterführende allgemein bildende Schule oder · Staatliches Schulamt |
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Rückmeldung durch Versand der Bescheide mit Postausgang 13. Juni 2025 |
Die Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgen außerhalb des Aufnahmeverfahrens (gemäß § 4 Absatz 4 der Sekundarstufe I-Verordnung). Über deren Aufnahme entscheidet das jeweilige staatliche Schulamt vor dem regulären Aufnahmeverfahren.
Weitere Informationen:
Für die Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule sind – neben dem Wunsch der Eltern – die Feststellung der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen maßgebend. Dazu gehören das Grundschulgutachten und das Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6. Das Aufnahmeverfahren unterscheidet sich in den drei Schulformen:
An Oberschulen und Gesamtschulen müssen im Rahmen vorhandener Schulplätze (also der Kapazitäten) alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden. Nur wenn mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze vorhanden sind, muss ein Auswahlverfahren unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien durchgeführt werden.
Gymnasium: Eignungsprüfung in Form eines eintägigen Probeunterrichts
Die Eignung eines Kindes für den sechsjährigen Bildungsgang an einem Gymnasium ist durch eine bestandene Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung/der Probeunterricht ist nicht notwendig, wenn:
- im Grundschulgutachten die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschule (AHR) vermerkt worden ist und
- im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 die die Summe der Noten für die Fächer Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache den Wert sieben nicht übersteigt.
Am Gymnasium müssen alle Schülerinnen und Schüler an einer Eignungsprüfung in Form des Probeunterrichts teilnehmen, wenn sie
- im Grundschulgutachten eine Empfehlung zum Erwerb der Fachoberschulreife/Realschulabschluss (FOR) oder
- der erweiterten Berufsbildungsreife/erweiterter Hauptschulabschluss (EBR) erhalten haben.
Auch die Schülerinnen und Schüler, die zwar eine Empfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschule (AHR haben, aber gleichzeitig eine höhere Notensumme als sieben in den genannten Fächern haben, erhalten eine Einladung zum Probeunterricht.
Eltern, deren Kinder für die Teilnahme am Probeunterricht benannt werden, erhalten vom Staatlichen Schulamt eine schriftliche Einladung. Die Eignungsprüfung/ der eintägige Probeunterricht wird an ausgewählten Gymnasien durchgeführt. Der Probeunterricht wird von einer vom Staatlichen Schulamt berufenen Kommission – durchgeführt und ausgewertet. Der Probeunterricht findet an einem Tag statt. Für die Aufgabenbearbeitung werden jeweils 60 Minuten für Deutsch, 60 Minuten für Mathematik und 60 Minuten für eine Gruppenarbeit eingeplant. Die Aufgaben wurden auf Grundlage der Anforderungen und Inhalte des gültigen Rahmenlehrplans der Grundschulen erarbeitet. Mit dem Ergebnis des Probeunterrichts wird anschließend über die Eignung der Schülerinnen und Schüler für den Besuch an einem Gymnasium entschieden.
Übernachgefragte Schulstandorte
Über die Aufnahme in die Schule entscheidet grundsätzlich die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der Vorgaben des Schulträgers und der Schulbehörden. Wenn für eine Schule mehr Anmeldungen vorliegen als freie Plätze vorhanden sind, muss der Schulleiter bzw. die Schulleiterin ein Auswahlverfahren unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien durchführen. Wenn der Schüler oder die Schülerin im Auswahlverfahren weder an der Erstwunschschule noch an der Zweitwunschschule aufgenommen werden kann, erhalten die Eltern entsprechende Ablehnungsbescheide und zugleich vom staatlichen Schulamt Angebote für Schulen, die noch über freie Plätze verfügen. Erst wenn aus diesen Angeboten keine Schule von den Eltern ausgewählt wird, erfolgt eine Zuweisung an eine Schule durch das Staatliche Schulamt.
- Anmeldeformular Ü7 zum Schuljahr 2025/26 (beschreibbar)
- Hinweisschreiben zum Anmeldeformular Ü7 zum Schuljahr 2025/26
Informations in english
інформацію з України
- Реєстрація учнів для прийому до середньої загальноосвітньої школи 1 ступеню на 2025/2026 навчальний рік
- Зауваження щодо заповнення реєстраційної форми
Informations in Arabic
Spezialschule, Schule in freier Trägerschaft oder Schule in einem anderen Bundesland
Schule mit besonderer Prägung – Spezialschule oder Spezialklasse
Der Besuch einer Spezialschule oder Spezialklasse ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig. Die Besonderheiten einer Schule mit besonderer Prägung sind im Schulprogramm verankert. Grundsätzlich gelten für die Aufnahme an einer Spezialschule bzw. Spezialklasse die Aufnahmebedingungen und die Verfahrensschritte des Aufnahmeverfahrens Ü7. Zusätzlich können für Spezialschulen oder Spezialklassen auf die Besonderheit der Schule bezogenen Aufnahmekriterien für die Bestimmung der Eignung und des Vorrangs der Eignung hinzugezogen werden, sofern diese vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg genehmigt wurden.
Schule in freier Trägerschaft
Schulen in freier Trägerschaft ergänzen das staatliche Angebot, tragen zur Vielfalt von Bildungsgängen bei und eröffnen den Schülerinnen und Schülern ein differenziertes Bildungsangebot. Wenn sich Eltern für eine Schule in freier Trägerschaft interessieren, sollten Sie sich insbesondere mit den folgenden Fragen auseinandersetzen: Welches pädagogische Konzept besitzt die Schule? Welche Inhalte sind Unterrichtsgegenstand? Welche Abschlüsse können erworben werden? Welche Organisationsmodelle werden zugrunde gelegt? Gibt es zusätzliche Aufnahmevoraussetzungen und Abweichungen von den Versetzungsbestimmungen? Welche Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten besitzen Sie? In welcher Höhe wird eine finanzielle Beteiligung von den Eltern erwartet? Wenn eine freie Schule den Status der anerkannten Ersatzschule besitzt, darf sie selbst Abschlüsse vergeben.
Schule in einem anderen Bundesland
Grundsätzlich beschult jedes Land seine Landeskinder selbst. Für den Besuch einer öffentlichen Schule in einem anderen Bundesland gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Der Besuch einer öffentlichen Schule in Berlin ist durch das Gastschülerabkommen zwischen Berlin und Brandenburg geregelt. Das Gastschülerabkommen regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Schulwechsel an eine öffentliche Schule des jeweils anderen Landes möglich ist. Es ist eine verlässliche und rechtssichere Grundlage für den Schulbesuch im jeweils anderen Land.
Unter Beibehaltung der sechsjährigen Grundschule im Land Brandenburg können Schülerinnen und Schüler zur Förderung besonderer Leistungen und Begabungen bereits nach vier Jahren Grundschulzeit an ausgewählten Gymnasien oder Gesamtschulen aufgenommen werden. An 35 Standorten sind Leistungs- und Begabungsklassen (LuBK) eingerichtet: an 30 Gymnasien und einer Gesamtschule in öffentlicher Trägerschaft sowie an vier Gymnasien in freier Trägerschaft.
Eltern, die die Aufnahme ihres Kindes in die Jahrgangsstufe 5 einer Gesamtschule oder an einem Gymnasium in einer Leistungs- und Begabungsklasse wünschen, stellen bis Anfang Januar eines Jahres einen Antrag auf Erstellung einer Empfehlung der Grundschule. Die digitale Anmeldung an einer Gesamtschule oder an einem Gymnasium mit Leistungs- und Begabungsklassen (LuBK) erfolgt in der Regel im Februar. Mit Hilfe eines Codes erhält man Zugang zu dem Antragsformular, welches dann digital ausgefüllt und abgeschickt werden kann. Diesen Zugangscode erhalten die Eltern mit Aushändigung der Empfehlung der Grundschule.
Eltern, deren Kinder eine Grundschule außerhalb des Landes Brandenburg besuchen und nun in eine Leistungs- und Begabungsklasse im Land Brandenburg aufgenommen werden sollen, beachten bitte die Hinweise zur Anmeldung im entsprechenden Schreiben (siehe weitere Informationen).
Voraussetzung für den Besuch einer Leistungs- und Begabungsklasse ist, dass auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4 die Notensumme 5 in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache oder Deutsch, Mathematik und Sachunterricht nicht überschritten wird. Die Eignung für den Besuch einer Leistungs- und Begabungsklasse wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der aufnehmenden Schule auf der Grundlage der Empfehlung der Grundschule, eines prognostischen Tests und eines Eignungsgespräches festgestellt.
Angestrebt wird, dass sich Gymnasien und Gesamtschulen mit Leistungs- und Begabungsklassen der Förderung von Kindern und Jugendlichen mit hohen allgemeinen kognitiven Fähigkeiten durch entsprechende eigene Profilbildung widmen. Sie können auf der Grundlage ihrer spezifischen Möglichkeiten und Voraussetzungen Leistungs- und Begabungsklassen ab Jahrgangsstufe 5 mit sprachlichem, musisch-künstlerischem, gesellschaftswissenschaftlichem oder mathematisch-naturwissenschaftlich-technischem Profil einrichten. Kombinationen von Profilen zur Begabtenförderung sind möglich. Schulen können auch darauf verzichten, sich schwerpunktmäßig auszurichten und sich stattdessen die Förderung der unterschiedlichen individuellen Begabungsprofile der Schülerinnen und Schüler zur Aufgabe machen.
Neben Leistungs- und Begabungsklassen gibt es noch weitere Maßnahmen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen. Dazu gehören u.a. individuelle Lernstandsanalysen und darauf abgestimmte Förderpläne, die Schaffung von Freiräumen für selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Lernen sowie zusätzliche inner- und außerschulische Lernangebote, zum Beispiel durch Schülerakademien, die Nutzung universitärer Angebote oder die verstärkte Werbung für Schülerwettbewerbe.
Kontakt
Birgit Nix
Tel.: (0331) 866-3830
Fax: (0331) 27548-4842
birgit.nix@mbjs.brandenburg.de
- Flyer: Leistungs- und Begabungsklassen
- Karte: Standorte der Schulen mit Leistungs- und Begabungsklassen
- Liste: Standorte der Schulen mit Leistungs- und Begabungsklassen
- Karte: Beratungsstützpunkte Leistungs- und Begabungsklassen
- Formular: Empfehlung der Grundschule für eine Leistungs- und Begabungsklasse
- Zeitplan des Ü 5-Verfahrens (Schuljahr 2025/2026)
- FAQ-Liste zum Ü5-Verfahren
- Schematische Darstellung des Ü5-Verfahrens (Schuljahr 2025/2026)
- Schematische Darstellung des Ü5-Verfahrens für Schülerinnen und Schüler außerhalb von Brandenburg (Schuljahr 2025/2026)
- Leistungs- und Begabungsklassen-Verordnung
- Aufnahmeantrag für eine Leistungs-und Begabungsklasse