Internationale Verfahren
Im Bereich der Auslandsadoption ist die existenzielle Not vieler Kinder und ihrer Eltern allgegenwärtig. Eine Adoptionsvermittlung ins Ausland ist nur verantwortbar, wenn das Kind in seinem Heimatland keine eigene bzw. keine andere geeignete Familie hat, die es aufnehmen kann. Das Haager Adoptionsübereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption gilt in Deutschland seit dem 01.01.2002. Adoptionsbewerberinnen und Adoptionsbewerber sollten sich mit ihrem Wunsch, ein Kind aus dem Ausland zu adoptieren, nur an die staatlich anerkannten Vermittlungsstellen freier Träger oder die Zentrale Adoptionsstelle wenden.
Bei einer Auslandsadoption werden die jeweilig zuständigen Auslandsvermittlungsstellen bzw. Behörden in den Ländern tätig und kooperieren miteinander, nämlich das Land, in dem die Bewerbenden leben und das, in dem das Kind lebt. Wenn sich alle Beteiligten davon überzeugt haben, dass die Adoption für das Kind kindeswohlorientiert ist und die beste Option darstellt, wird eine Auslandsadoption durchgeführt.
Das Land, aus dem das Adoptivkind stammt, wird auch als Herkunftsland bezeichnet, während das Land, in dem die Adoptionsbewerberinnen bzw. Adoptionsbewerber mit dem Adoptivkind als Adoptivfamilie leben wollen, als Ankunftsland bezeichnet wird. Das Kind wird im Zuge der Adoption dann sein Herkunftsland verlassen und im Ankunftsland in einer neuen Familie leben. Man spricht von internationaler Adoption bzw. von grenzüberschreitender Adoptionsvermittlung.
Das Haager Adoptionsübereinkommen regelt die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption. In jedem Vertragsstaat, das dem Haager Adoptionsübereinkommen beigetreten ist, gibt es mindestens eine Zentrale Behörde im Sinne der Konvention. Zentrale Behörden institutionalisieren das System der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption zwischen den Vertragsstaaten. In Ländern mit föderaler Struktur, wie beispielsweise Deutschland, können es auch mehrere Zentrale Behörden sein.
Für Berlin und Brandenburg fungiert die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) als Zentrale Behörde.
Für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland gelten die inländischen und zusätzlich die ausländischen Adoptionsvorgaben. Auskünfte über diese und weitere rechtliche Bedingungen, auch zu anderen Herkunftsländern, erteilen die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) und die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft.
Jedes Kind möchte in seiner Einzigartigkeit angenommen werden und braucht Aufmerksamkeit. Das gilt für Adoptivkinder mit Auslandsbezug in besonderem Maße. Interkulturell adoptierte Kinder leben mit der Erfahrung des Verlustes ihrer leiblichen Familie bzw. den ehemaligen Bezugspersonen und zusätzlich ihres Herkunftslandes. Im Ankunftsland erleben sie das Gefühl des Andersseins und manchmal auch der Isolation. Oft fühlen sich diese Kinder im Laufe ihres Erwachsenwerdens weder in ihrem Herkunfts- noch Ankunftsland zugehörig. Adoptiveltern müssen ihr Kind auch diesbezüglich unterstützen können.
Eine tatsächliche Annahme gelingt nur, wenn auch ihre Abstammung und Lebensgeschichte sowie ihr Herkunftsland eine Wertschätzung in der neuen Familie erhalten. Adoptivbewerberinnen und Adoptivbewerber sollten daher eine Verbundenheit zu dem Herkunftsland des Adoptivkindes haben und sich intensiv mit der Kultur und der Situation des Kindes auseinandersetzen, mit den Lebensbedingungen im Herkunftsland, die dazu führen, dass einzelne Kinder nicht bei ihren Eltern aufwachsen und oft keine Möglichkeit haben, in ihrem Heimatland vermittelt werden zu können. Annehmende müssen in besonderem Maße empathisch sein.
Die Zentralen Adoptionsstellen und die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter erheben für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer internationalen Adoption Gebühren. Die Gebührenordnung sieht für die Begleitung des internationalen Adoptionsverfahrens der Zentralen Adoptionsstelle eine Pauschale von 1.200 Euro und für die Eignungsfeststellung durch die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes 1.300 Euro vor. Hinzu kommen weitere Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen, den Unterlagenversand sowie ggf. für die beteiligten Stellen im Herkunftsland (Verwaltung, Gericht, Anwalt) als auch Kosten für die Unterkunft und die Reisen. Anerkannte Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft dürfen keine Gewinne mit ihrer Vermittlertätigkeit erzielen. Über die dort entstehenden Kosten kann sich direkt beim jeweiligen Träger informiert werden.
Eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft, die über eine Zulassung bzw. mehrere Zulassungen zur Vermittlung aus einem Vertragsstaat oder Nichtvertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommen verfügt, kann mit einem internationalen Adoptionsverfahren beauftragt werden. Die zuständige Zentrale Adoptionsstelle begleitet Adoptionsbewerber in Einzelfällen ebenfalls bei Adoptionsverfahren mit Vertragsstaaten, wenn das andere Land die Kooperation wünscht. In besonderen Fällen ist – unter Berücksichtigung der Standards des Haager Adoptionsübereinkommens – auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten möglich.
Ein internationales Adoptionsverfahren kann bei einer anerkannten Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft oder bei der örtlich zuständigen Zentralen Adoptionsstelle (ZABB) beantragt werden. Die ZABB informiert über beide Verfahrenswege. Ist eine Entscheidung für eine Adoptionsvermittlungsstelle gefallen und eine Bewerbung eingereicht, ist eine weitere Bewerbung gesetzlich ausgeschlossen. Die Entscheidung für ein Herkunftsland ist damit bindend. Fachkräfte begleiten die Antragsteller durch das gesamte Bewerbungs- und Vermittlungsverfahren.
Die Auslandsvermittlungsstelle ist verpflichtet, sich von der Eignung der Adoptionsbewerber zu überzeugen. Zu einer Eignungsfeststellung gehören in der Regel Einzel- und Gruppengespräche, Seminare, Hausbesuche und schriftliche Äußerungen. Eine wichtige Bedeutung kommt dabei dem Adoptionseignungsbericht bzw. Sozialbericht zu. In diesem werden die Ergebnisse der Eignungsfeststellung zusammengeführt.
Die allgemeine Eignung wird von der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle festgestellt und die länderspezifische Eignung von der zuständigen Auslandsvermittlungsstelle. Wenn die Überprüfung der Auslandsvermittlungsstelle ein positives Ergebnis erbracht hat – und nur dann – darf sie den Adoptionseignungsbericht ins Ausland weiterleiten. Wenn der Bericht von den dortigen Adoptionsbehörden anerkannt wird, kann der Auslandsvermittlungsstelle anschließend ein Kindervorschlag zugesandt werden. Die Vermittlungsstelle informiert – nach entsprechender Abstimmung mit den jeweiligen Behörden im vor hinein – unverzüglich die Antragstellerinnen und Antragsteller und lädt zu einem ausführlichen Beratungsgespräch ein und unterbreitet den Bewerberinnen und Bewerbern den Kindervorschlag mit allen Informationen, die von ausländischer Seite im Kinderbericht gemacht worden sind.
Stimmen die Antragstellenden dem Kindervorschlag zu, werden sie aufgefordert, eine Erklärung über die Annahme des Kindervorschlags vor der Urkundenperson des Jugendamtes (bei einem Land, das dem Haager Adoptionsübereinkommen beigetreten ist) oder bei der Ausländerbehörde (bei einem Nichtvertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommen) abzugeben. Damit ist automatisch die Übernahme einer Kostenverpflichtung geknüpft. Die Auslandsvermittlungsstelle bescheinigt der beteiligten Stellen im Ausland anschließend den Fortgang des Vermittlungsverfahrens. Dann ist der Zeitpunkt einer Reise gekommen, bei der die Antragstellenden das Kind persönlich kennenlernen.
Für die Adoptiveltern ist es der Anfang einer Familiengründung, für das Kind sind es die zweiten Eltern. Beziehungsabbrüche können für ein Kind ein traumatisches Erlebnis sein. Diese Erfahrung ist für seine Entwicklung mit der lebenslangen Auseinandersetzung mit seiner Identität verbunden.
Adoptiveltern müssen sich auf die Ankunft des Kindes sehr bewusst vorbereiten, sich über die eigenen und zusammen mit dem Partner bzw. der Partnerin über die gemeinsamen Motive zur Adoption eines ausländischen Kindes klarwerden. Bei dem Kind werden sie auf Hoffnungen, aber auch Ängste und Erwartungen treffen. Entscheiden sie sich für die Annahme eines Kindes, erfolgt die unmittelbare Vorbereitung zur Durchführung des gerichtlichen Adoptionsverfahrens.
Die Frist des Zusammenlebens mit dem Kind in seinem Herkunftsland bis zum Ausspruch der Adoption bzw. der Inpflegegabe variiert von Land zu Land. Während dieser Pflegezeit im Herkunftsland finden ggf. verschiedene Gerichtstermine mit den zuständigen Richtern oder Richterinnen, Sozialarbeitenden sowie Psychologinnen und Psychologen statt. Nach positivem Ablauf der Zusammenlebenszeit fasst das Gericht bzw. die zuständige Behörde die Adoptionsentscheidung. In den darauffolgenden Tagen werden die erforderlichen Dokumente (Geburtsurkunde, Pass bzw. Visa) zur Ausreise des Kindes beantragt. Ein Visum zur Einreise des Kindes nach Deutschland wird durch die deutsche Auslandsvertretung auf ihr Ersuchen hin und mit Bestätigung durch die Auslandsvermittlungsstelle erteilt.
Die Adoptivfamilie kann während der Integrationszeit und darüber hinaus auf die Beratung und Unterstützung von Fachkräften direkt zugreifen. Viele Länder erwarten zudem Entwicklungsberichte in einem vorgegebenen zeitlichen Rhythmus. Die Dauer der Adoptionsbegleitung richtet sich auch nach den Vorgaben des Herkunftslandes.
Handelt es sich um eine begleitete Adoption, die in einem Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens geführt worden ist, bestätigt dies eine Bescheinigung gemäß Artikel 23 Haager Adoptionsübereinkommen.
Bei allen anderen Verfahren muss ein Feststellungsverfahren über die Wirkungsempfehlung einer Adoption aus dem Ausland nach deutschem Recht beim zuständigen Familiengericht gestellt werden: im Land Brandenburg beim Amtsgericht Brandenburg a.d.H., in Berlin beim Amtsgericht Schöneberg.
Erfolgte eine Begleitung durch eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle oder die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) wird bis zum Vorliegen des Anerkennungsbeschlusses eine Bescheinigung gemäß § 2d Adoptionsvermittlungsgesetz ausgestellt. Sie wird von den anerkannten Auslandsvermittlungsstellen oder der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) ausgestellt und dient zur Vorlage bei anderen Behörden und Institutionen.
- Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz)
- Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz)
- Bürgerliches Gesetzbuch - Annahme eines Kindes (§§ 1741-1772)
- Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
- Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung
- Haager Übereinkommen zur Auslandsadoption
- Adoptionsübereinkommen-Ausführungsgesetz zum Haager Übereinkommen Auslandsadoption
- Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht
- Strafgesetzbuch – Kinderhandel
- Sammlung der Gesetzestexte zur Adoption
- ZABB Sicherheitszertifikat - für das Versenden verschlüsselter E-Mails