Wissenschaftliche Untersuchungen an Schulen
Schulen können ausschließlich auf freiwilliger Basis in eine wissenschaftliche Untersuchung einbezogen werden, die durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) genehmigt wurde. Gemäß § 91 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) entscheidet über die Teilnahme der jeweiligen Schule – bei Vorliegen einer Genehmigung durch das MBJS – generell die jeweilige Schulkonferenz.
Wissenschaftliche Untersuchungen an Brandenburger Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind unabhängig von ihrer Erhebungsform dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) laut § 66 BbgSchulG zur Genehmigung vorzulegen. Für Online-Verfahren gilt das gleiche Genehmigungsverfahren wie für Befragungen oder Testungen in Papierform. Eine Anhörung der Schulkonferenz zur Teilnahme der jeweiligen Schule an einer Studie muss bei Vorliegen einer Genehmigung erfolgen. Über die Teilnahme von Schulen in freier Trägerschaft entscheidet hingegen die jeweilige Schulleitung bzw. der Schulträger.
Auch für Untersuchungen oder Erhebungen an Schulen im Rahmen von Haus-, Prüfungs- bzw. Qualifizierungsarbeiten von Studierenden sowie von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern sind alle Antragsunterlagen vor Beginn der Untersuchung einzureichen. Hier entfällt lediglich die Anhörung der Schulkonferenz gemäß § 91 BbgSchulG. Untersuchungen, die durch die Universität Potsdam im Rahmen der Ausbildung zukünftiger Lehrkräfte erfolgen, unterliegen den datenschutzrechtlichen Regelungen der Universität Potsdam.
Anträge auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung können gestellt werden von:
- in- oder ausländischen Hochschulen,
- Behörden und Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland und der Länder,
- in- oder ausländischen juristischen Personen, die nachweislich auf wissenschaftlicher Grundlage arbeiten und ein besonderes Interesse begründen können,
- in- oder ausländischen natürlichen Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Arbeit oder Qualifikation ein besonderes Interesse an erziehungswissenschaftlichen Fragestellungen begründen können.
Alle Antragunterlagen müssen drei Monate vor Beginn der Untersuchung vorliegen. Die vom MBJS erteilte Genehmigung stellt für die jeweilige Schule keine Verpflichtung zur Teilnahme dar. Ausschließlich bei Untersuchungen zur internen und externen Evaluation und Untersuchungen im Auftrag des MBJS besteht für Schülerinnen und Schüler bzw. für die Lehrkräfte sowie Schulleitungen laut § 44 Abs. 4 BbgSchulG die Pflicht zur Teilnahme an Tests, Befragungen oder Erhebungen. Dazu gehören beispielsweise nationale und internationale Untersuchungen wie Pilotierungen und Durchführung von VERA, PISA, TIMSS, IGLU oder Ländervergleiche / Bildungstrends im Rahmen der Überprüfung des Erreichens der KMK-Bildungsstandards. Bei diesen Vorhaben entfallen die Anhörungspflicht der Schulkonferenz und die Einholung der schriftlichen Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten.
Das Ergebnis der Prüfung der Antragsunterlagen wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Die staatlichen Schulämter erhalten eine Kopie des Genehmigungsschreibens.
Die vom Bildungsministerium erteilte Genehmigung stellt für die jeweilige Schule keine Verpflichtung zur Teilnahme dar. Ausschlaggebend hierfür ist das Ergebnis der Anhörung der Schulkonferenz (Brandenburgisches Schulgesetz § 91). Sollte die Schule eine Teilnahme planen und befürworten, sind folgende Hinweise zu berücksichtigen:
- Um den Unterrichtsablauf nicht zu stören, kann die Durchführung der Untersuchung in die unterrichtsfreie Zeit verlegt werden.
- Bei Schülerbefragungen oder -testungen, können nur die Schülerinnen und Schüler einbezogen werden, von deren Eltern eine schriftliche positive Rückmeldung vorliegt. Der Antragsteller organisiert die Einholung der Elternzustimmung.
- Die Schule kann ihrerseits Wünsche für eine mögliche Rückmeldung zu den Ergebnissen der Untersuchung stellen, wobei hier immer auf Einhaltung absoluter Anonymität zu achten ist.
Auch wenn die Schule eine Teilnahme an der Untersuchung befürwortet, bleibt es die Entscheidung der Eltern, der Schüler oder Lehrkräfte, ob diese tatsächlich teilnehmen.
Ausnahmen:
Befragungen oder Testungen, die im Rahmen von Studien- oder Prüfungsarbeiten durchgeführt werden sollen, bedürfen keiner Zustimmung durch die Schulkonferenz. Die Zustimmung der Schulleitung ist für diese Fälle ausreichend. Grund hierfür ist der zeitliche Rahmen für die Erarbeitung von Haus- und Prüfungsarbeiten von Studierenden. Die Regelungen zur Freiwilligkeit der Teilnahme sowie die Antragstellung im Bildungsministerium bleiben davon unberührt.
Erklärung über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der
Befragung von Schülerinnen und Schülern
Befragung von Lehrkräften
Befragung von Schulleitungen
Befragung des sonstigen pädagogischen Personals
Befragung von Lehramtskandidatinnen und -kandidaten
Erklärung über Elterneinverständnis - Teilnahme und Datennutzung
Elterneinverständnis zur Datennutzung
Elterneinverständnis zur Teilnahme Minderjähriger
Verpflichtung zur Übersendung des Abschlussberichts
Zum Thema „Schulforschung im Land Brandenburg“ wurden in den zurückliegenden Jahren fünf Hefte vom Bildungsministerium herausgegeben. Diese Reihe wird nicht fortgesetzt.
- Heft 1: Qualitätsuntersuchungen an Schulen zum Unterricht in Mathematik (QuaSUM)
- Heft 2: Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L-E-R)
- Heft 3: Schulrückmeldungen von Schulleistungsstudien (2004)
- Heft 4: Schulprogramme in Brandenburg – Selbsteinschätzungen und Fremdbeurteilung (2004)
- Schulprogramme aus Ganztagsschulen (1998)
- Heft 5: Lernen in Schule und Betrieb – ein innovatives Modell für die Sekundarstufe I
- Verordnung über die Genehmigung wissenschaftlicher Untersuchungen an Schulen
- Brandenburgisches Schulgesetz § 66 – Wissenschaftliche Untersuchungen
- Brandenburgisches Schulgesetz § 44 Abs. 4 – Pflicht zut Teilnahme an Befragungen
- Brandenburgisches Schulgesetz § 91 – Aufgaben der Schulkonferenz
- Brandenburgisches Datenschutzgesetz § 25