Kinder- und Jugendgesetz

Brandenburg bekommt ein Kinder- und Jugendgesetz. Daran arbeiten die Fachleute des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – unter breiter Beteiligung von Landkreisen und kreisfreie Städten, kommunalen Spitzenverbänden wie Städte- und Gemeindebund sowie Landkreistag, Landes- Kinder- und Jugendausschuss (LKJA), Landeskitaelternbeirat, LIGA der Freien Wohlfahrtsverbände, VPK Brandenburg-Dachverband privater Träger der Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe, aber auch den Kindern und Jugendlichen selbst.

Ziel: Das neue Kinder- und Jugendgesetz soll ab dem 1. Januar 2024 gelten. Einzelne Vorschriften können – wenn dies geboten und sachgerecht ist – zeitlich verzögert später in Kraft treten.

Dass ein Brandenburger Kinder- und Jugendgesetz auf den Weg gebracht wird, hat mehrere Ursachen:
Zum einen ist im Juni 2021 das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz des Bundes ist in Kraft getreten. Zentraler Inhalt war eine Änderung des Kinder- und Jugendhilferechts im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) war. Seither treten in diesem Bereich schrittweise neue Regelungen in Kraft. So sollen beispielsweise für alle Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung oder einer drohenden Behinderung ab 1. Januar 2024 in den Jugendämtern Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen bereitgestellt werden, als erster Schritt zur weiteren Verwirklichung inklusiver Kinder- und Jugendhilfeleistungen.

Zudem bedürfen zahlreiche Regelungen des SGB VIII der landesrechtlichen Ausfüllung, was bisher durch das „Erste Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe“ (AGKJHG) erfolgt ist. Dieses geltende Gesetz soll durch das künftige Brandenburger Kinder- und Jugendgesetz abgelöst werden. Deshalb wird ein Teil der Regelungsinhalte im Kinder- und Jugendgesetz auch nicht neu sein, allerdings werden alle Regelungen – einschließlich der neuen Umsetzungsregelungen infolge des neuen Bundesrechts – umsortiert und inhaltlich sowie sprachlich geschärft.

Drittens hat die Brandenburger Landeregierung in ihrem Koalitionsvertrag verabredet, für das Land Brandenburg ein Kinderschutzgesetz auf den Weg zu bringen, das einheitliche Standards festschreiben und das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellen soll. Dies passt durchaus zur Umsetzung des neuen Bundesrechts, denn auch dieses hat zum Ziel, die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen und den Kinder- und Jugendschutz zu stärken.

Und schließlich zeigt sich ein Reformbedarf, der u.a. durch die Änderung von Vorschriften ganz anderer Rechtsgebiete begründet ist (z.B. Weiterentwicklung des Datenschutzes) oder durch tatsächliche Entwicklungen verursacht wurde (z.B. Digitalisierung, Ausweitung der Mediennutzung). Auch die Corona-Pandemie hat deutlich gemacht, dass man Dinge auch in rechtlicher Hinsicht überdacht werden müssen.

Ausreichend Gründe also, ein Brandenburger Kinder- und Jugendgesetz auf den Weg zu bringen.

Zentrales Ziel: Stärkung des Kinder- und Jugendschutzes

Die Stärkung des Kinder- und Jugendschutzes ist das zentrale Anliegen. Darüber hinaus soll das künftige Kinder- und Jugendgesetz der Verwirklichung der bundesweiten Zielstellungen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes des Bundes durch landesrechtliche Umsetzung dienen:

  • Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe (stationäre und teilstationäre Einrichtungen) aufwachsen;
  • Hilfen aus einer Hand für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderungen oder drohender Behinderung (inklusive Kinder- und Jugendhilfe);
  • mehr Prävention vor Ort;
  • mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien.

Der Arbeitsentwurf wird zu einem Zeitpunkt präsentiert, zu dem auch in der Kinder- und Jugendhilfe der Fachkräftemangel in vielfältiger Form angekommen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es als durchaus legitim und unverzichtbar, die Verwirklichung der inhaltlichen Ziele mit dem tragenden Gedanken zu verbinden, dass das neue Kinder- und Jugendgesetz mit möglichst wenig zusätzlichem Aufwand verbunden ist. Dort, wo es unvermeidbar ist, muss gleichzeitig darüber nachgedacht werden, wie andere bürokratische Aufwände reduziert werden können, ohne dass dies den grundsätzlichen Zielstellungen widerspricht.

Dass neue Aufgaben und neue höhere Standards mit dem Kinder- und Jugendgesetz verbunden sein werden, ist selbst angesichts der vorgenannten Zielstellung nicht zu verhindern. Der Landesgesetzgeber hat insofern bereits mit dem Haushalt 2023/24 Vorsorge getroffen und zusätzliche Haushaltsmittel zur Umsetzung der neuen Aufgaben und neuen höheren Standards getroffen.

Breite Beteiligung läuft

In Vorbereitung auf den Gesetzentwurf findet ein breiter Beteiligungsprozess statt. An diesem Prozess waren und sind insbesondere auch Verbände beteiligt. Der Prozess dient dazu, die unmittelbar vom Gesetz Betroffenen sowie die Praxisanwenderinnen und Praxisanwender des neuen Gesetzes frühzeitig in den Erarbeitungsprozess einzubinden.

Der Beteiligungsprozess zur Erarbeitung des vorliegenden Arbeitsentwurfs (Stand 2.5.2023) hat unmittelbar nach dem Inkraftreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz des Bundes begonnen (Mitte 2021). In einer ersten Phase wurde mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise/kreisfreie Städte) unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände – auch unter Bildung von Arbeitsgruppen – analysiert und diskutiert, wo und in welcher Form Rechtssetzungsbedarf auf Landesebene besteht. Wegen des sog. Mehrbelastungsausgleichs (strenge Konnexität) ist diese Phase noch nicht abgeschlossen und wird sich parallel zum Gesetzgebungsverfahren fortsetzen.

Ab dem zweiten Quartal 2022 wurden in einer zweiten Phase der Landes- Kinder- und Jugendausschuss (LKJA) und seine Unterausschüsse an der Identifikation von Regelungs- und Reformbedarf beteiligt. In dieser zweiten Phase, die im November 2022 abgeschlossen wurde, wurden vom LKJA, aber auch von Verbänden zahlreiche Vorschläge und Hinweise übermittelt, wie die genannten Zielstellungen umgesetzt werden können. Im jetzt vorliegenden Arbeitsentwurf (Stand 2.5.23) wurde versucht, möglichst viele Punkte abzudecken.

Schließlich hat die Kinder- und Jugendbeauftragte Kathrin Krumrey im Rahmen einer dritten Phase bereits im Dezember 2022 die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen aufgenommen. Der Arbeitsentwurf orientiert sich ganz besonders an den Hinweisen der Kinder und Jugendlichen, die sich in einem nicht geringen Umfang mit den Vorschlägen und Anliegen der anderen Beteiligten decken.

Seit Anfang des Jahres wurde der vorliegende Arbeitsentwurf unter Berücksichtigung der umfangreichen Materialien geschrieben.

Zeitplan: Abstimmungen und Umsetzung

Nach der Verbände- und Ressortabstimmung auf der Arbeitsebene, die Anfang Mai 2023 begonnen hat – und sich wegen des Umfangs des Gesetzentwurfs auf sechs Wochen erstreckt wird – folgt eine erneute Überarbeitung des Entwurfs. Es schließt sich die formelle Verbände- und Ressortabstimmung für vier Wochen an. Anschließend folgt das sogenannte regierungsinterne Mitzeichnungsverfahren und erst danach wird der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Beschlussfassung zugeleitet. Dann beginnt das parlamentarische Verfahren. Mit anderen Worten: die jetzige Arbeitsabstimmung (Stand 02.05.2023) ist nicht der letzte Durchgang. Zumindest die in die formale Beteiligung einzubeziehenden Verbände erhalten den dann überarbeiteten Gesetzentwurf noch einmal für vier Wochen.

besondere Gewichtungen im neuen Kinder- und Jugendgesetz fallen schwer

Manche Personen, die an der Erarbeitung des Entwurfs beteiligt waren, meinen, es sei ein so wichtiges Gesamtwerk, dass jede Betonung missverständlich wirken und den Blick für die anderen „guten“ Dinge verstellen könnte, die enthalten sind. Deswegen fällt es sehr schwer, einzelne Regelungsgegenstände herauszustellen.

Erwähnt sei indes, dass die Novellierung des SGB VIII u.a. hinsichtlich der Ombudsstellen (§ 9a SGB VIII), der Verfahrenslotsinnen und -lotsen (§ 10b SGB VIII), der Schulsozialarbeit (§ 13a SGB VIII), des nunmehr geltenden Rechtsanspruchs auf eine Notbetreuung (§ 20 SGB VIII) und der Nachbetreuung (§ 41a SGB VIII) zu Ergänzungs- und Anpassungsbedarf führt, der sowieso eine umfassende Änderung und Ergänzung des bisherigen AGKJHG erforderlich machen würde. Auch das neue Beratungsrecht in § 10a SGB VIII ist zu beachten.

Der Gesetzentwurf wirkt zunächst sehr komplex. Allerdings sind – wie oben beschrieben - sämtliche Vorschriften des noch geltenden AGKJHG in diesem Entwurf enthalten.



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