Klassenebene

Klassenkonferenz/Jahrgangskonferenz

In jeder Klasse wird eine Klassenkonferenz gebildet. Sofern keine Klassen gebildet werden, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von der Jahrgangskonferenz wahrgenommen. Stimmberechtigte Mitglieder sind:

  • alle Lehrkräfte, die in der Klasse regelmäßig unterrichten
  • das in der Klasse regelmäßig tätige, sonstige pädagogische Personal.

Die oder der Vorsitzende der Klassenkonferenz/Jahrgangskonferenz ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer.
Beratende Mitglieder der Klassenkonferenz/Jahrgangskonferenz sind:

  • die Klassensprecherinnen oder Klassensprecher
  • und die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher der Klasse.

Das bedeutet: Eltern- und Schülervertreterinnen bzw. -vertreter haben in der Klassenkonferenz Rederecht, dürfen aber nicht abstimmen.

Die Klassenkonferenz/Jahrgangskonferenz berät und entscheidet über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Insbesondere entscheidet sie über die Versetzung, Zeugnisse, Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten und Abschlüsse. Des Weiteren diskutiert die Klassenkonferenz über die Gutachten für den weiteren Bildungsgang am Ende der Primarstufe, den Umfang der Hausaufgaben und die gleichmäßige Verteilung der Hausaufgaben und schriftlichen Arbeiten. Wenn in den Klassenkonferenzen/Jahrgangskonferenzen über einzelne Schülerinnen und Schüler diskutiert wird, müssen alle Anwesenden mit den Informationen vertraulich umgehen.
> Brandenburgisches Schulgesetz §88 und §89

Elternversammlung/Klassenelternsprecher

Die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse bilden eine Elternversammlung. Soweit kein Klassenverband gebildet wurde, besteht die Elternversammlung aus den Eltern der Jahrgangstufe. Die Lehrkräfte, die in der Klasse oder in dem Jahrgang unterrichten und die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Schülerinnen und Schüler der Klasse nehmen beratend teil.

Die Elternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über schulische Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Dabei können sie ihre Anregungen zur inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts einbringen. Die Klassenlehrkraft ist besonders wichtig für die Elternversammlung: Sie gibt alle notwendigen Informationen an die Eltern weiter. Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit Einverständnis ihrer Eltern auf der Elternversammlung behandelt werden.

In der Elternversammlung werden zwei Elternsprecherinnen oder -sprecher gewählt. Besteht keine Klasse, so werden für die 25 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zwei Elternsprecherinnen oder -sprecher gewählt. Die Elternsprecherinnen oder -sprecher laden in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mindestens dreimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein. Außerdem nehmen sie an der Klassen- und Elternkonferenz teil. Sie sind auch die erste Ansprechperson, wenn Eltern in der Klasse schulbezogene Probleme haben. Deshalb sollten sie ein offenes Ohr für die anderen Eltern mitbringen und sich in den Mitwirkungsrechten auskennen. So können sie die Interessen der Eltern effektiv vertreten.
> Brandenburgisches Schulgesetz §81

Klassensprecherinnen und Klassensprecher

In jeder Klasse werden zwei Klassensprecherinnen oder -sprecher gewählt. In den Jahrgangsstufen 1 bis 3 werden nur auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler ein Klassensprecherinnen oder -sprecher gewählt. Wenn keine Klasse gebildet wurde, wählen die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe für jeweils 25 Schülerinnen oder Schüler zwei Sprecherinnen oder Sprecher.

Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher vertreten die Interessen ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler in den Klassen, wenn es um die Schule oder den Unterricht geht. Das dürfen sie auch in der Elternversammlung ihrer Klasse oder in der Klassenkonferenz/Jahrgangskonferenz. Die Klassensprecherinnen und -sprecher nehmen ebenso an der Klassen- und Schülerkonferenz teil. Für die Sitzungen von Gremien und die Vorbereitung dieser Sitzungen werden sie zwei Stunden pro Schulmonat freigestellt.
> Brandenburgisches Schulgesetz §83

Organigramm / Anschrift

Organigramm

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Heinrich-Mann-Allee 107 (Haus 1/1a)
14473 Potsdam
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