Kindertagesbetreuung für geflüchtete und zugewanderte Kinder
Aus dem Ausland geflüchtete oder zugewanderte Kinder, denen aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die hier geduldet werden, haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz, einen Platz in der Kindertagespflege oder in einer anderen bedarfserfüllenden Angebotsform.
Kindertagesbetreuung ist ein wichtiges Angebot für Kinder und ihre Familien: Hier können sie sich mit anderen Kindern – und begleitet von pädagogischen Fachkräften – im Spiel weiterentwickeln, treffen andere Kinder und erhalten Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote. Kindertagesbetreuung kann dazu beitragen, dass zugwanderte oder geflüchtete Familien – insbesondere bei einer dezentralen Unterbringung – die notwendigen weiteren Schritte tun können, um ihr Leben und ihre Unterkunft in Deutschland zu organisieren. Dies gilt auch für vorübergehende bzw. zeitweise Betreuungsangebote. Daher hat das Bildungs- und Jugendministerium (MBJS) die Träger der Einrichtungen gebeten, Flüchtlingskinder unkompliziert in den Einrichtungen aufzunehmen.
Kindertageseinrichtungen (Kitas) sind:
- die Kinderkrippe (Krippe) für die Kleinsten im Alter bis zu drei Jahren,
- der Kindergarten für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung,
- der Hort für Schulkinder bis zur Jahrgangsstufe 6 für die Betreuung vor und insbesondere nach dem Unterricht sowie in den Schulferien, aber auch
- altersgemischte Einrichtungen und
- andere bedarfsgerechte Angebote, wie beispielsweise die Kindertagespflege oder Eltern-Kind-Gruppen