Lehrkräfte-Weiterbildung
Die Lehrkräfte-Weiterbildung ist berufsbegleitend organisiert und ermöglicht:
- den nachträglichen Erwerb der Lehrbefähigung für ein weiteres Fach oder weitere Fächer,
- den nachträglichen Erwerb der Befähigung für ein weiteres Lehramt gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes,
- den Erwerb der Befähigung für ein Lehreramt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes oder
- den Erwerb von Zusatzqualifikation in schulischen Handlungsfeldern.
Zertifikatsstudienangebote für den nachträglichen Erwerb von Befähigungen sowie Studienangebote für den Erwerb von Zusatzqualifikationen bietet das Institut zu Weiterqualifizierung im Bildungsbereich an der Universität Potsdam WiB e.V. an.
Nachträglicher Erwerb von Lehr- und Lehramtsbefähigungen, Erwerb der Befähigung für ein Lehreramt
Für den nachträglichen Erwerb einer Befähigung sind Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Verordnung über den nachträglichen Erwerb von Lehrbefähigungen und Lehramtsbefähigungen in einem Zertifikatsstudium nachzuweisen, das an einer Universität oder in einer Einrichtung der Lehrkräftefort- und -weiterbildung zu absolvieren ist. Nach Abschluss des Zertifikatsstudiums wird ein Zertifikat über die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt. Die Feststellung, ob die angestrebte Befähigung erworben wurde, erfolgt auf Antrag durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gemäß Befähigungserwerbsverordnung § 3, siehe Anerkennung von Abschlüssen – Zertifikatsstudien.
Die Lehrbefähigung für ein weiteres oder weitere Fächer kann nachträglich erwerben, wer
- einen lehramtsbezogenen Masterabschluss (Master of Education) oder eine 1. Staatsprüfung für ein Lehramt oder
- eine Lehramtsbefähigung oder
- eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
nachweist. Der Umfang der in dem jeweiligen Fach nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen richtet sich nach den Bestimmungen der Befähigungserwerbsverordnung §§ 8 bis 11.
Die Befähigung für ein weiteres Lehramt gemäß Brandenburgischem Lehrerbildungsgesetz § 2 Absatz 1 kann nachträglich erwerben, wer
- sich im Schul- oder Schulaufsichtsdienst des Landes Brandenburg befindet oder als Lehrkraft an einer Ersatzschule im Land Brandenburg tätig ist und
- die im Land Brandenburg geltenden laufbahnrechtlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt und
- eine Lehramtsbefähigung
nachweist. Der Umfang der jeweils für das angestrebte Lehramt nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen richtet sich nach den Bestimmungen der Befähigungserwerbsverordnung §§ 13 bis 16.
Die Befähigung für ein Lehreramt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes kann erwerben, wer
- sich im Schul- oder Schulaufsichtsdienst des Landes Brandenburg befindet oder als Lehrkraft an einer Ersatzschule im Land Brandenburg tätig ist und
- die im Land Brandenburg geltenden laufbahnrechtlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt und
- eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
nachweist. Der Umfang der jeweils für das angestrebte Lehreramt nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen richtet sich nach den Bestimmungen der Befähigungserwerbsverordnung § 17.
Erwerb einer Zusatzqualifikation
Wer eine Lehramtsbefähigung oder eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat, kann eine Zusatzqualifikation in schulischen Handlungsfeldern, die nicht unmittelbar unterrichts- oder fächerbezogen sind, erwerben. Schwerpunkte sind insbesondere die Bereiche Schulmanagement und Verwaltung. Voraussetzung für den Erwerb einer Zusatzqualifikation ist in der Regel ein universitäres Studium einschließlich des Nachweises von Prüfungsleistungen.