Gauß-Gymnasium in Frankfurt (Oder) wird „selbstständige Schule“

Staatsekretär Drescher

Bildungsstaatssekretär Thomas Drescher hat am Vormittag dem städtischen Gymnasium „Carl Friedrich Gauß“ in Frankfurt (Oder) einen Genehmigungsbescheid als „selbstständige Schule“ übergeben. Damit werden Aufgaben, die üblicherweise beim zuständigen Staatlichen Schulamt Frankfurt (Oder) liegen, vorerst für die Dauer von drei Jahren auf die Schulleitung des Gauß-Gymnasiums übertragen. Der Bescheid ist bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 befristet.

Bildungsstaatssekretär Drescher: „Indem wir die Selbstständigkeit des Gauß-Gymnasiums stärken, unterstützen wir den Status der Spezialschule, verbunden mit der Förderung von besonders leistungsfähigen und begabten Schülerinnen und Schülern.“

Das Städtische Gymnasium „Carl Friedrich Gauß“ ist eine „Schule mit besonderer Prägung“ in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) und Mitglied im Verein mathematisch-naturwissenschaftlicher Excellence-Center an Schulen e.V. (MINTEC). Die Spezialschule fördert Kinder und Jugendliche gezielt dadurch, dass sie ihnen durch die Schaffung einer kreativen Umgebung ein niveauvolles, effektives und nachhaltiges Lernen ermöglicht. Daneben bietet die Schule Arbeitsgemeinschaften für interessierte und begabte Grundschülerinnen und Grundschüler an. Dafür braucht es Lehrkräfte, von denen zudem ein besonderes Engagement erwartet wird – beispielsweise bei der Entwicklung von speziellen und individuellen Fördermaßnahmen für die Schülerinnen und Schüler, der Vorbereitung, Teilnahme und Durchführung von Olympiaden auf Landes- und Bundesebene sowie der Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern im Bereich der Begabungsförderung. Der Schulleitung obliegt künftig beispielsweise die Aufgabe, geeignete Lehrkräfte zu gewinnen sowie – nach deren Einstellung – kontinuierlich zu fördern, damit sie ihre berufsspezifischen Kompetenzen erhalten und stetig weiterentwickeln können.

Hintergrund ist das frühere Modellprojekt zur „Stärkung der Selbstständigkeit von Schulen“ in den Schuljahren 2003/04 bis 2006/07. Beispielsweise sind alle Oberstufenzentren (OSZ) selbstständige Schulen. In den „Verwaltungsvorschriften zur Übertragung einzelner Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen auf die Schulleiterinnen oder die Schulleiter“ sind die besonderen Befugnisse von Schulleitungen selbständiger Schulen festgelegt. Ihre Aufgaben umfassen:

  1. die Auswahlentscheidung zur Einstellung und den Abschluss von Arbeitsverträgen mit Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal im Rahmen der Vorgaben des staatlichen Schulamtes,
  2. den Abschluss von Änderungsverträgen über den Umfang der Beschäftigung und die Erteilung der beamtenrechtlichen Bescheide über die antragsgemäße Erhöhung oder Reduzierung des Beschäftigungsumfangs im Rahmen der Vorgaben des staatlichen Schulamtes,
  3. den Ausspruch von Ermahnungen, Abmahnungen und Kündigungen gegenüber tarifbeschäftigten Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal sowie von missbilligenden Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen), die keine Disziplinarmaßnahmen sind, gegenüber Lehrkräften im Beamtenverhältnis; der Ausspruch von Kündigungen bedarf der Zustimmung des zuständigen staatlichen Schulamtes,
  4. den Abschluss von Auflösungsverträgen, soweit die oder der Beschäftigte einen entsprechenden schriftlichen Antrag gestellt hat, nach Zustimmung des staatlichen Schulamtes,
  5. die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden über die dienstliche Tätigkeit der Lehrkräfte,
  6. die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen im Rahmen der Vorgaben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des staatlichen Schulamtes sowie
  7. die Genehmigung und Verpflichtung sowie die Abordnung der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals zur Fortbildung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

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