Erklärung des Bildungsministeriums zum heute veröffentlichten Bericht des Landesrechnungshofes:

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Der Landesrechnungshof Brandenburg (LRH) hat seit 2015 anhand verschiedener ausgewählter Oberschulen die vom Land Brandenburg – Ministerium für Bildung, Jugend und Sport – gewährten Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft geprüft. Bei einer der geprüften Schulen handelte es sich um die Berlin Brandenburg International School (BBIS) in Trägerschaft der Berlin Brandenburg International School GmbH am Standort Kleinmachnow.

Im Januar 2018 hat der LRH dem Ministerium die Prüfungsmitteilung mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt. Er teilt darin mit, dass er an der weltweit anerkannten Qualität des International Baccalaureate Diploma (Internationales Abitur) und am Nutzen der BBIS für ihre international orientierte Zielgruppe, Politik und Wirtschaft in Berlin und Umland keine Zweifel hegt. Er forderte das MBJS aber auf,  zu einigen kritischen Punkten des Berichts Stellung zu nehmen.

Das MBJS sieht gleichfalls die Notwendigkeit, einige Sachverhalte zu klären, um eine rechtlich einwandfreie Situation für den Betrieb der BBIS herzustellen. 

Zu den Feststellungen des LRH:  

Bildungsgänge und Abschlüsse: Für die staatliche Genehmigung einer Ersatzschule muss die sogenannte Gleichwertigkeit der Lehrziele sichergestellt werden. Ein in Deutschland an der BBIS erworbener Abschluss des „Middle Years Programme“ kann nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.06.2015 unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich als dem Mittleren Schulabschluss gleichwertig anerkannt werden. 

Sonderungsverbot: Das Grundgesetz sieht vor, dass Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen nur dann genehmigt werden können, wenn eine „Sonderung der Schüler nach Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert“ wird. Das MBJS prüft derzeit umfassend, ob in der BBIS das Sonderungsverbot eingehalten wird. Nach derzeitigem Erkenntnisstand wird das Sonderungsverbot nicht eingehalten, so dass der Träger aufgefordert werden muss, entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten. 

Deutsch als Unterrichtssprache: Die Verwendung von Englisch als alleinige Unterrichtssprache ist eine Besonderheit der Schule. Auch unter Berücksichtigung der bestehenden KMK-Beschlusslage ist dies rechtlich nicht ausgeschlossen, soweit der Erwerb von hinreichenden Deutschkenntnissen sichergestellt ist. Nach Prüfung der Stundentafeln durch die Schulaufsicht kann festgestellt werden, dass an der BBIS verpflichtend für alle Schülerinnen und Schüler das Fach Deutsch  angeboten wird. 

Besonderes pädagogisches Interesse:  Was das verfassungsrechtlich für den Primarbereich geforderte sogenannte besondere pädagogische Interesse betrifft, ist grundsätzlich kein gesonderter Bescheid von der Genehmigungsbehörde vorgesehen. Er ist von der Erteilung der Genehmigung einer Ersatzschule schon mit umfasst. Im Fall der BBIS geht aus der Akte hervor, dass in diesem Zusammenhang der transnationale, stark fremdsprachig geprägte Ansatz der Schule als Begründung eines besonderen pädagogischen Interesses als ausreichend angesehen wurde. 

Genehmigung: Die Schule wurde erstmals am 02.10.1990 – noch nach dem DDR-Recht – eine Genehmigung erteilt. Das Fortbestehen derartiger Genehmigungen wurde durch den Gesetzgeber (Landtag) im Schulgesetz bestätigt. Das MBJS geht daher davon aus, dass dem aktuellen Schulbetrieb eine bestandskräftige Genehmigung zu Grunde liegt. 

Der Landesrechnungshof bittet das Ministerium sicherzustellen, dass der Träger alle verfassungs- und schulrechtlichen Anforderungen an Ersatzschulen einhält. Das Ministerium wird dem nachkommen.


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