Umgang mit Schulschwänzern: Schulpflicht konsequent durchsetzen

Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit © Rawpixel.com, fotolia.com

Das Schwänzen von Unterricht darf nicht ohne Folgen bleiben. Seit einem Jahr gilt für Brandenburgs Schulen das neue Rundschreiben zum einheitlichen Umgang mit Schulabsentismus. Es regelt u. a. die landesweite Erfassung der Anzahl der Schulschwänzer. Jetzt liegen erstmals Zahlen für das zurückliegende Schuljahr 2018/19 vor.

In Brandenburg herrscht – wie bundesweit – die Schulpflicht. Laut Brandenburgischem Schulgesetz § 41 müssen Eltern für die regelmäßige Teilnahme ihres Kindes am Unterricht und an den sonstigen pflichtigen Veranstaltungen der Schule sorgen. Die Schulpflicht sichert den Anspruch auf Bildung und Erziehung von jungen Menschen; sie ist eine wesentliche Voraussetzung für einen selbstbestimmten Lebensweg in einer von Bildung und Wissen geprägten Gesellschaft.

Die Maßnahmen bei Schulpflichtverletzungen wurden Ende 2018 in einem Rundschreiben an alle Schulen klarer und landesweit einheitlich geregelt. Es gewährleistet einheitliches Handeln und regelt auch die systematische Erfassung der unentschuldigten Schülerinnen und Schüler. Die Erfassung erfolgt in diesen Kategorien:

  • gelegentliches Schulschwänzen: unentschuldigtes Fehlen an weniger als 2 Tagen/in 3 Monaten,
  • Schulverdrossenheit: unentschuldigtes Fehlen an mehr als 2 Tagen/in 3 Monaten,
  • Schulverweigerung: unentschuldigtes Fehlen an mehr als 5 Tagen/in 3 Monaten, darunter zählen
    • Regelschwänzen: unentschuldigtes Fehlen an bis zu 20 Tagen/in 3 Monaten
    • Intensivschwänzen: unentschuldigtes Fehlen an mehr als 20 Tagen/in 3 Monaten.

Die jetzt vorliegenden Zahlen ermöglichen erstmals eine statistische Bewertung. Danach haben rund 1,8 Prozent aller Schülerinnen und Schüler an Brandenburgs allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Schuljahr 2018/19 innerhalb eines Vierteljahres an mehr als 5 Tagen unentschuldigt gefehlt, das sind fast 4.000 sogenannte Schulverweigerer. Besonders hoch ist der Anteil schulverweigernder Schülerinnen und Schüler an den Förderschulen „Lernen“ (fast 7 Prozent), Oberschulen (fast 6 Prozent) und Gesamtschulen (über 4 Prozent). Obwohl Brandenburgs Schulen nach Vorgabe des Rundschreibens die Erhebung sehr gut unterstützen, muss sich das Erfassungssystem noch einspielen, um künftig auch über einen längeren Zeitraum valide Daten liefern zu können.

Bildungsministerin Britta Ernst: „Wir nehmen diese Verletzung der Schulpflicht sehr ernst. Wer Schule schwänzt, büßt Bildung ein. Deshalb müssen wir – im Rahmen der schulischen Möglichkeiten – rechtzeitig aufklären, warum Schülerinnen und Schüler den Unterricht schwänzen. Zuallererst sind die Eltern in der Pflicht. Doch auch Lehrkräfte, Schulen und Schulämtern reagieren konsequent.“

Um zu verhindern, dass sich unentschuldigte Fehlzeiten manifestieren, ergreifen die Schulen und die staatlichen Schulämter gezielt Maßnahmen, um den Gründen von Schulverdrossenheit nachzugehen und einen drohenden Schulabbruch zu verhindern.

Maßnahmen der Schule sind beispielsweise:

  • Gespräche mit der Schülerin bzw. dem Schüler,
  • Gespräche mit den Eltern bzw. den Personensorgeberechtigten,
  • schriftliche Information der Eltern bzw. den Personensorgeberechtigten,
  • schriftliche Vereinbarung mit den Eltern bzw. den Personensorgeberechtigten mit Festlegung konkreter Maßnahmen,
  • ergänzende Unterstützung durch Schulsozialarbeiterinnen oder Schulsozialarbeiter oder andere Fachkräfte in der Schule,
  • individuelle Förder-und Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen besonderer pädagogischer Konzepte,
  • Anwendung von Erziehungs-und Ordnungsmaßnahmen gemäß der Erziehungs-und Ordnungsmaßnahmen-Verordnung bis hin zur
  • Einleitung eines Bußgeldverfahrens gemäß § 42 des Brandenburgischen Schulgesetzes

Im Schuljahr 2018/19 wurden in 186 Fällen von Schulabsentismus Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen angeordnet, dazu zählen Ermahnungen, die Gelegenheit zur Wiedergutmachung, die Behandlung des Sachverhalts im Unterricht, die Missbilligung des Verhaltens durch schriftliche Mitteilung an die Eltern, die Übertragung geeigneter Aufgaben, die Wegnahme von Gegenständen bis zum Ende der Unterrichtsstunde. In 76 Fällen wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte können bis zu 2.500 Euro Bußgeld erheben.

Maßnahmen der Schulämter sind beispielsweise:

  • schriftliche Aufforderung zur Einhaltung der Schulpflicht,
  • Einladung zum Gespräch,
  • Festsetzung eines Zwangsgeldes,
  • schriftliche Mitteilung an die zuständige Ordnungsbehörde zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,
  • schriftliche Mitteilung an das Jugendamt sowie
  • schriftliche Mitteilung an das Familiengericht.

Die staatlichen Schulämter können auch Kontakte zur Schulpsychologie oder in spezielle Projekte von Trägern der Jugendhilfe vermitteln. Liegt eine akute Kindeswohlgefährdung vor, sind die Jugendämter verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Die Regelung und die Erfassung der Daten bewährt sich. Es zeigt sich aber auch, dass die Zusammenarbeit von Schul- und Ordnungsämtern verbessert werden könnte. Noch nicht alle Schulen haben mit der jetzigen Systematik Daten erfasst. Das muss sich noch besser einspielen. Die Kategorie „gelegentliches Schulschwänzen“ soll nicht mehr erfasst werden. Der Umgang damit wird eigenverantwortlich in der Schule geklärt.


Organigramm / Anschrift

Organigramm

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Heinrich-Mann-Allee 107 (Haus 1/1a)
14473 Potsdam
Anfahrt

Twitter