Coronavirus – Informationen an Kitas, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Coronavirus © dpa

Das Bildungs- und Jugendministerium hat alle Brandenburger Kita-Träger und Kitas, staatliche Schulämter und Schulen sowie Träger von Gemeinschaftseinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe per Schreiben über die Verantwortlichkeiten in Sachen Coronavirus informiert.

Die Leitungen der Einrichtungen werden aufgefordert, bei Verdachts- oder Krankheitsfällen unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu informieren, sofern dies der behandelnde Arzt einer Verdachtsperson noch nicht getan hat. Die Gesundheitsämter bewerten die Gefährdung und beraten über eventuell erforderliche weitere Maßnahmen, um die Ausbreitung der Infektionskrankheit zu verhindern. Im schlimmsten Fall können sie die Schließung einer Einrichtung anordnen.

Die Gesundheitsämter haben alle aktuellen Informationen und werden vom Gesundheitsministerium regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

Aktuell schätzt das Robert Koch-Institut die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als gering ein. Es gibt einen Nationalen Pandemieplan, der in wichtigen Teilen auch auf das Coronavirus anwendbar ist. Die im Land Brandenburg zuständigen Stellen stehen in engem Kontakt zum Robert Koch-Institut, zum Bundesgesundheitsministerium und zu anderen Bundesländern. In Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte wurden die Krankenhäuser und die Vertragsärzte des Landes in die weitere Planung einbezogen.

In einem Schreiben an alle Schulämter werden für Schulen u.a. folgende Fallkonstellationen beschrieben:    

Eine Schülerin bzw. ein Schüler, eine Lehrerin oder ein Lehrer zeigt Symptome einer Infektion.

  • Hat die Schule Kenntnis von Verdachts- bzw. Kontaktfällen, nimmt die jeweilige Schulleitung unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt auf.
  • Die Betroffenen bzw. ggfs. deren Erziehungsberechtigten sind darüber zu informieren.
  • Das Gesundheitsamt bewertet das gegebene Gesundheitsrisiko und veranlasst die notwendigen Maßnahmen.
  • Die Schulleiterinnen und Schulleiter setzen die notwendigen Maßnahmen um, soweit sie in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
  • Die Schulleiterinnen und Schulleiter informieren die bzw. den für die betreffende Schule zuständigen Schulrätin bzw. den Schulrat.

Eine Lerngruppe will eine geplante Schulfahrt in eine betroffene Region antreten.

  • Die Schulen entscheiden auf der Grundlage der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der VV-Schulfahrten und der VV-Aufsicht, in Abstimmung mit den Eltern über die Ziele und Dauer einer Schulfahrt in eigenen Verantwortung. Dabei steht das Wohl der Schülerinnen und Schüler immer im Vordergrund. Da die Planungen von Schulfahrten in der Regel langfristig erfolgen, ist es nicht ausgeschlossen, dass Klassen demnächst eine Schulfahrt in Länder antreten wollen oder sich dort befinden, in denen Verdachts- bzw. Krankheitsfälle aufgetreten sind.
  • Schulfahrten sind keine verbindlichen Schulveranstaltungen, so dass die Schulen gemeinsam mit den Eltern entscheiden, ob die Schulfahrt stattfindet oder die Schülerinnen und Schüler vorzeitig die Schulfahrt beenden. Diese Entscheidung kann nur vor Ort erfolgen, da die Einzelheiten einer entsprechenden Schulfahrt (Stand der Planung, bereits gezahlte Reisekosten, Alter, Reife der Schülerinnen und Schüler) nicht bekannt sind.
  • Soweit eine Schulfahrt abgesagt wird, ist die Übernahme von Stornokosten mit dem Reiseveranstalter oder im Rahmen einer bestehenden Reiserücktrittsversicherung zu klären. Solange das Auswärtige Amt keine Reisewarnungen ausspricht, besteht kein Anlass, für betroffene Regionen ein Verbot von Schulfahrten auszusprechen.


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