Aufnahmeverfahren der Kinder- und Jugendeinrichtung „Neustart“ bleibt ausgesetzt – nach umfassender Prüfung Teilentzug der Betriebserlaubnis

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Dem Träger des „Intensivpädagogischen Projekts Neustart“ (IPP) – dem Arbeiter-Samariter-Bund Lübben (ABS) – wird für einen Teil der Kinder- und Jugendeinrichtung in Jänschwalde (Landkreis Spree-Neiße) die Betriebserlaubnis entzogen, konkret für die sogenannte Aufnahmephase in den Gruppen 1 und 2. Das ist das Ergebnis einer umfassenden Prüfung durch die Einrichtungsaufsicht des Jugendministeriums.

Darüber hat Jugendministerin Britta Ernst heute im Rahmen einer Pressekonferenz in Potsdam informiert. Zudem hat sie den Abschlussbericht der Einrichtungsaufsicht vorgestellt, der dem Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport im Brandenburger Landtag zugeleitet wird.

Bei dem „IPP Neustart“ handelt es sich um eine stationäre Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Hilfen zur Erziehung. Bisher umfasste die Betriebserlaubnis 30 Plätze mit zwei Teilkonzeptionen: Eine für die Gruppen 1 und 2 (Kinder und Jugendliche mit intensivpädagogischem Förder- und Betreuungsbedarf) sowie eine weitere für die Gruppen 3 und 4 (Kinder und Jugendliche ohne oder mit weniger intensivpädagogischem Förder- und Betreuungsbedarf).

Für die Gruppen 1 und 2 sah die Konzeption u.a. die Anwendung eines Belohnungssystems (Tokens bzw. Chips), Anklopf-Rituale vor Verlassen des Zimmers, eingeschränkte Kontakte zu anderen Kindern und Jugendlichen sowie die zeitlich begrenzte Möglichkeit einer intensiven Einzelbetreuung vor. Öffentlich waren Vorwürfe erhoben worden, dass dabei die Rechte der Kinder und Jugendlichen nicht ausreichend beachtet und die pädagogische Konzeption nicht in einer, die Persönlichkeitsentwicklung fördernde Weise umgesetzt werden.

Jugendministerin Ernst:„Unmittelbar nach Bekanntwerden der ersten Vorwürfe ist unsere Aufsicht aktiv geworden. Wir haben einen Aufnahmestopp für die Gruppen 1 und 2 verhängt und Auflagen erteilt. Nach umfassender und gründlicher Prüfung ist die Einrichtungsaufsicht zum Ergebnis gekommen, die Betriebserlaubnis für diese beiden Gruppen zu entziehen.“

Für das Jugendministerium haben das Wohlergehen und die Rechte der Kinder und Jugendlichen oberste Priorität. Das Kindeswohl muss während der gesamten Dauer gewährleistet sein, zu keinem Zeitpunkt dürfen Kinder oder Jugendliche gefährdet sein. Im Umkehrschluss heißt das: Wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden ist, ist gemäß § 45 Abs. 7 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII die Betriebserlaubnis zu widerrufen.

Dabei müssen sich die Träger von Einrichtungen die pädagogische Arbeitsweise ihrer Fachkräfte zurechnen lassen. Im Fall der Einrichtung „IPP Neustart“ ist es in den Gruppen 1 und 2 zu einer Praxis gekommen, die nicht mehr vertretbar ist. Nach Überzeugung der Einrichtungsaufsicht wurden freiheitsentziehende Maßnahmen ohne richterliche Beschlüsse praktiziert, das Belohnungssystem hatte Sanktionscharakter und die Kontaktrechte der Kinder und Jugendlichen wurden nicht ausreichend beachtet. Damit muss sich der Träger vorhalten lassen, geschlossene Plätze in den Gruppen 1 und 2 betrieben zu haben, ohne dass dies nach der Betriebserlaubnis genehmigt war. Der Versuch, mittels einer Auflage das Konzept für die Gruppen 1 und 2 nachzubessern, ist gescheitert.

Hinsichtlich der Gruppen 3 und 4 haben sich keine Gründe für einen Widerruf der Betriebserlaubnis ergeben, Neuaufnahmen in diese Gruppen sind weiter möglich. Die Konzeption für diese Gruppen kann insoweit ergänzt werden. Der Träger erhält die Auflage, die Konzeption für die Gruppen 3 und 4 bis zum 01.06.2020 in Zusammenarbeit mit der bereits beauftragten Qualitätsagentur zu überarbeiten.

Im Abschlussbericht der Aufsicht heißt es, bezogen auf die Gruppen 1 und 2:

„Der Träger besitzt im Ergebnis der Prüfung nicht die Zuverlässigkeit, Kinder und Jugendliche mit intensivpädagogischem Förder- und Betreuungsbedarf in seiner Einrichtung IPP Neustart angemessen zu betreuen, weil er in der Vergangenheit nicht bereit und/oder in der Lage war, das Kindeswohl für diese Kinder und Jugendlichen durchgehend und ausnahmslos zu gewährleisten und nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass zukünftig das Kindeswohl dieser Kinder und Jugendlichen gewährleistet sein würde.

Für Kinder und Jugendliche ohne oder mit weniger intensivpädagogischen Förder- und Betreuungsbedarf (in den Gruppen 3 und 4) kann die Einrichtung mit notwendigen Auflagen fortgeführt werden. Kinder und Jugendliche mit weniger intensivpädagogischem Förder- und Betreuungsbedarf, die sich aktuell in der Einrichtung befinden, können dort verbleiben, soweit dies im Einzelfall im Interesse der Entwicklung der Kinder und Jugendlichen und mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten insbesondere zur Vermeidung von Beziehungsabbrüchen angezeigt ist (Hilfeplanverfahren).

Sofern eine Wiederaufnahme zur Betreuung der bisherigen Gruppen 1 und 2 durch den Träger beabsichtigt ist, hat dieser hierfür die Änderung der geltenden Betriebserlaubnis zu beantragen.“

Chronologie:

21.8.2019

Die Einrichtungsaufsicht des Jugendministeriums erhält erste Hinweise und Vorwürfe zur Einrichtung „Neustart“ des Arbeiter-Samariter-Bundes aus Lübben.

23.8.2019

Da teils Handlungen beschrieben werden, die strafrechtlich relevant sein können, wird die Staatsanwaltschaft Cottbus informiert. Zwei Mitarbeiterinnen der Einrichtungsaufsicht gehen den Vorwürfen vor Ort nach, unter Hinzuziehung des Jugendamtes Spree-Neiße. Die Gebäude und Räume der Einrichtung „Neustart“ werden in Augenschein genommen, die anwesenden Fachkräfte und Vertreterinnen und Vertreter des Trägers (ASB Lübben) befragt. Anschließend werden umfangreiche Prüfungen zur Aufklärung der Sachverhalte eingeleitet.

21.9.2019

Die Vorwürfe werden in einem Presseartikel ausführlicher und konkretisierter dargestellt. Ehemalige Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung beschreiben darin besonders restriktive Maßnahmen im Aufnahmeverfahren.

23.9.2019

Der Träger der Einrichtung (ASB Lübben) wird aufgefordert, sich zu den konkretisierten Vorwürfen zu äußern und eine verbindliche Erklärung abzugeben. Noch am selben Tag erklärt der Träger, dass er – bis zum Abschluss der Prüfungen – das bisherige Aufnahmeverfahren nicht mehr praktizieren wird. Damit ist sichergestellt, dass keine Kinder und Jugendliche mehr diesem Aufnahmeverfahren unterzogen werden.

25.9.2019

Die Einrichtungsaufsicht besucht unangekündigt die Einrichtung, prüft, ob der Träger die verbindliche Erklärung in die Praxis umgesetzt hat und stellt deutliche Änderungen fest:

  • Die Milchglasfolie an den Fenstern wurde entfernt und durch Gardinen ersetzt.
  • Die feste Verankerung der Stühle am Boden wurde entfernt.
  • Die Schränke in den Aufnahmezimmern sind für die untergebrachten Kinder und Jugendlichen inzwischen frei zugänglich und nicht mehr verschlossen.
  • Die Türen der Einrichtung waren zum Zeitpunkt der Begehung nicht verschlossen, sondern offen.  
  • Von den anwesenden pädagogischen Fachkräften wurde dargelegt, dass das bisherige Aufnahmeverfahren nicht mehr praktiziert wird.

26.9.2019

Mitarbeiter des Jugendministeriums befragen die aktuell in der Einrichtung untergebrachten Jugendlichen, ohne die Erzieherinnen und Erzieher. Teilweise werden Vorwürfe aus dem Pressebericht bestätigt.

30.9.2019

Im Jugendministerium geht ein Schreiben ein, in dem Aussagen eines ehemals in der Einrichtung untergebrachten Jugendlichen protokolliert sind. Es gibt erneut konkretisierte und weitere Vorwürfe gegen die Einrichtung.

02.10.2019

Die Einrichtungsaufsicht erlässt – zur Sicherung des Kindeswohls und um eine mögliche Gefährdungslage abzuwenden – einen sofortigen Aufnahmestopp und verfügt Auflagen zum Betreiben der Einrichtung. Folgende, bislang praktizierten Verfahren mit sofortiger Wirkung auszusetzen:

  • das Anklopf-Verfahren für den Gang der untergebrachten Kinder und Jugendlichen zur Toilette,
  • das Token- bzw. Chipsystem als Belohnungssystem für die untergebrachten Kinder und Jugendlichen sowie
  • die Kontakteinschränkungen und Isolation von Kindern und Jugendlichen in Gruppe 1 und gegebenenfalls Gruppe 2 zu weiteren Kindern und Jugendlichen der Einrichtung sowie anderen Personen (telefonische Kontakte).
  • Außerdem wird einem einzelnen Erzieher der weitere Umgang mit den untergebrachten Kindern und Jugendlichen untersagt.

29.10.2019

Eine weitere unangemeldete örtliche Prüfung ergibt, dass trotz der Untersagung weiterhin ein „modifiziertes“ Token- bzw. Chipsystem angewendet wird. Noch immer gibt es kein überarbeitetes, dem Kindeswohl dienendes, pädagogisches Konzept.

29.10.19 und 18.11.19

Mit zwei ehemaligen Bewohnern erfolgen Gespräche durch die Einrichtungsaufsicht, beide bestätigen in Teilen die bekannt gewordenen Vorwürfe.

21.11.19

Der Träger der Einrichtung reicht ein überarbeitetes Teilkonzept für die Aufnahmephase in den Gruppen 1 und 2 ein. Im Ergebnis der Prüfung dieses Teilkonzepts kann der Aufnahmestopp nicht aufgehoben werden.

Januar/Februar 2020

Die Prüfung dauert an. Im Ergebnis wird der „Bericht zur Überprüfung der Betriebserlaubnis gemäß §45 SGB VIII für das Intensivpädagogische Projekt Neustart in Jänschwalde/Ost des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) Kreisverband Lübben“ erstellt.

09.03.2020

Dem Träger wird für einen Teil der Einrichtung die Betriebserlaubnis entzogen, konkret für die sogenannte Aufnahmephase in den Gruppen 1 und 2. Er wird von einer Beratungsagentur (Qualitätsagentur) begleitet, um seine pädagogische (Teil-) Konzeption für die Gruppen 3 und 4 weiterzuentwickeln. Sofern der Träger eine Wiederaufnahme zur Betreuung der früheren Gruppen 1 und 2 beabsichtigt ist, muss er dafür die Änderung der geltenden Betriebserlaubnis beantragen.

11.03.2020

Jugendministerin Britta Ernst informiert im Rahmen einer Pressekonferenz über den teilweisen Entzug der Betriebserlaubnis. Zudem stellt sie den Abschlussbericht der Einrichtungsaufsicht vor, der dem Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport im Brandenburger Landtag zugeleitet wird.


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