Rund 1,5 Millionen Euro für Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Jugenderholungszentren

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Das Jugendministerium (MBJS) hat bislang 1.458.000 Euro Soforthilfe an Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Jugenderholungszentren ausgezahlt – zur Überwindung von existenzgefährdenden Notlagen, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Insgesamt stellt die Landesregierung als Corona-Soforthilfe 10 Millionen Euro für gemeinnützige Träger von Einrichtungen der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung und des Sports für drei Monate zur Verfügung.

Jugendministerin Britta Ernst: „Die Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen sowie Kinder- und Jugenderholungszentren leisten hervorragende Arbeit für Brandenburger Kinder und Jugendliche und sind wichtige Einrichtungen im Land. Indem wir denen, die durch die Corona-Krise in existenzbedrohliche Engpässe geraten sind, unbürokratisch und schnell finanziell helfen, sichern wir die guten Angebote für Kinder und Jugendliche.“

Jugendbildungsstätten
Rund 572.000 Euro wurden bislang an sechs Träger von Jugendbildungsstätten in Blossin (Dahme-Spreewald), Trebnitz (Märkisch-Oderland), Hirschluch (Oder-Spree), Gollwitz (Havelland), Neuhausen (Spree-Neiße) und Flecken-Zechlin (Ostprignitz-Ruppin) ausgezahlt.

Jugendherbergen
600.000 Euro
Soforthilfe für die Jugendherbergen im Land Brandenburg wurden für den Zeitraum 1. Juni bis 31. August 2020 ausgezahlt. Antragsberechtigt für seine Jugendherbergen im Land Brandenburg ist gemäß der Richtlinie „MBJS-Corona-Soforthilfe“ der Landesverband Berlin-Brandenburg e.V. des Deutschen Jugendherbergswerks (DJH).

Kinder- und Jugenderholungszentren
Insgesamt rund 286.000 Euro Soforthilfe des Landes bekamen die Träger der Kinder- und Jugenderholungszentren in Petzow (Potsdam-Mittelmark), Prebelow (Ostprignitz-Ruppin), Bollmannsruh (Potsdam-Mittelmark) und Frauensee/Hölzerner See (Dahme-Spreewald) ausgezahlt.

Die Corona-Soforthilfe wird als Festbetrag für drei Monate ab dem Monat der Antragstellung als eine einmalige nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss in Form eines Schadensausgleichs gewährt. Als finanzieller Schaden gelten voraussichtliche Liquiditätsengpässe, die nach dem 18.03.2020 entstanden sind.

Anträge laut der Richtlinie „MBJS-Corona-Soforthilfe“ können noch bis einschließlich 31.07.2020 gestellt werden, per E-Mail an corona-soforthilfe@mbjs.bandenburg.de. Sportvereine wenden sich bitte direkt an den Landessportbund.

Antragsberechtigt sind im Land Brandenburg ansässige

  • gemeinnützige Träger von Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen, die ihre Bildungs- oder Beherbergungseinrichtung im Land Brandenburg haben und gemäß § 85 Absatz 2 Ziffer 3 SGB VIII überörtlich tätig sind,
  • die Jugendbildungsstätten nach Ziffer 5.4.5. der Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 10.01.2020,
  • das Deutsche Jugendherbergswerk Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. für seine in Brandenburg gelegenen Jugendherbergen,
  • gemäß Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) anerkannte Heimbildungsstätten und Landesorganisationen der Weiterbildung,
  • freie Träger gemäß BbgWBG anerkannter Einrichtungen,
  • der Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB) für Sportvereine,
  • überregionale wirksame außerschulische Lernorte im Land Brandenburg in gemeinnütziger Trägerschaft, die schwerpunktmäßig mit spezifischem Angebot Schülerinnen und Schüler ansprechen,
  • andere Träger von Einrichtungen für Leistungen nach §§ 11 bis 14 SGB VIII, wenn sie gemäß § 75 SGB VIII anerkannt sind, ihren Sitz im Land Brandenburg und ihre Einrichtungen im Land Brandenburg betrieben werden und die Liquiditätsengpässe nicht auf einer Kürzung öffentlicher Zuwendungen und Zuschüsse beruhen.

Die Soforthilfe entspricht der Finanzierungslücke, die sich aus den laufenden Kosten/Verpflichtungen für den Notbetrieb des Trägers nach Abzug aller verfügbarer Einnahmen ergibt (z.B. Zuwendungen, sonstige Corona-Soforthilfen, Kurzarbeitergeld). Als Notbetrieb ist der vom regulären Betrieb abweichende und in der Regel auf ein Minimum zum Erhalt der Existenz eingeschränkte Betrieb zu verstehen. Zur Ermittlung der Finanzierungslücke sind alle im Rahmen des Notbetriebs erforderlichen Kosten/Verpflichtungen und die ihnen gegenüberstehenden Deckungsmöglichkeiten auf Basis des Monats der Antragstellung anzugeben. Der Antragsteller muss mit dem Antrag versichern, dass er durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten in dem genannten Zeitraum zu zahlen (Liquiditätsengpass).


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