Schillerschule Potsdam ohne explizite Betriebserlaubnis für Kindergarten und Hort

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Das Bildungs- und Jugendministerium (MBJS) hat schon im Februar 2021 die Schulleitung darüber informiert. Der private Schulträger der Schillerschule Potsdam, die International Schiller Schools Foundation gGmbH (ISS), verfügt derzeit nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Betrieb eines Kindergartens und eines Hortes. 

Die ursprüngliche Schulgenehmigung aus dem Jahr 2003 betraf ausschließlich die Grundschule, nicht jedoch den Betrieb eines Kindergartens und eines Hortes. Auch später erfolgte keine Genehmigung einer ganztägigen Betreuung. Darauf wurde der Schulträger im Jahr 2005 durch das damalige Landesjugendamt hingewiesen. Eine Kindertageseinrichtung darf nicht ohne Erlaubnis betrieben werden. Es bedarf stets einer Betriebserlaubnis, um den Kinderschutz zu gewährleisten und die besonderen gesetzlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen abzusichern. Dazu zählen u.a. das Fachkräftegebot, geeignete Räumlichkeiten, die Erforderlichkeit eines pädagogischen Konzepts, ein Sicherheitskonzept für den Umgang mit Kindeswohlgefährdungen in der Einrichtung.

Aufgrund des Hinweises hat der Schulträger auch 2005 einen Antrag auf Erlaubnis eines Kindergartens und eines Horts beim Landesjugendamt gestellt. Dieser Antrag war unvollständig, konnte daher nicht beschieden werden und wurde später auch nie vom Schulträger vervollständigt. Daher musste das Landesjugendamt davon ausgehen, dass keine Kindertagesbetreuung stattgefunden hat.

Die ISS hat ohne explizite Genehmigung Kinder in Form eines Kindergartens und eines Horts betreut.

Im Zuge der Prüfung eines Ende 2019 neu gestellten Antrags auf Betriebserlaubnis für einen Kindergarten und einen Hort ergab eine Vor-Ort-Prüfung im Oktober 2020, dass ein Kindergarten und ein Hort bereits betrieben wurden.

Nachdem der Träger ISS – trotz Erinnerung, die erforderlichen Prüfungsunterlagen beizubringen – erneut wie 2005 säumig blieb, erging im Februar 2021 die Betriebsuntersagung mit Wirkung ab dem 24. Juni 2021 (erster Tag der Sommerferien).

Der Träger wurde darauf hingewiesen, dass ihm mit der eingeräumten Frist von mehr als 4 Monaten die Gelegenheit gegeben werden sollte,

  • entweder die Eltern und Kinder auf die Beendigung seines Angebots vorzubereiten und ihnen Gelegenheit zu geben, ein anderes Angebot zu wählen,
  • oder die für die Erteilung der beantragten Erlaubnis erforderlichen Nachweise vorzulegen.

Der Träger hat gegen die Betriebsuntersagungsverfügung Klage eingereicht und beim Verwaltungsgericht Potsdam eine einstweilige Verfügung beantragt mit dem Ziel, bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage die Kinderbetreuung weiterführen zu können. Das Verwaltungsgericht hat dem vorübergehend zugestimmt. Dem hat das Oberverwaltungsgericht widersprochen.

Vor und nach dem Schulbetrieb der Verlässlichen Halbtagsgrundschule (VHG) können Kinder z.B. „Fahrschüler“ erlaubnisfrei morgens vor Schulbeginn für bis zu 45 Minuten und nachmittags nach Schulschluss für maximal eine Stunde betreut werden. Für die Schiller-Grundschule endet der genehmigte Schulbetrieb der Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Verlässlichen Halbtagsgrundschule sechs Zeitstunden nach Schulbeginn; bei einem Schulbeginn um 8 Uhr also um 14 Uhr. Eine Fahrschülerbetreuung kann nach dem Vorschlag des Bildungs- und Jugendministeriums (MBJS) bis 15 Uhr genehmigungsfrei erfolgen.

Soll die Betreuungsdauer länger sein, so ist dafür eine Erlaubnis zum Betrieb eines Horts erforderlich. Für einen Kindergarten, also eine Einrichtung für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, ist in jedem Fall eine Betriebserlaubnis notwendig.

Dem Jugendamt der Stadt Potsdam ist die gesamte Problematik bekannt. Es wurde über alle Maßnahmen des MBJS immer parallel informiert und hat vorsorglich freie Betreuungsplätze in benachbarten Kindertageseinrichtungen in Erfahrung gebracht, die bis zum Beginn des neuen Schul- und Kitajahres zur Verfügung standen.

Das MBJS steht den betroffenen Eltern der nichtgenehmigten Einrichtung für ein Gespräch zur Verfügung.

 

 


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