Neue Informationen für Lehrkräfte und Förderschulen

Leeres_Klassenzimmer_in_Coronazeiten © dpa

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat heute weitere Informationen an die Schulen geschickt, in denen Themen wie die u.a. Präsenzpflicht der Lehrer an Schulen, sowie die Notfallbetreuung in Kitas, Horten und Grundschulen und der Betrieb in Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Schülerinnen und Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderungen präzisiert werden.

Wesentliche Regelungen:

  • Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden, ob und in welchem Umfang die Anwesenheit in der Schule erforderlich ist oder die Dienstpflichten auch von zu Hause aus wahrgenommen werden.
  • Alle Landesbediensteten in den Schulen, die zu den Risikogruppen gehören, welche das Robert-Koch-Institut zu der Frage „Wer ist besonders gefährdet?“ unter dem Link www.infektionsschutz.de     benannt hat, Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte sowie Schwangere verrichten ab dem 18. März 2020 ihren Dienst von zu Hause aus.
  • Sollte eine Hortbetreuung in den Vormittagsstunden nicht möglich sein, kann im Rahmen einer Notfallbetreuung für die Jahrgangsstufen 1-6 in der Schule bis zu den Osterferien (nicht in der Ferienzeit) ein pädagogisches Betreuungsangebot (kein Unterricht) für die Kinder von Erziehungsberechtigten, wo beide Eltern in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, angeboten werden. Welche das Eltern das betrifft, entscheidet der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Das gilt auch für die Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher, die in dieser Notfallbetreuung eingesetzt werden. Der Notfallbetreuungsanspruch wird durch die Bescheinigung nachgewiesen, die auch für den Anspruch auf einen Platz in einem Notfallhort gilt.
  • Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Schülerinnen und Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderungen können weiter betrieben werden. Die Entscheidung, ob die Kinder weiter zur Schule gehen, liegt bei den Eltern. Bei der Ausgestaltung der Weisung des Ministeriums für Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) wurden die Belange von schwerbehinderten Kindern und Jugendlichen bzw. Schülerinnen und Schülern (inkl. Schwerstmehrfachbehinderte) berücksichtigt.  Für die betreffenden Schülerinnen und Schüler ist die Schule der Ort, an dem während der planmäßigen Unterrichtszeit multiple Dienstleistungen erbracht werden, wobei pflegerische und therapeutische Leistungen nicht von Lehrkräften, sondern von Beschäftigten anderer Leistungsträgern erbracht werden. Bei einer plötzlichen Schließung hätten die Eltern möglicherweise nicht sofort einen Ersatz schaffen können. Es wurde insbesondere der Bedarf an Betreuungs- und Versorgungsleistung dieser Schülerinnen und Schüler gewürdigt, um Unsicherheiten bei Eltern und Kindern/ Jugendlichen, die durch die aktuellen Entwicklungen ausgelöst werden, möglichst zu verringern. 

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Heinrich-Mann-Allee 107 (Haus 1/1a)
14473 Potsdam
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