Flüchtlinge – Kinder und Jugendliche

An Brandenburgs allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft werden im Schuljahr 2023/24 insgesamt 15.433 fremdsprachige Kinder und Jugendliche unterrichtet, darunter 5.375 Schülerinnen und Schüler mit ukrainischer, 2.045 mit syrischer und 1.437 mit afghanischer Staatsangehörigkeit (Datenquelle: Zuwanderungserhebung III, Stichtag: 06.11.2023). Im Schuljahr 2023/24 gibt es an allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft 111 Vorbereitungsgruppen sowie zusätzlich 1.583 Förderkurse (Datenquelle: Blitzumfrage I an allgemeinbildenden Schulen, Stichtag: 28.08.2023).

Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler sind – laut Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung – Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderbedarf. Hierunter fallen auch neu Zugewanderte mit Fluchthintergrund. Hinsichtlich der Förderung wird im Land Brandenburg nicht nach Migrationshintergrund wie bspw. Fluchtmigration unterschieden. Entscheidend für die Förderung in Deutsch als Zweitsprache sind die vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Deutschkenntnisse. Die Schülerinnen und Schüler haben deshalb einen Anspruch auf schulische Förderung laut Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung. Dabei ist die Staatsangehörigkeit ohne Belang.

Ukrainische und Lehrkräfte aus dem Programm „Refugees Teachers Welcome“ der Universität Potsdam arbeiten erfolgreich als unterstützende Assistenzlehrkräfte in den Schulen.

Zudem engagieren sich zahlreiche Brandenburgerinnen und Brandenburger in den Bereichen Bildung, Kinder und Jugend sowie Sport. Sie geben zum Beispiel Sprachunterricht, begleiten minderjährige Flüchtlinge oder integrieren Flüchtlinge und Asylbewerber in Sportvereine. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kommunen und Kreisen, den Kitas und Schulen, Jugendeinrichtungen, Sportvereinen und Landeseinrichtungen geben ihr Bestes, um den Geflüchteten in Brandenburg ein neues Zuhause zu ermöglichen.

Kindertagesstätten

Kinder von Asylbewerber- und Flüchtlingsfamilien haben denselben Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz wie alle Kinder: vom vollendeten ersten Lebensjahr in der Krippe bis zum Ende der 4. Klasse im Hort und darüber hinaus, wenn die familiäre Situation oder ein besonderer Erziehungsbedarf eine Kindertagesbetreuung erfordert. Sobald die Familie – nach ihrem Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung – in einer Kommune lebt, können die Eltern bei dem für sie zuständigen Jugendamt oder der Gemeinde einen Kitaplatz beantragen. Eine gute frühe Anregung und die Integration der Flüchtlingskinder und ihrer Familien sind für deren Wohlbefinden und die weitere Eingliederung in die Gemeinschaft enorm wichtig.
> örtliche Jugendämter

Kindertagesbetreuung ist eine kommunale Aufgabe, die Kommunen werden dabei vom Land finanziell unterstützt. Die Integration von Kindern und Eltern aus Asylbewerber- und Flüchtlingsfamilien stellt die Kommunen vor besondere Herausforderungen: Sie müssen unterschiedliche Nationen, Kulturen und Sprachen, mangelnde Deutschkenntnisse von Kindern und Eltern sowie mitunter traumatisierte Kinder berücksichtigen. Für diese besonderen Anforderungen stellen manche Kommunen zusätzliche Kita-Personalmittel, Qualifizierungsangebote für die Kita-Erzieherinnen und -Erzieher sowie Mittel für die Förderung der Kita-Ausstattung bereit. Das Land fördert ein Fortbildungsangebot für Kita-Erzieherinnen beim Sozialpädagogischen Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg (SFBB) sowie eine Qualifizierungsmaßnahme für Menschen mit Fluchterfahrung oder Migrationshintergrund, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten möchten. Ziel des Projekts ist es, Personen mit Flucht- und Migrationserfahrung, die ein Interesse an der pädagogischen Arbeit mit Kindern haben, eine berufliche (Neu-) Orientierung zu bieten, um sie kurz-, mittel -, und langfristig als Ergänzungs- und Unterstützungskräfte und sozialpädagogische Fachkräfte für multiprofessionell und multikulturell ausgerichtete Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe in Brandenburg zu gewinnen. Damit soll ihnen sowie Kindern, Jugendlichen und Familien mit Flucht- und Migrationshintergrund eine erleichterte Integration ermöglicht werden.

Nicht in jedem Einzelfall ist – insbesondere für Flüchtlingskinder – eine klassische Kitabetreuung angebracht, denn auch eine nur zeitweise Trennung der Kinder von ihren Eltern kann problematisch sein. In solchen Fällen können gemeinsame Bildungs- und Begegnungsangebote wie Eltern-Kind-Gruppen an Kitas oder in Gemeinschaftsunterkünften geeigneter sein. Eltern-Kind-Gruppen werden ebenso wie die Betreuung in Kitas im Rahmen des Kitagesetzes vom Land unterstützt.

Sprachunterricht in einer Erstaufnahmeeinrichtung

Für Kinder und Jugendliche aus Asylbewerber- und Flüchtlingsfamilien in der Zentralen Ausländerbehörde (ZABH) in Eisenhüttenstadt (Erstaufnahmeeinrichtung) oder deren Außenstellen in Wünsdorf und Markendorf, ruht die Schulpflicht für den Zeitraum von drei Monaten, so ist es in der Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung geregelt. Das Bildungsministerium unterbreitet in den ersten drei Monaten nach Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung (und somit während des Ruhens der Schulpflicht) das Angebot von Sprachförderkursen, die Teilnahme daran ist freiwillig.

Sofern Kinder und Jugendliche länger als drei Monate (und damit einsetzender Schulpflicht) in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, erfolgt die Umsetzung der Schulpflicht im Rahmen von Vorbereitungsgruppen am Standort der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung, die Teilnahme daran ist verbindlich. Hierfür werden vom Bildungsministerium finanzierte Lehrkräfte eingesetzt.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gelten Kinder und Jugendliche, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen EU-Staates besitzen und ohne einen Personensorge- oder Erziehungsberechtigten in das Bundesgebiet eingereist sind, solange sie nicht in die Obhut einer solchen Person genommen werden. Hierzu gehören auch minderjährige Flüchtlinge, die ohne Begleitung zurückgelassen wurden, nachdem sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. So ist es im Ersten Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe § 24a geregelt.

Die Zahl der unter 18-jährigen unbegleiteten Flüchtlingskinder und -jugendlichen lag zum 01. März 2016 bei etwa 1.530. Für sie sind die 18 Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge werden im Rahmen des Kinder- und Jugendhilferechts betreut. Im Anschluss an ein bis zu etwa dreimonatiges Clearingverfahren erfolgt die Betreuung in anderen Jugendhilfeangeboten. Die Verteilung auf die Kommunen erfolgt entsprechend dem Landesschlüssel. Das Land stellt die Finanzierung durch eine Kostenerstattung an die Kreise und kreisfreien Städte sicher.

Schulbesuch in der Kommune

Für Kinder und Jugendliche, die nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht sind, ruht die Schulpflicht für den Zeitraum von sechs Wochen nach Verteilung auf oder Zuzug in die Landkreise und kreisfreien Städte. Alle fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler sind vom Zeitpunkt der Aufnahme an Schülerinnen und Schüler der aufnehmenden Schule. Sie werden dort in der Regel in einer Klasse der ihrem Alter und Vorbildung entsprechenden Jahrgangsstufe unterrichtet (Regelklasse). Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Zeugnisse oder entsprechender Unterlagen sowie eines Gesprächs mit der Schülerin oder dem Schüler und deren Eltern. Unzureichende oder geringe Deutschkenntnisse stellen keinen Verweigerungsgrund für die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule dar.

Zusätzliche Lehrerstunden
Die Schulen erhalten Lehrerstunden entsprechend der gemeldeten Schülerzahlen und aufgrund möglicher Besonderheiten. Zusätzlich haben alle Schulen eigene Mittel, um zum Beispiel bei Erkrankungen kurzfristig zusätzliches Personal zu beschäftigen. Steigen die Schülerzahlen – zum Beispiel durch Flüchtlingskinder – erhalten die Schulen zusätzliche Lehrerstunden für diese zusätzlichen Bedarfe.

Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung sichert Sprachförderung
Wenn die Deutschkenntnisse eines Kindes oder Jugendlichen (noch) nicht ausreichen, um vollständig am Regelunterricht teilnehmen zu können, besteht laut Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung Anspruch auf zusätzliche Sprachförderung. Dafür werden Vorbereitungsgruppen und Förderkurse eingerichtet, der zeitliche Umfang richtet sich nach dem konkreten Bedarf. Die hierfür notwendigen Lehrkräfte werden den Schulen von den staatlichen Schulämtern zugewiesen.

Speziell ausgebildete Lehrkräfte
Der Sprachunterricht erfolgt nach Möglichkeit durch speziell ausgebildete Lehrkräfte. Die Fortbildung der Lehrkräfte besteht aus einer Basisqualifizierung und einer obligatorischen Erweiterungsqualifizierung zu den Themen „Alphabetisierung“ und „traumatisierte Flüchtlingskinder“.

Wichtige Kooperationspartner
Wichtige Kooperationspartner der Schulen sind Runde Tische vor Ort in den Kommunen, aber auch die sechs Regionalstellen der Regionalen Arbeitsstellen für Bildung, Integration und Demokratie (RAA). Für sie ist die Integration von Asyl- und Flüchtlingskindern ein zentraler Arbeitsschwerpunkt. Mit finanzieller Unterstützung durch das Bildungsministerium arbeiten zehn Mitarbeiter im Rahmen des Projekts „Interkulturelle Öffnung Brandenburger Schulen“. Die RAA Brandenburg stellen in Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) den mehrsprachigen Elternbrief „Herzlich Willkommen“ für Brandenburger Schulen kostenlos zur Verfügung. Konzeption und Übersetzungen der Grundschulfassung wurden gefördert von der Freudenberg Stiftung, die Fassung für die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen wurde im Auftrag des MBJS erstellt.

Zudem steht in den vier staatlichen Schulämtern je eine Schulrätin/ein Schulrat sowie eine Sachbearbeitung für die regionale Aufgabe der Migration als Ansprechpartner zur Verfügung. Kontaktangaben können den FAQ entnommen werden:
> FAQ: fremdsprachige Schülerinnen und Schüler (Ukraine)

Bildung erwachsener Flüchtlinge

Bildung von erwachsenen Flüchtlingen bedetet vor allem: Deutsch-, Orientierungs- und Integrationskurse. Dafür sind u. a. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das Land, die Kommunen und zahlreiche zivilgesellschaftliche Gruppen aktiv. Viele Volkshochschulen und Erwachsenenbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft führen Einstiegskurse „Deutsch als Fremdsprache“, aber auch Kurse für Fortgeschrittene auf verschiedenen Niveaustufen durch. Diese Angebote umfassen auch die Integrationskurse des BAMF. Die Kurse der Volkshochschulen wie auch der Erwachsenenbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft werden aus unterschiedlichsten Quellen finanziert: vom Bund, vom Land sowie aus kommunalen oder anderen Eigenmitteln.

Das Bildungsministerium (MBJS) fördert „einführende Grundkurse zum Erlernen der deutschen Sprache – Alphabetisierung in der Zweitsprache Deutsch“ für Flüchtlinge ab 16 Jahren, die in ihrem Herkunftsland keine Chance hatten, Lesen und Schreiben zu lernen. Zusätzlich werden einführende Deutschkurse für erwachsene Flüchtlinge gefördert als auch Lerncafés zur Alphabetisierung und zum Erlernen der deutschen Sprache. Das MBJS fördert zudem Fortbildungsveranstaltungen für die Ehrenamtlichen, die im Land Brandenburg Alphabetisierungs- und Deutschkurse für Flüchtlinge anbieten. Ebenso werden Fortbildungsangebote gefördert, die die Zusammenarbeit zwischen Ehrenamtlichen, Kursleitungen und anderen Berufsgruppen verbessern, in Bezug auf Sprachangebote und Integration. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erwachsenenbildungseinrichtungen bietet z. B. das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) regelmäßig Veranstaltungen zur Fortbildung von Kursleitungen zur Alphabetisierung an.

> Alphabetisierung von Flüchtlingen

Sport und Sportvereine

Die Sportvereine sind ein wichtiger Teil der Willkommenskultur eines toleranten und weltoffenen Landes Brandenburg. Der Sport hat eine sehr hohe Integrationswirkung. Zugleich sorgt er für psychischen und physischen Ausgleich. Durch ihn ergeben sich neue Gemeinsamkeiten; gesellschaftliche Kulturen kommen zusammen. Dabei geht es auch um das Erlernen der deutschen Sprache und Kennenlernen der Kultur - dies kann beim gemeinsamen Sport gut gelingen. Viele Flüchtlinge sind bereits in Brandenburgs Sportvereinen aktiv. Der Landessportbund hat dafür gesorgt, dass sie bei sportlichen Aktivitäten in einem brandenburgischen Sportverein versichert sind.

Bei dem Projekt „Integration durch Sport“ der Brandenburgischen Sportjugend im Landessportbund Brandenburg steht die interkulturelle Öffnung der Sportorganisationen im Vordergrund. Landesweit werden gegenwärtig 102 Sportvereine, Verbände und Kreis- und Stadtsportbünde gefördert, die für Menschen mit und ohne Migrationshintergrund besondere integrative Sportangebote anbieten.



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