Sonderpädagogischer Förderbedarf – Feststellungsverfahren
Wird sonderpädagogischer Förderbedarf bei einem Kind oder Jugendlichen vermutet, kann von den Eltern, der Schülerin bzw. dem Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres oder der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter ein Feststellungsverfahren beantragt werden. Ein Bedarf an sonderpädagogischer Förderung oder Unterstützung ist festzustellen, wenn erwartet wird, dass ein Kind oder Jugendlicher auf Grund einer bestehenden oder drohenden Behinderung die Bildungsziele der Schulform oder die individuellen Bildungsziele nicht oder nur mit sonderpädagogischer Unterstützung erreicht.
Das staatliche Schulamt leitet das Feststellungsverfahren zur Feststellung, Änderung oder Beendigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf Antrag ein. Das staatliche Schulamt beauftragt die zuständige Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle – ein Diagnostik-Team – mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens. Das Diagnostik-Team führt auf der Grundlage standardisierten Vorgaben die Elternberatung und die Diagnostik des derzeitigen Lern- und Entwicklungsstandes des Kindes durch. Die gewonnenen Ergebnisse werden in einer sonderpädagogischen Stellungnahme zusammengefasst. In einem Förderausschuss wird unter Einbeziehung der Eltern bzw. Sorgeberechtigten, der vorschulischen Einrichtung, der Schule und ggf. anderer Institutionen eine Bildungsempfehlung erarbeitet. Auf der Grundlage der Bildungsempfehlung trifft das staatliche Schulamt unter Berücksichtigung des Elternwunsches die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf, den Lernort, die Jahrgangsstufe, den anzuwendenden Rahmenlehrplan, die Förderinhalte und – soweit erforderlich – den Nachteilsausgleich. Es ergeht ein Bescheid.