Gemeinsamer Unterricht

Gemeinsamer Unterricht@AdobeStock_Robert Kneschke

Alle Kinder lernen gemeinsam in einer Schule. Alle Kinder haben die gleiche Chance auf Bildung. Individuelle Fähigkeiten können sich voll entfalten. Diskriminierung und Beeinträchtigung von Fähigkeiten und Begabungen sind ausgeschlossen. Der Besuch des gemeinsamen Unterrichts ist möglich, wenn die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen an dieser Schule geschaffen werden können. An vielen Schulen gehören bereits Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen zum festen Schulpersonal. Sie unterstützen die Lehrkräfte bei der Planung und Umsetzung von Fördermaßnahmen. Der gemeinsame Unterricht in allen Förderschwerpunkten (außer „Lernen“ und „geistige Entwicklung“) wird als zielgleicher Unterricht durchgeführt. Die Schülerinnen und Schüler besuchen die allgemeinen Bildungsgänge mit dem Ziel, in den weiterführenden allgemeinbildenden und beruflichen Schulen entsprechende Abschlüsse zu erreichen. Der Unterricht ist dabei auf den individuellen Förderbedarf des Schülers oder der Schülerin abgestimmt.

Der gemeinsame Unterricht im Land Brandenburg wird seit nunmehr 25 Jahren erfolgreich praktiziert – dadurch gibt es bereits wertvolle Erfahrungen damit. Im Land Brandenburg besuchten im Schuljahr 2015/2016 bereits 47 Prozent der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf den gemeinsamen Unterricht, bundesweit waren es im Schuljahr 2014/2015 etwa 34 Prozent der Schülerinnen und Schüler.

Die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes über die Aufnahme eines behinderten Kindes oder Jugendlichen in eine Klasse mit gemeinsamem Unterricht an einer allgemeinen Schule erfolgt auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses unter Berücksichtigung des Elternwunsches. Gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfordert Maßnahmen innerer und äußerer Differenzierung, um flexibel auf unterschiedliche Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen eingehen zu können. Je nach Art und Umfang des vorliegenden sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt eine zielgleiche oder zieldifferente Förderung.

Bei der Umsetzung des gemeinsamen Unterrichts mit gleicher Zielsetzung wird der Unterricht so gestaltet, dass es den Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf möglich ist, die gleichen Ziele im Unterricht sowie einen Abschluss der besuchten Schule zu erreichen. Der gemeinsame Unterricht mit zieldifferenter Förderung erfährt eine Berücksichtigung für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen in der kognitiven Entwicklung. Hier stehen insbesondere gemeinsame Lernerfahrungen am selben Unterrichtsgegenstand, jedoch mit individuellen Lernzielen und Lernergebnissen im Vordergrund.

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allen Bereichen, werden nach den jeweils geltenden Rahmenlehrplänen der allgemeinbildenden Schulen des Landes Brandenburg unterrichtet und bewertet. Die Unterrichtsgestaltung berücksichtigt den individuellen Förderbedarf und ggf. zu gewährende Nachteilsausgleiche der Schülerinnen und Schüler. Die personellen, räumlichen und sächlichen Bedarfe richten sich nach Art und Umfang der Behinderung und den daraus abzuleitenden sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes oder des Jugendlichen. Die enge Zusammenarbeit aller in der Klasse tätigen Pädagoginnen und Pädagogen ermöglicht einen erfolgreichen gemeinsamen Unterricht.

Der gemeinsame Unterricht von Schülerinnen oder Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in den allgemeinen Schulen des Landes Brandenburg genießt hohe Priorität in der Landespolitik. Bereits mit dem Ersten Schulreformgesetz 1991 wurde dieser Grundsatz festgeschrieben und im Brandenburgischen Schulgesetzes (§ 29) bestätigt. Auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das von Deutschland 2009 ratifiziert wurde, sieht in Artikel 24 das gemeinsame Lernen als Regelfall vor.

Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention erfolgt im Land Brandenburg gegenwärtig auf der Grundlage der geltenden Rechtslage, insbesondere der Bestimmungen des Brandenburgischen Schulgesetzes § 3 Absatz 4 i.V.m. § 29 Absatz 2. Danach sollen die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig im gemeinsamen Unterricht gefördert werden. Der gemeinsame Unterricht ist in der Verordnung über Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung (SopV) geregelt. Im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ soll der Abschluss der Förderschule „Geistige Entwicklung“ auch im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts erreicht werden. Für alle anderen Förderschwerpunkte gelten die Rahmenlehrpläne und Regelungen der allgemeinen Schulen, die besucht werden.


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