Stellungnahme zum Urteil des Landgerichts im Amtshaftungsverfahren Haasenburg

Kinder in Bewegung: Spiel mit Bällen am Eimer ©MTB

Das Landgericht Potsdam hat heute über den Schadenersatzanspruch der Haasenburg GmbH entschieden. Dem Träger der ehemaligen Einrichtungen zur stationären Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Brandenburg wurde ein Anspruch dem Grunde nach bestätigt. Über die Höhe des Schadenersatzes ist noch nicht entschieden worden. Das Gericht hat auch entschieden, dass ein Teil der Klage der Haasenburg GmbH derzeit unbegründet ist. Das MBJS prüft nun, ob und inwieweit es gegen das Urteil in Berufung gehen wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein etwaiges Rechtsmittel bleibt die Frage der Haftung und des Verschuldens rechtlich nicht endgültig geklärt.

Das Landgericht entschied heute im Zivilrechtsstreit der Haasenburg GmbH gegen das Land Brandenburg (Az. 4 O 330/16), dass ein Schadenersatzanspruch des Einrichtungsträgers besteht. Es sieht das Land Brandenburg in der Haftung. Mit diesem sogenannten Grundurteil hat das Gericht noch nicht über die Höhe von Schadenersatzforderungen befunden. Erst in einem weiteren Verfahrensschritt – gegebenenfalls unter ergänzender Beweisaufnahme – wird darüber entschieden, ob und in welcher Höhe der Haasenburg GmbH tatsächlich ein finanzieller Ausgleich zusteht. Das verkündete Urteil trifft also keinerlei Aussage darüber, welche Summe die Haasenburg GmbH erhalten könnte. Im Übrigen hat das Gericht einen Teil der Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, soweit die Klägerin Substanz- und Firmenschäden geltend macht. Der begehrte Schadensersatz in Höhe von 26.327.391,13 Euro wurde damit in Höhe von 11.309.793,52 Euro abgewiesen. 

Das verkündete Grundurteil ist noch nicht rechtskräftig. Wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, wird das MBJS prüfen, ob es dagegen vor dem Oberlandesgericht Berufung einlegen wird.

Unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits stellt das Jugendministerium klar, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Jugendhilfe oberste Priorität hat. Das Land Brandenburg wird die anstehenden Urteilsgründe sorgfältig auswerten, um aus dem Verfahren gegebenenfalls weitere Lehren für die Ausgestaltung der Aufsichtspraxis und die Stärkung des Kinderschutzes zu ziehen. 

Hintergrund

Der Träger Haasenburg GmbH betrieb in Brandenburg an drei Standorten Jugendhilfe-Einrichtungen mit zuletzt insgesamt 114 Plätzen, davon 60 für optional geschlossene Unterbringung. Gravierende Vorkommnisse (bis hin zu zwei Todesfällen) in den Einrichtungen waren Anlass zu Vor-Ort-Kontrollen, Fachberatungen und verpflichtenden Auflagen des Landesjugendamtes. Das MBJS setzte im Juli 2013 eine unabhängige Untersuchungskommission zur Aufklärung der Vorfälle und Untersuchung der pädagogischen Arbeit in den Einrichtungen der Haasenburg GmbH ein. Nach Auswertung des Berichts der Untersuchungskommission und weiteren Vorkommnissen hat die Einrichtungsaufsicht die Betriebserlaubnisse entzogen, weil sie das Kindeswohl in den Einrichtungen als nicht mehr gegeben sah. 

Um den Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen zu stärken, gab es in der Folge Maßnahmen im Land sowie Initiativen auf Bundesebene:

  • Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einrichtungen wurden gesetzlich geschärft. So ist nun auf Bundesebene verankert, dass die Trägerzuverlässigkeit festzustellen ist sowie ein Gewaltschutzkonzept, eine interne und eine externe Beschwerdestelle für untergebrachte Kinder und Jugendliche sowie Verfahren der Selbstvertretung zu gewährleisten sind.
  • Auf Landesebene wurde bereits im Jahr 2013 die Beratungs- und Ombudsstelle Kinder- und Jugendhilfe geschaffen, um unabhängig Kinder, Jugendliche und ihre Familien zu beraten und zu unterstützen.
  • In enger Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe wurde 2017 die Verwaltungsvorschrift zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen in Brandenburg veröffentlicht. Sie konkretisiert Aufgaben innerhalb des Kinder- und Jugendschutzes.
  • Verbunden damit wurde seit 2013 stetig das Personal in der Einrichtungsaufsicht aufgestockt und es wurden Regelungen zur Eignung von Personal landesrechtlich verankert.
  • Im Jahr 2018 wurde der Kinder- und Jugendhilfe Landesrat als Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen geschaffen. Seit 2021 hat Brandenburg eine Landes- Kinder- und Jugendbeauftragte.
  • Am 1. August 2024 trat das erste Kinder- und Jugendgesetz des Landes Brandenburg in Kraft, das zahlreiche weitere Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen umfasst. 

Ein Antrag der Haasenburg GmbH auf aufschiebende Wirkung der Schließung bis zu einem rechtskräftigen Urteil lehnte das Verwaltungsgericht Cottbus 2014 ab. Über die Klage des Trägers gegen den Widerspruchsbescheid zum Entzug der Betriebserlaubnis ist vor dem Verwaltungsgericht Cottbus am 23. November 2023 zugunsten des Trägers entschieden worden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ließ einen Antrag des MBJS auf Zulassung einer Berufung im Juli 2024 ab. Damit galt die Schließung der Haasenburg-Einrichtungen als rechtswidrig.

 


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