Schiedsstelle gemäß § 78 g SGB VIII

Schiedsstelle

Aufgabe der Schiedsstelle ist es, als vorgerichtliche Instanz Entscheidungen in Streit- und Konfliktfällen zu treffen – zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern von Einrichtungen, die Leistungen nach SGB VIII § 78a Abs.1 VIII (Hilfe zur Erziehung) erbringen. Hierbei soll die Schiedsstelle in der mündlichen Verhandlung darauf hinwirken, dass die Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung der strittigen Angelegenheit kommen. Sie muss mit einem unparteiischen Vorsitz sowie paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der öffentlichen Jugendhilfe und der Einrichtungen besetzt sein.

Die Schiedsstelle entscheidet auf Antrag über die Verhandlungsgegenstände, über die die Vereinbarungsparteien zuvor keine Einigung erzielt haben. Sie setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen:

  • der/dem Vorsitzenden,
  • zwei Mitgliedern der öffentlichen sowie
  • zwei Mitgliedern der freien Jugendhilfe.

Mit der Führung der Geschäfte der Schiedsstelle ist das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport beauftragt. Die Einrichtung von Schiedsstellen als vorgerichtliche Instanz der Streit- und Konfliktschlichtung in den Ländern ist im SGB VIII § 78 g vorgeschrieben.


Organigramm / Anschrift

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Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Heinrich-Mann-Allee 107 (Haus 1/1a)
14473 Potsdam
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